Die Übertragung ist zu genehmigen.
Wenn dies im Interesse eines Minderjährigen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen (§ 111 Abs 1 JN). Ausschlaggebendes Kriterium für eine Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ist stets das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat (8 Nc 2/08i; 9 Nc 14/08w uva). Offene Anträge sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, sofern nicht dem übertragenden Gericht für die ausstehende Entscheidung besondere Sachkenntnis zukommt (RIS-Justiz RS0047032).Wenn dies im Interesse eines Minderjährigen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen (Paragraph 111, Absatz eins, JN). Ausschlaggebendes Kriterium für eine Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ist stets das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat (8 Nc 2/08i; 9 Nc 14/08w uva). Offene Anträge sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, sofern nicht dem übertragenden Gericht für die ausstehende Entscheidung besondere Sachkenntnis zukommt (RIS-Justiz RS0047032).
Im vorliegenden Fall ist weder ein besonderer Vorteil aus der weiteren Sachbearbeitung durch das bisherige Pflegschaftsgericht zu erwarten, noch sprechen Gründe des Kindeswohls dafür, dass die Pflegschaftssache weiterhin von diesem Gericht geführt werden soll. Nach der Aktenlage hält sich keiner der Beteiligten mehr in Kärnten auf. Alle Kinder und die Mutter wohnen in Wien; der Vater, der auch in Tirol einen Wohnsitz hat, bezeichnet die Wohnung in Wien 5 als seine „hilfsweise" Wohnadresse. Das Bezirksgericht Klagenfurt hat ferner zu den Unterhaltsfestsetzungsanträgen der Mutter und zum Antrag des Vaters auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß § 382a EO (vgl § 399a Abs 2 und 3 EO) bisher noch keine Erhebungen gepflogen. Es hat sich somit noch keine Sachkenntnisse verschafft, die eine Entscheidung durch dieses Gericht als sinnvoll angezeigt erscheinen ließen.Im vorliegenden Fall ist weder ein besonderer Vorteil aus der weiteren Sachbearbeitung durch das bisherige Pflegschaftsgericht zu erwarten, noch sprechen Gründe des Kindeswohls dafür, dass die Pflegschaftssache weiterhin von diesem Gericht geführt werden soll. Nach der Aktenlage hält sich keiner der Beteiligten mehr in Kärnten auf. Alle Kinder und die Mutter wohnen in Wien; der Vater, der auch in Tirol einen Wohnsitz hat, bezeichnet die Wohnung in Wien 5 als seine „hilfsweise" Wohnadresse. Das Bezirksgericht Klagenfurt hat ferner zu den Unterhaltsfestsetzungsanträgen der Mutter und zum Antrag des Vaters auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 a, EO vergleiche Paragraph 399 a, Absatz 2 und 3 EO) bisher noch keine Erhebungen gepflogen. Es hat sich somit noch keine Sachkenntnisse verschafft, die eine Entscheidung durch dieses Gericht als sinnvoll angezeigt erscheinen ließen.
Nun trifft es wohl zu, dass eine Aufsplitterung des Pflegschaftsverfahrens für mehrere Kinder aus einer Ehe nach Tunlichkeit vermieden werden soll, weil es in der Regel zweckmäßig ist, wenn die Pflegschaft bei einem Gericht geführt wird (6 Nc 10/05f mwN). Eine solche Aufsplitterung wurde hier aber durch die getrennten Übertragungsbeschlüsse des Bezirksgerichts Klagenfurt und den Übernahmebeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien betreffend Raphael bereits herbeigeführt. Sie könnte auch durch eine Versagung der Genehmigung der hier zu beurteilenden Zuständigkeitsübertragung nicht vermieden werden, hätte dies doch nur zur Konsequenz, dass die Zuständigkeit beim übertragenden Gericht verbliebe. Es ist nach den dargelegten Umständen aber nicht zweifelhaft, dass die Führung der Pflegschaftssache durch das Bezirksgericht Hernals, in dessen Sprengel zumindest zwei der vier Kinder ihren Wohnsitz haben, dem Kindeswohl eher förderlich ist, als die Belassung der Zuständigkeit beim übertragenden Gericht. Dies gilt auch für den bald volljährigen ältesten Sohn Gregor, mag dieser in der Zwischenzeit auch im Sprengel des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wohnhaft sein. Die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Hernals ist daher in Ansehung aller drei Kinder zu genehmigen.