Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass der Ordinationsantrag an keine Frist gebunden ist und - gegebenenfalls mit den notwendigen Inhaltsangaben versehen - jederzeit nachgeholt werden kann. Die Abweisung eines inhaltlich nicht ausreichend begründeten oder nicht ausreichend bescheinigten Antrags bildet daher kein Hindernis für die Entscheidung über einen neuen (ergänzten) Antrag (Matscher in Fasching, Zivilprozessgesetze I2 Rz 130 zu § 28 JN). Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wennVorauszuschicken ist, dass der Ordinationsantrag an keine Frist gebunden ist und - gegebenenfalls mit den notwendigen Inhaltsangaben versehen - jederzeit nachgeholt werden kann. Die Abweisung eines inhaltlich nicht ausreichend begründeten oder nicht ausreichend bescheinigten Antrags bildet daher kein Hindernis für die Entscheidung über einen neuen (ergänzten) Antrag (Matscher in Fasching, Zivilprozessgesetze I2 Rz 130 zu Paragraph 28, JN). Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn
1.) Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages verpflichtet ist oder
2.) der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder zumutbar wäre,
3.) die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (§ 28 Abs 1 JN idF Art VI Z 3 WGN 1997, BGBl I 1997/140). Nach § 28 Abs 4 leg cit hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 oder 3 zu behaupten und zu bescheinigen.3.) die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (Paragraph 28, Absatz eins, JN in der Fassung Artikel römisch sechs, Ziffer 3, WGN 1997, BGBl römisch eins 1997/140). Nach Paragraph 28, Absatz 4, leg cit hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 zu behaupten und zu bescheinigen.
Die im § 28 Abs 1 Z 1 JN angeführte Voraussetzung kommt hier nicht in Betracht; die des Abs 1 Z 3 wurde nicht behauptet; eine Ordination wäre daher nur möglich, wenn eine Rechtsverfolgung in Japan nicht möglich oder unzumutbar wäre (Z 2).Die im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN angeführte Voraussetzung kommt hier nicht in Betracht; die des Absatz eins, Ziffer 3, wurde nicht behauptet; eine Ordination wäre daher nur möglich, wenn eine Rechtsverfolgung in Japan nicht möglich oder unzumutbar wäre (Ziffer 2,).
Der erkennende Senat hat zwar in seiner Vorentscheidung ausgesprochen, dass "sich das Prozesskostenargument grundsätzlich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen stellt und daher im Allgemeinen nach dem Grundsatz, dass der Kläger den Beklagten an dessen Wohnsitz zu folgen habe, zu Lasten des Klägers gehe" und dass "dieser Grundsatz von der Rechtsprechung trotz der in den Materialien zur WGN 1997 (898 BlgNR XX. GP RV ErlBem 33) bekundeten, jedoch aus der Neuformulierung des Gesetzestextes des § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht hervorgehenden Intention, die Kostspieligkeit der Führung eines Rechtsstreites im Ausland stärker zu berücksichtigen, aufrechterhalten worden sei" (2 Nc 8/04f). Der Antragsteller hat nunmehr aber bescheinigt, das ihm auf Grund der ihm zustehenden Invaliditätspension (mangels "Bedürftigkeit") eine Befreiung von den Gerichtskosten Japan nicht gewährt werden würde und auch die Übernahme von Rechtsanwaltskosten ("Legal Aid") nicht in Betracht käme, weil er seinen Wohnsitz nicht in Japan hat (vgl dazu Petersen, Das internationale Zivilprozessrecht in Japan, 361 FN 203). Damit würde der Antragsteller die von ihm jetzt bescheinigten (hohen) Anwaltskosten in Japan vorläufig selbst zu tragen haben. Die zu klagende Kapitalgesellschaft dagegen ist ein Weltkonzern mit Beteiligungen an europäischen Großunternehmen des Versicherungswesens. Unter diesen Umständen erscheint dem Kläger die Rechtsverfolgung im Ausland auf Grund der von ihm zu tragenden hohen Prozesskosten und im Hinblick auf die unterschiedlichen finanziellen Verhältnisse der Beteiligten tatsächlich nicht zumutbar. Schließlich ist ein in Österreich ergehendes Urteil in Großbritannien nach der EuGVO vollstreckbar; der Antragsteller hat durch ein Rechtsgutachten auch bescheinigt, dass ein in Österreich ergangenes Urteil nach englischem Recht gegen die an englischen Kapitalgesellschaften beteiligte Gegnerin trotz ihres Sitzes in Japan auch vollstreckt werden könnte, weshalb ein in Österreich zu schaffenden Titel nicht bloß ein "praktisch wertloses Urteilspapier (vgl 7 Nd 504/89)" wäre.Der erkennende Senat hat zwar in seiner Vorentscheidung ausgesprochen, dass "sich das Prozesskostenargument grundsätzlich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen stellt und daher im Allgemeinen nach dem Grundsatz, dass der Kläger den Beklagten an dessen Wohnsitz zu folgen habe, zu Lasten des Klägers gehe" und dass "dieser Grundsatz von der Rechtsprechung trotz der in den Materialien zur WGN 1997 (898 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage ErlBem 33) bekundeten, jedoch aus der Neuformulierung des Gesetzestextes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN nicht hervorgehenden Intention, die Kostspieligkeit der Führung eines Rechtsstreites im Ausland stärker zu berücksichtigen, aufrechterhalten worden sei" (2 Nc 8/04f). Der Antragsteller hat nunmehr aber bescheinigt, das ihm auf Grund der ihm zustehenden Invaliditätspension (mangels "Bedürftigkeit") eine Befreiung von den Gerichtskosten Japan nicht gewährt werden würde und auch die Übernahme von Rechtsanwaltskosten ("Legal Aid") nicht in Betracht käme, weil er seinen Wohnsitz nicht in Japan hat vergleiche dazu Petersen, Das internationale Zivilprozessrecht in Japan, 361 FN 203). Damit würde der Antragsteller die von ihm jetzt bescheinigten (hohen) Anwaltskosten in Japan vorläufig selbst zu tragen haben. Die zu klagende Kapitalgesellschaft dagegen ist ein Weltkonzern mit Beteiligungen an europäischen Großunternehmen des Versicherungswesens. Unter diesen Umständen erscheint dem Kläger die Rechtsverfolgung im Ausland auf Grund der von ihm zu tragenden hohen Prozesskosten und im Hinblick auf die unterschiedlichen finanziellen Verhältnisse der Beteiligten tatsächlich nicht zumutbar. Schließlich ist ein in Österreich ergehendes Urteil in Großbritannien nach der EuGVO vollstreckbar; der Antragsteller hat durch ein Rechtsgutachten auch bescheinigt, dass ein in Österreich ergangenes Urteil nach englischem Recht gegen die an englischen Kapitalgesellschaften beteiligte Gegnerin trotz ihres Sitzes in Japan auch vollstreckt werden könnte, weshalb ein in Österreich zu schaffenden Titel nicht bloß ein "praktisch wertloses Urteilspapier vergleiche 7 Nd 504/89)" wäre.
Da nunmehr der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Ordination zureichend bescheinigt hat, war das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien antragsgemäß als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.