Begründung:
Am 13. 6. 1987 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an welchem die am 20. 4. 1973 geborene Klägerin als Lenkerin eines Fahrrades und der Erstbeklagte als Lenker eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges beteiligt waren. Die Klägerin erlitt bei diesem Unfall erhebliche Verletzungen, auf Grund derer Spät- und Dauerfolgen bestehen.
Mit der am 9. 3. 2000 bei Gericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin S 125.000 an Schmerzengeld sowie die Feststellung, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand für die durch den Unfall bedingten Folgeschäden hafteten. Sie leide seit dem Unfall an einem schweren organischen Psychosyndrom, habe auf Grund der Unfallfolgen nie ihre Handlungs- und Geschäftsfähigkeit erreicht und sei, als die Notwendigkeit einer Sachwalterschaft erkannt worden sei, unter Sachwalterschaft gestellt worden.
Die beklagten Parteien wendeten Verjährung ein. Die Klägerin sei zum Unfallszeitpunkt durch zumindest einen obsorgeberechtigten Elternteil gesetzlich vertreten gewesen, der die Rechte nach § 154 ABGB wahrnehmen hätte müssen. Den Erstbeklagten treffe am Unfall kein Verschulden, er habe auch alle nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet, weshalb der Unfall ein für ihn unabwendbares Ereignis gewesen sei. Die Klägerin habe den Vorrang missachtet und den Unfall allein verschuldet.Die beklagten Parteien wendeten Verjährung ein. Die Klägerin sei zum Unfallszeitpunkt durch zumindest einen obsorgeberechtigten Elternteil gesetzlich vertreten gewesen, der die Rechte nach Paragraph 154, ABGB wahrnehmen hätte müssen. Den Erstbeklagten treffe am Unfall kein Verschulden, er habe auch alle nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet, weshalb der Unfall ein für ihn unabwendbares Ereignis gewesen sei. Die Klägerin habe den Vorrang missachtet und den Unfall allein verschuldet.
Die Klägerin hielt dem Verjährungseinwand entgegen, dass schon vom Unfallszeitpunkt an das Erfordernis einer Sachwalterschaft gegeben gewesen wäre. Wenngleich ein Elternteil vorhanden gewesen sei, komme für einen (auch minderjährigen) Betroffenen als gesetzlicher Vertreter nur ein vom Gericht bestellter Sachwalter in Frage. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht bereits kurze Zeit nach dem Unfall erkennbar gewesen, der Verlauf der Erkrankung habe nicht vorhergesehen werden können; die Erwerbsunfähigkeit zeichne sich erst jetzt ab.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte fest, dass mit einem am 16. 5. 1975 zwischen den Eltern der Klägerin geschlossenen Scheidungsvergleich diese in Pflege und Erziehung der Mutter überlassen und beantragt worden sei, dass die Mutter zum besonderen Sachwalter bestellt werde. Mit Beschluss vom 13. 3. 1998 des Bezirksgerichtes Salzburg sei für die Klägerin ein Sachwalter zur Absicherung ihrer psychosozialen Versorgung, insbesondere Vertretung vor Gericht sowie gegenüber ihrer Mutter, bestellt worden.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von der Verjährung der Klageforderung aus. Die Frist von drei Jahren beginne ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Schaden und die Person des Beschädigers dem Geschädigten bekannt geworden sei. Die Klägerin habe selbst vorgebracht, dass seit 1987 ein schweres Schädel-Hirn-Trauma vorliege. Daraus ergebe sich, dass der Schaden vom Unfallsereignis an bekannt gewesen sei. Der Mutter der Klägerin sei nach der Scheidung die Pflege und Erziehung der Klägerin überlassen gewesen, weshalb sie gesetzliche Vertreterin gewesen sei. § 1494 ABGB komme nicht in Betracht.In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von der Verjährung der Klageforderung aus. Die Frist von drei Jahren beginne ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Schaden und die Person des Beschädigers dem Geschädigten bekannt geworden sei. Die Klägerin habe selbst vorgebracht, dass seit 1987 ein schweres Schädel-Hirn-Trauma vorliege. Daraus ergebe sich, dass der Schaden vom Unfallsereignis an bekannt gewesen sei. Der Mutter der Klägerin sei nach der Scheidung die Pflege und Erziehung der Klägerin überlassen gewesen, weshalb sie gesetzliche Vertreterin gewesen sei. Paragraph 1494, ABGB komme nicht in Betracht.