[2] Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
[3] 1. Da dem Ordinationsantrag der wesentliche Klagsinhalt zu entnehmen ist, ist die zur Individualisierung des Anspruchs in der Regel erforderliche Vorlage der Klage entbehrlich (RS0046300 [T2]).
[4] 2. Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs und das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts voraus (RS0118239). Die internationale Zuständigkeit hat der Oberste Gerichtshof im Ordinationsverfahren mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung frei zu prüfen (RS0046568 [T1]). 2. Die Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN setzt die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs und das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts voraus (RS0118239). Die internationale Zuständigkeit hat der Oberste Gerichtshof im Ordinationsverfahren mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung frei zu prüfen (RS0046568 [T1]).
[5] 3. Für die österreichische internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen ist seit ihrem Inkrafttreten am 17. 8. 2015 die EuErbVO maßgeblich. Diese hat ein für die Mitgliedstaaten zwingendes Zuständigkeitsregime ausschließlicher Zuständigkeiten geschaffen. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nach ihrem Art 1 und ErwGr 9 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Die Zuständigkeitskonzentration gilt für streitige und nicht streitige Erbverfahren (2 Ob 59/18t Pkt 1. mwN) und erfasst auch Klagen auf Zahlung des Fehlbetrags gegen den Geschenknehmer nach § 789 ABGB (2 Nc 32/23p mwN). 3. Für die österreichische internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen ist seit ihrem Inkrafttreten am 17. 8. 2015 die EuErbVO maßgeblich. Diese hat ein für die Mitgliedstaaten zwingendes Zuständigkeitsregime ausschließlicher Zuständigkeiten geschaffen. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nach ihrem Artikel eins und ErwGr 9 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Die Zuständigkeitskonzentration gilt für streitige und nicht streitige Erbverfahren (2 Ob 59/18t Pkt 1. mwN) und erfasst auch Klagen auf Zahlung des Fehlbetrags gegen den Geschenknehmer nach Paragraph 789, ABGB (2 Nc 32/23p mwN).
[6] 4. Aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin in Österreich ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gemäß Art 4 EuErbVO gegeben. Dieser regelt allerdings nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit. Vielmehr bleiben die sachlichen, örtlichen und funktionalen Zuständigkeitsbestimmungen in den Mitgliedstaaten gemäß Art 2 EuErbVO (weitgehend) unberührt (Deixler-Hübner in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO² Vor Art 4 ff Rz 5). 4. Aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin in Österreich ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gemäß Artikel 4, EuErbVO gegeben. Dieser regelt allerdings nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit. Vielmehr bleiben die sachlichen, örtlichen und funktionalen Zuständigkeitsbestimmungen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2, EuErbVO (weitgehend) unberührt (Deixler-Hübner in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO² Vor Artikel 4, ff Rz 5).
[7] 5. Der Kläger nimmt den – im Verlassenschaftsverfahren nicht als Erben aufgetretenen – Beklagten ausschließlich in dessen Eigenschaft als Geschenknehmer in Anspruch. Damit scheidet der Gerichtsstand nach § 77 Abs 1 JN unabhängig davon, ob das Verlassenschaftsverfahren noch anhängig ist, jedenfalls aus. Denn diese Bestimmung begründet (nur) einen allgemeinen Gerichtsstand des Nachlasses (Simotta in Fasching/Konecny3 I § 77 JN Rz 7 mwN; vgl auch Mayr/Lutschonig in Klicka/Koller, ZPO6 § 77 JN Rz 3). Klagen auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil gegen einen beschenkten Dritten nach §§ 789, 791 ABGB sind von § 77 Abs 1 JN hingegen nicht erfasst (Stefula in Höllwerth/Ziehensack, ZPO: Taschenkommentar2 § 77 JN Rz 12 mwN). 5. Der Kläger nimmt den – im Verlassenschaftsverfahren nicht als Erben aufgetretenen – Beklagten ausschließlich in dessen Eigenschaft als Geschenknehmer in Anspruch. Damit scheidet der Gerichtsstand nach Paragraph 77, Absatz eins, JN unabhängig davon, ob das Verlassenschaftsverfahren noch anhängig ist, jedenfalls aus. Denn diese Bestimmung begründet (nur) einen allgemeinen Gerichtsstand des Nachlasses (Simotta in Fasching/Konecny3 römisch eins Paragraph 77, JN Rz 7 mwN; vergleiche auch Mayr/Lutschonig in Klicka/Koller, ZPO6 Paragraph 77, JN Rz 3). Klagen auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil gegen einen beschenkten Dritten nach Paragraphen 789, 791, ABGB sind von Paragraph 77, Absatz eins, JN hingegen nicht erfasst (Stefula in Höllwerth/Ziehensack, ZPO: Taschenkommentar2 Paragraph 77, JN Rz 12 mwN).
[8] 6. Da der Beklagte – wie vom Kläger ausreichend bescheinigt – im Inland weder über einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt (§ 66 Abs 1 und 2 JN) oder Vermögen (§ 99 JN) verfügt, lässt sich aus der JN insgesamt kein örtlich zuständiges österreichisches Gericht ableiten. 6. Da der Beklagte – wie vom Kläger ausreichend bescheinigt – im Inland weder über einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt (Paragraph 66, Absatz eins und 2 JN) oder Vermögen (Paragraph 99, JN) verfügt, lässt sich aus der JN insgesamt kein örtlich zuständiges österreichisches Gericht ableiten.
[9] 7. Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts (in örtlicher Hinsicht) enthält § 28 JN keine ausdrücklichen Vorgaben; es ist dabei auf die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen (RS0106680 [T13]). In Anbetracht der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens vor dem Bezirksgericht Murau hat eine Zuweisung der Sache an dieses für die Pflichtteilsklage auch sachlich zuständige Bezirksgericht zu erfolgen. 7. Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts (in örtlicher Hinsicht) enthält Paragraph 28, JN keine ausdrücklichen Vorgaben; es ist dabei auf die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen (RS0106680 [T13]). In Anbetracht der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens vor dem Bezirksgericht Murau hat eine Zuweisung der Sache an dieses für die Pflichtteilsklage auch sachlich zuständige Bezirksgericht zu erfolgen.
[10] 8. Im Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt, weil es sich dabei um ein einseitiges Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof handelt, dem der Beklagte nicht beigezogen wird. Die Kosten des Ordinationsverfahrens sind vielmehr als Prozesskosten im Sinn des § 41 ZPO zu behandeln (RS0114932). 8. Im Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt, weil es sich dabei um ein einseitiges Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof handelt, dem der Beklagte nicht beigezogen wird. Die Kosten des Ordinationsverfahrens sind vielmehr als Prozesskosten im Sinn des Paragraph 41, ZPO zu behandeln (RS0114932).