Rechtssatz RS0107254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107254
Entscheidungsdatum
30.11.2020
Rechtssatz
Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN setzt voraus, dass das übertragende Gericht auch bisher nach dem Gesetz zur Besorgung der Sachwalterschaftssache zuständig war. Andernfalls hat es in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an das zuständige Gericht zu überweisen.Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN setzt voraus, dass das übertragende Gericht auch bisher nach dem Gesetz zur Besorgung der Sachwalterschaftssache zuständig war. Andernfalls hat es in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an das zuständige Gericht zu überweisen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2435/96f
Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2435/96f
- 7 Nd 503/02
Entscheidungstext OGH 12.04.2002 7 Nd 503/02
- 7 Nc 21/03b
Entscheidungstext OGH 17.07.2003 7 Nc 21/03b
nur: Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN setzt voraus, dass das übertragende Gericht auch bisher nach dem Gesetz zur Besorgung der Sachwalterschaftssache zuständig war. (T1)
- 2 Nc 7/05k
Entscheidungstext OGH 31.03.2005 2 Nc 7/05k
Beisatz: Hier: Obsorgeverfahren. (T2)
- 6 Nc 22/07y
Entscheidungstext OGH 15.11.2007 6 Nc 22/07y
nur: Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN setzt die (örtliche wie internationale) Zuständigkeit des übertragenden Gerichtes voraus. (T3)
Beisatz: Hier: Einleitung des Verfahrens. (T4)
- 9 Nc 19/09g
Entscheidungstext OGH 21.10.2009 9 Nc 19/09g
Auch; Beis wie T2
- 10 Nc 20/10p
Entscheidungstext OGH 29.09.2010 10 Nc 20/10p
Auch
- 6 Ob 154/13k
Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 154/13k
- 6 Nc 3/16t
Entscheidungstext OGH 26.02.2016 6 Nc 3/16t
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 5 Nc 12/16h
Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Nc 12/16h
Auch; Beisatz: Der Beschluss des überweisenden Gerichts ist nicht als Übertragungsbeschluss bezeichnet und geht auch nicht von einer Änderung der Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit aus, sondern spricht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 44 JN die Unzuständigkeit dieses Gerichts unter gleichzeitiger Überweisung der Pflegschaftssache an das überwiesene Gericht aus. Damit liegt ein Überweisungsbeschluss gemäß § 44 JN und nicht ein Übertragungsbeschluss nach § 111 JN vor. (T5)
Beisatz: Dem überwiesenen Gericht kommt keine Befugnis zu, diesem zweifelsfrei erklärten Entscheidungswillen des überweisenden Gerichts eine andere Bedeutung zu geben. Für die von ihm vorgenommene „Umdeutung“ des Überweisungsbeschlusses als Übertragungsbeschluss gemäß § 111 JN besteht keine Rechtsgrundlage. (T6)
Beisatz: So schon 9 Nc 9/11i; 9 Nc 29/14k. (T7)
- 10 Nc 16/17k
Entscheidungstext OGH 21.07.2017 10 Nc 16/17k
Auch
- 5 Nc 11/19s
Entscheidungstext OGH 22.05.2019 5 Nc 11/19s
nur T3
- 4 Nc 23/20z
Entscheidungstext OGH 30.11.2020 4 Nc 23/20z
Vgl; Beisatz: Hier: Unterhaltssache. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107254
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020
Dokumentnummer
JJR_19970129_OGH0002_0070OB02435_96F0000_001