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht hob dieses Urteil zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Es führte rechtlich aus, dass die Klägerin zum Unfallszeitpunkt bereits über 14 Jahre alt gewesen sei und als mündige Minderjährige - mit Ausnahme der Geschäfte nach § 151 Abs 2 ABGB, welche hier nicht in Betracht kämen -, der Vertretung durch ihre Mutter bedurfte habe, um eine Schadenersatzforderung geltend zu machen. Diese sei zum Unfallszeitpunkt und auch im weiteren Verlauf gesetzliche Vertreterin der Klägerin gewesen. Nach § 269 ABGB sei demjenigen, der nicht durch einen Elternteil gesetzlich vertreten sei, ein Kurator oder Sachwalter zu bestellen. § 273 Abs 1 ABGB bestimme, dass einer Person, die an einer psychischen Krankheit leide oder geistig behindert sei, und nicht mehr alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst besorgen könne, auf ihren Antrag oder von Amts wegen ein Sachwalter zu bestellen. Das Gesetz enthalte keine ausdrückliche Regelung, ab welchem Mindestalter einem Behinderten im Sinn des § 273 Abs 1 ABGB ein Sachwalter bestellt werden könne. Nach § 281 Abs 1 ABGB sei für einen minderjährigen Betroffenen (§ 273 Abs 1 ABGB) primär der gesetzliche Vertreter als Sachwalter zu bestellen. Nach der überwiegenden Lehre (Schlemmer in Schwimann ABGB2 Rz 2 zu § 273; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 273 ((nunmehr Stabentheiner in Rummel ABGB3 Rz 6 zu § 273)); Schauer, NZ 1983, 50; aA Kremzow, Das Sachwalterrecht 24) könnten mündige Minderjährige nur für jene Geschäfte unter Sachwalterschaft gestellt werden, in denen sie selbst tätig werden könnten, im Übrigen greife die gesetzliche Vertretung der Eltern durch. Nach dem Wortlaut des § 269 ABGB sei eine Sachwalterbestellung für einen ohnehin durch einen Elternteil vertretenen Minderjährigen in jenen Bereichen, in denen er selbst nicht eigenberechtigt sei, nicht erforderlich, um die gesetzliche Vertretung zu sichern. Die Regelung des § 281 Abs 1 ABGB solle lediglich sicherstellen, dass wenn möglich die Person, die sich ohnehin um den Minderjährigen kümmern müsse, auch die Sachwalterrolle einnehme. Es solle vermieden werden, Minderjährige in verschiedenen Angelegenheiten jeweils von einer anderen Person vertreten zu lassen (BlgNR 742 GP 15, 20). Sinn der Ausnahmeregel des § 1494 ABGB sei es, den Handlungsunfähigen vor der Gefahr eines Rechtsverlustes durch Verjährung zu schützen. Dies käme vor allem dann zum Tragen, wenn überhaupt keine gesetzliche Vertretung bestünde. Jedenfalls solange Schadensfolgen zu beurteilen seien, sei die gesetzliche Vertretung der Minderjährigen durch die Mutter ausreichend. In einem solchen Falle beginne die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zu laufen, wenn dem gesetzlichen Vertreter (zunächst bis zur Volljährigkeit der Klägerin der Mutter, ab 13. 3. 1998 dem bestellten Sachwalter) die für den Beginn des Fristenlaufes maßgeblichen Umstände bekannt geworden seien (RIS-Justiz RS0034452). Maßgeblich sei die Kenntnis des Sachverhaltes, der den Grund des Entschädigungsanspruches darstelle. Diese Kenntnis beginne erst, wenn der Mutter der Klägerin der Sachverhalt so weit bekannt worden sei, dass sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können (RIS-Justiz RS0034524). Voraussetzung hiefür sei der Schadenseintritt sowie die Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers. Für die Beurteilung der Verjährung des - außer Streit gestellten - Primärschadens sei wesentlich, wann dieser eingetreten sei und wann die Mutter Kenntnis von diesem und auch von der Person des Schädigers gehabt habe. Ab diesem Zeitpunkt beginne hinsichtlich des