Rechtssatz RS0122921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0122921
Entscheidungsdatum
18.11.2022
Rechtssatz
Der im Zivilverfahren Beklagte wie auch der im Strafverfahren Angeklagte handelt zwar - sofern er nicht bewusst wahrheitswidrig vorgeht - grundsätzlich, aber nicht unter allen Umständen in Ausübung eines Rechts iSd § 114 StGB, wenn er zur Abwehr gegen ihn erhobener zivilrechtlicher Forderungen oder strafrechtlich relevanter Vorwürfe im entsprechenden Verfahren schriftlich oder mündlich zur Sache Stellung bezieht. Darunter fällt bei grundrechtsbewusstem Verständnis jedes Vorbringen, das - ohne Anlegen eines strengen Maßstabes - aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Rolle der Prozesspartei der Aufklärung der Sache (vgl § 232 Abs 2 StPO) dienlich und zur Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes zweckmäßig sein kann, sofern es nicht bewusst wahrheitswidrig erstattet wird.Der im Zivilverfahren Beklagte wie auch der im Strafverfahren Angeklagte handelt zwar - sofern er nicht bewusst wahrheitswidrig vorgeht - grundsätzlich, aber nicht unter allen Umständen in Ausübung eines Rechts iSd Paragraph 114, StGB, wenn er zur Abwehr gegen ihn erhobener zivilrechtlicher Forderungen oder strafrechtlich relevanter Vorwürfe im entsprechenden Verfahren schriftlich oder mündlich zur Sache Stellung bezieht. Darunter fällt bei grundrechtsbewusstem Verständnis jedes Vorbringen, das - ohne Anlegen eines strengen Maßstabes - aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Rolle der Prozesspartei der Aufklärung der Sache vergleiche Paragraph 232, Absatz 2, StPO) dienlich und zur Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes zweckmäßig sein kann, sofern es nicht bewusst wahrheitswidrig erstattet wird.
Entscheidungstexte
- 15 Os 85/07z
Entscheidungstext OGH 06.09.2007 15 Os 85/07z
- 25 Os 7/15i
Entscheidungstext OGH 05.09.2016 25 Os 7/15i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kläger im Zivilverfahren, Offenbarung einer Disziplinarangelegenheit. (T1)
- 15 Os 28/18h
Entscheidungstext OGH 14.03.2018 15 Os 28/18h
Auch
- 25 Ds 1/21w
Entscheidungstext OGH 18.10.2021 25 Ds 1/21w
Vgl; Beisatz: Hier: Beklagter im Zivilverfahren; den Tatsachen entsprechendes Vorbringen, dass gegen einen Zeugen (einen Rechtsanwalt) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdacht des Betrugs nach § 146 StGB anhängig ist, um dessen Glaubwürdigkeit zu erschüttern. (T2)
- 6 Ob 9/22z
Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 9/22z
Beisatz: In diesem Rahmen ist es auch legitim, über ein Bestreiten der gegen den Äußernden im Zivil‑ oder Strafverfahren erhobenen Vorwürfe hinausgehende ehrenrührige Anschuldigungen gegen den Prozessgegner oder einen Zeugen zu erheben, die dessen Glaubwürdigkeit erschüttern sollen. (T3)
- 6 Ob 227/21g
Entscheidungstext OGH 18.11.2022 6 Ob 227/21g
Beis wie T3
Schlagworte
Freiheit der Meinungsäußerung; Grundsätze des „fair trial“
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122921
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2022
Dokumentnummer
JJR_20070906_OGH0002_0150OS00085_07Z0000_001