Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung in der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung in der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (Paragraph 20, EKHG).
Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass sämtliche namhaft gemachten Zeugen und auch der Kläger im Sprengel des Gerichts des Unfallorts wohnen oder berufstätig sind. Die beklagte Partei hat ferner die Vornahme eines Ortsaugenscheins beantragt, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallorts durchzuführen sein wird.
Schon unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).Schon unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0108909).
Das vom Kläger, einem Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck, gegen die Delegierung ins Treffen geführte Argument, es sei notorisch, dass zwischen Gericht und Anwälten viele Beziehungen bestünden, nur bei einem Gericht ohne jegliche Nahebeziehung sei die höchstmögliche Objektivität garantiert, spricht nicht gegen die Delegierung. Für den Fall der Befangenheit von Richtern sieht das Gesetz besondere Regeln vor (§§ 19 ff JN). Dass eine (weitere) Delegation nach § 30 JN erforderlich werden könnte, wird selbst vom Kläger nicht in Aussicht gestellt.Das vom Kläger, einem Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck, gegen die Delegierung ins Treffen geführte Argument, es sei notorisch, dass zwischen Gericht und Anwälten viele Beziehungen bestünden, nur bei einem Gericht ohne jegliche Nahebeziehung sei die höchstmögliche Objektivität garantiert, spricht nicht gegen die Delegierung. Für den Fall der Befangenheit von Richtern sieht das Gesetz besondere Regeln vor (Paragraphen 19, ff JN). Dass eine (weitere) Delegation nach Paragraph 30, JN erforderlich werden könnte, wird selbst vom Kläger nicht in Aussicht gestellt.