Leistungsbegehrens die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB. Feststellungen dazu fehlten.Es führte rechtlich aus, dass die Klägerin zum Unfallszeitpunkt bereits über 14 Jahre alt gewesen sei und als mündige Minderjährige - mit Ausnahme der Geschäfte nach Paragraph 151, Absatz 2, ABGB, welche hier nicht in Betracht kämen -, der Vertretung durch ihre Mutter bedurfte habe, um eine Schadenersatzforderung geltend zu machen. Diese sei zum Unfallszeitpunkt und auch im weiteren Verlauf gesetzliche Vertreterin der Klägerin gewesen. Nach Paragraph 269, ABGB sei demjenigen, der nicht durch einen Elternteil gesetzlich vertreten sei, ein Kurator oder Sachwalter zu bestellen. Paragraph 273, Absatz eins, ABGB bestimme, dass einer Person, die an einer psychischen Krankheit leide oder geistig behindert sei, und nicht mehr alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst besorgen könne, auf ihren Antrag oder von Amts wegen ein Sachwalter zu bestellen. Das Gesetz enthalte keine ausdrückliche Regelung, ab welchem Mindestalter einem Behinderten im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ABGB ein Sachwalter bestellt werden könne. Nach Paragraph 281, Absatz eins, ABGB sei für einen minderjährigen Betroffenen (Paragraph 273, Absatz eins, ABGB) primär der gesetzliche Vertreter als Sachwalter zu bestellen. Nach der überwiegenden Lehre (Schlemmer in Schwimann ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 273,; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 273, ((nunmehr Stabentheiner in Rummel ABGB3 Rz 6 zu Paragraph 273,)); Schauer, NZ 1983, 50; aA Kremzow, Das Sachwalterrecht 24) könnten mündige Minderjährige nur für jene Geschäfte unter Sachwalterschaft gestellt werden, in denen sie selbst tätig werden könnten, im Übrigen greife die gesetzliche Vertretung der Eltern durch. Nach dem Wortlaut des Paragraph 269, ABGB sei eine Sachwalterbestellung für einen ohnehin durch einen Elternteil vertretenen Minderjährigen in jenen Bereichen, in denen er selbst nicht eigenberechtigt sei, nicht erforderlich, um die gesetzliche Vertretung zu sichern. Die Regelung des Paragraph 281, Absatz eins, ABGB solle lediglich sicherstellen, dass wenn möglich die Person, die sich ohnehin um den Minderjährigen kümmern müsse, auch die Sachwalterrolle einnehme. Es solle vermieden werden, Minderjährige in verschiedenen Angelegenheiten jeweils von einer anderen Person vertreten zu lassen (BlgNR 742 Gesetzgebungsperiode 15, , 20). Sinn der Ausnahmeregel des Paragraph 1494, ABGB sei es, den Handlungsunfähigen vor der Gefahr eines Rechtsverlustes durch Verjährung zu schützen. Dies käme vor allem dann zum Tragen, wenn überhaupt keine gesetzliche Vertretung bestünde. Jedenfalls solange Schadensfolgen zu beurteilen seien, sei die gesetzliche Vertretung der Minderjährigen durch die Mutter ausreichend. In einem solchen Falle beginne die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB zu laufen, wenn dem gesetzlichen Vertreter (zunächst bis zur Volljährigkeit der Klägerin der Mutter, ab 13. 3. 1998 dem bestellten Sachwalter) die für den Beginn des Fristenlaufes maßgeblichen Umstände bekannt geworden seien (RIS-Justiz RS0034452). Maßgeblich sei die Kenntnis des Sachverhaltes, der den Grund des Entschädigungsanspruches darstelle. Diese Kenntnis beginne erst, wenn der Mutter der Klägerin der Sachverhalt so weit bekannt worden sei, dass sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können (RIS-Justiz RS0034524). Voraussetzung hiefür sei der Schadenseintritt sowie die Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers. Für die Beurteilung der Verjährung des - außer Streit gestellten - Primärschadens sei wesentlich, wann dieser eingetreten sei und wann die Mutter Kenntnis von diesem und auch von der Person des Schädigers gehabt habe. Ab diesem Zeitpunkt beginne hinsichtlich des Leistungsbegehrens die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB. Feststellungen dazu fehlten.
