Das Bezirksgericht Linz hat seine zur Genehmigung vorgelegte Entscheidung ausdrücklich auf § 111 JN gestützt. Gemäß § 111 Abs 1 JN kann die Zuständigkeit in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen - auf Antrag oder von Amts wegen - vom zuständigen Gericht auf ein anderes Gericht übertragen werden, wenn dies im Interesse des Mündels oder Pflegebefohlenen gelegen erscheint, namentlich das Kindeswohl fördert. Die Bestimmung nimmt darauf Bedacht, dass ein örtliches Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen in der Regel zweckmäßig ist; verlegt er den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz in einen anderen Gerichtssprengel, so kann auch die Zuständigkeit dorthin übertragen werden (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 1 und 2 zu § 111 JN und die dort angeführte Rechtsprechung). Offene Anträge hindern eine Übertragung grundsätzlich nicht, doch kann im Einzelfall eine Entscheidung durch das schon bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn sich dieses bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat (Mayr aaO Rz 4 zu § 111 JN; RIS-Justiz RS0047032; RS0046972; RS0046895). Bei offenen Anträgen um Obsorgeentscheidungen hat die frühere Rechtsprechung von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht (so zB 4 Nd 501/94; 4 Nd 507/94). In der jüngeren Rechtsprechung wird aber die Auffassung vertreten, dass sich die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Zuständigkeitsübertragung während eines aufrechten Obsorgestreites ausschließlich daran zu orientieren hat, welches Gericht die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände sachgerechter und umfassender beurteilen kann (RIS-Justiz RS0047027 [T 2, T 3, T 4]).Das Bezirksgericht Linz hat seine zur Genehmigung vorgelegte Entscheidung ausdrücklich auf Paragraph 111, JN gestützt. Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann die Zuständigkeit in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen - auf Antrag oder von Amts wegen - vom zuständigen Gericht auf ein anderes Gericht übertragen werden, wenn dies im Interesse des Mündels oder Pflegebefohlenen gelegen erscheint, namentlich das Kindeswohl fördert. Die Bestimmung nimmt darauf Bedacht, dass ein örtliches Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen in der Regel zweckmäßig ist; verlegt er den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz in einen anderen Gerichtssprengel, so kann auch die Zuständigkeit dorthin übertragen werden (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 1 und 2 zu Paragraph 111, JN und die dort angeführte Rechtsprechung). Offene Anträge hindern eine Übertragung grundsätzlich nicht, doch kann im Einzelfall eine Entscheidung durch das schon bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn sich dieses bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat (Mayr aaO Rz 4 zu Paragraph 111, JN; RIS-Justiz RS0047032; RS0046972; RS0046895). Bei offenen Anträgen um Obsorgeentscheidungen hat die frühere Rechtsprechung von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht (so zB 4 Nd 501/94; 4 Nd 507/94). In der jüngeren Rechtsprechung wird aber die Auffassung vertreten, dass sich die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Zuständigkeitsübertragung während eines aufrechten Obsorgestreites ausschließlich daran zu orientieren hat, welches Gericht die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände sachgerechter und umfassender beurteilen kann (RIS-Justiz RS0047027 [T 2, T 3, T 4]).
Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN setzt aber voraus, dass das übertragende Gericht auch bisher nach dem Gesetz zur Besorgung der Vormundschafts-(Pflegschafts-)sache zuständig war. Andernfalls hat es in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an das zuständige Gericht zu überweisen (Fucik in Fasching, Zivilprozessgesetze2 I Rz 2 zu § 111 JN; RIS-Justiz RS0107254; RS0109369). Ist die Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts nicht gegeben, dann fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN; diese ist in einem solchen Fall zu verweigern (1 Nd 502/98 zur gleichgelagerten Problematik bei der Delegierung gemäß § 31 JN). Im vorliegenden Fall ist ungeklärt, ob die Voraussetzungen für die inländische Gerichtsbarkeit (§ 110 JN) und die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Linz (§ 109 JN) gegeben sind. Das Landesgericht Linz hat dem Bezirksgericht Linz im Unterhaltsfestsetzungsverfahren aufgetragen, die Staatsbürgerschaft des Minderjährigen und dessen Aufenthalt zu erheben und anhand dieser Feststellungen die Fragen der inländischen Gerichtsbarkeit, des zulässigen Rechtsweges und der örtlichen Zuständigkeit zu klären. Eine solche Klärung ist bisher nicht erfolgt. In dieser Lage des Verfahrens ist dem Bezirksgericht Linz eine Übertragung der Vormundschaftssache gemäß § 111 JN verwehrt. Die dennoch vorgenommene Zuständigkeitsübertragung ist daher nicht zu genehmigen.Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN setzt aber voraus, dass das übertragende Gericht auch bisher nach dem Gesetz zur Besorgung der Vormundschafts-(Pflegschafts-)sache zuständig war. Andernfalls hat es in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an das zuständige Gericht zu überweisen (Fucik in Fasching, Zivilprozessgesetze2 römisch eins Rz 2 zu Paragraph 111, JN; RIS-Justiz RS0107254; RS0109369). Ist die Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts nicht gegeben, dann fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Zuständigkeitsübertragung nach Paragraph 111, JN; diese ist in einem solchen Fall zu verweigern (1 Nd 502/98 zur gleichgelagerten Problematik bei der Delegierung gemäß Paragraph 31, JN). Im vorliegenden Fall ist ungeklärt, ob die Voraussetzungen für die inländische Gerichtsbarkeit (Paragraph 110, JN) und die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Linz (Paragraph 109, JN) gegeben sind. Das Landesgericht Linz hat dem Bezirksgericht Linz im Unterhaltsfestsetzungsverfahren aufgetragen, die Staatsbürgerschaft des Minderjährigen und dessen Aufenthalt zu erheben und anhand dieser Feststellungen die Fragen der inländischen Gerichtsbarkeit, des zulässigen Rechtsweges und der örtlichen Zuständigkeit zu klären. Eine solche Klärung ist bisher nicht erfolgt. In dieser Lage des Verfahrens ist dem Bezirksgericht Linz eine Übertragung der Vormundschaftssache gemäß Paragraph 111, JN verwehrt. Die dennoch vorgenommene Zuständigkeitsübertragung ist daher nicht zu genehmigen.