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Entscheidung 2 Ds 4/19i×

Entscheidung 2 Ds 4/19i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0072507 Rechtssatz 07.11.1983Strafrecht
Eine Dienstpflichtenverletzung kann auch fahrlässig begangen werden, weshalb auch die nichtgehörige Bedachtnahme auf allgemeine Dienstpflichten des Richters disziplinär ist.
RS0072555 Rechtssatz 26.06.1978Strafrecht
Es ist für die Erfüllung des Tatbestandes eine Pflichtverletzung nicht erforderlich, dass ein Verlust an Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen oder an Achtung vor dem Richterstand tatsächlich eingetreten ist. Es genügt vielmehr die Gefahr des Eintri …
RS0091902 Rechtssatz 08.02.1994Zivilrecht; Strafrecht
Für die öffentliche Begehung kommt es auf die konkrete Wahrnehmbarkeit durch einen größeren Personenkreis an, der erst ab (einem Richtwert von) etwa zehn Personen gegeben ist (WK-StGB - 2 § 69 Rz 2).
RS0114638 Rechtssatz 30.01.2001Strafrecht
Beabsichtigt der Oberste Gerichtshof in Stattgebung einer zum Nachteil des Angeklagten erhobenen Subsumtionsrüge des Staatsanwaltes auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen in der Sache selbst zu erkennen, prüft er zuvor von Am …
RS0129298 Rechtssatz 04.03.2014Strafrecht
Eine Geldstrafe nach § 104 Abs 1 lit b RStDG ist in Monatsbezügen festzusetzen. Die Frage ihrer ziffernmäßigen Berechnung ist keine Frage ihrer Bemessung, sondern ein bloßer Rechenvorgang, der erst beim Vollzug der Geldstrafe erfolgt. Maßgeblich für die Ber …
RS0132515 Rechtssatz 30.01.2019Strafrecht
Eine Tatsachenrüge (Z 5a) kann in Verfahren, in denen eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vorgesehen ist, nicht erhoben werden.
RS0132729 Rechtssatz 04.07.2019Strafrecht
Die Öffentlichkeit erwartet von einem Richter, dass er sich auch ohne Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bei öffentlichen Äußerungen an das (ihm beruflich obliegende) Sachlichkeitsgebot hält. Denn das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Rechtsp …
RS0132730 Rechtssatz 04.07.2019Strafrecht
Über das Tatbestandserfordernis des § 101 Abs 1 RStDG hinausgehende Tatwiederholung stellt einen Erschwerungsgrund dar.