Außer Streit stehe auch, dass Spät- und Dauerfolgen als Folge des Unfalles vorlägen. Auch diesbezüglich komme es auf den Zeitpunkt an, ab dem die Mutter der Klägerin Kenntnis der hiezu anspruchsbegründenden Umstände gehabt habe. Zwar sei ein Folgeschaden, auch wenn er noch nicht eingetreten sei, aus prozessökonomischen Gründen und wegen des Prinzips der Einheit des Schadensbegriffes nach § 1489 ABGB gleichzeitig mit dem Leistungsbegehren einzuklagen, erforderlichenfalls als Feststellungsbegehren (RIS-Justiz RS0097976), doch gelte dieser Grundsatz nur für vorhersehbare Folgeschäden. Für nicht vorhersehbare neue Wirkungen eines Schadensfalles beginne die Verjährungsfrist vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme neu zu laufen. Die Verjährungszeit für ein Feststellungsbegehren beginne somit dann nicht zum Unfallszeitpunkt zu laufen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Wahrscheinlichkeit von Dauerfolgen noch nicht erkennbar gewesen sei (RIS-Justiz RS0034527). Für den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich späterer Schäden nach einem Erstschaden komme es daher auf deren Vorhersehbarkeit an. Auch hiezu fehlten Feststellungen. Dazu werde im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein, ob bereits zum Zeitpunkt des Eintrittes des Primärschadens Umstände gegeben gewesen seien, die die außer Streit gestellten Folgeschäden schon damals für die Mutter der Klägerin erkennbar gemacht hätten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass - hinsichtlich des Feststellungsbegehrens - die Verjährungsfrist nicht beginnen könne, falls der Mutter als Laiin der Schadensverlauf ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht erkennbar gewesen sei. Es würde eine Überspannung der Erkundungspflicht bedeuten, einen Geschädigten zu verpflichten, zur Überprüfung der Absehbarkeit etwaiger Folgeschäden zum Unfallszeitpunkt ein Sachverständigengutachten einzuholen (RIS-Justiz RS0034603). Um beurteilen zu können, ob das Feststellungsbegehren allenfalls später verjährt sei, sei festzustellen, wann das behauptete organische Psychosyndrom eingetreten sei und ob der Unfall dafür ursächlich gewesen sei. Falls dies noch vor Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin geschehen sei, sei von Bedeutung, wann dies der Mutter der Klägerin bewusst geworden sei. Auch seien Feststellungen über etwaige Umstände zu treffen, die erschließen ließen, wann der Mutter das Vorhandensein eines Psychosyndroms erstmals hätte klar werden müssen. Sei der behauptete Folgeschaden erst nach Volljährigkeit aufgetreten und hätte er von der Mutter zumutbarer Weise nicht schon früher vorhergesehen werden können, komme es darauf an, ob die Klägerin auf Grund der Beeinträchtigung durch diesen Folgeschaden nicht mehr in der Lage gewesen sei, diesen Schaden gerichtlich geltend zu machen, ob sie also hiefür unter Sachwalterschaft zu stellen gewesen wäre. Sei dies zu bejahen, käme § 1494 ABGB zur Anwendung. Die Verjährungszeit hinsichtlich des Folgeschadens könnte nach dieser Bestimmung jedenfalls nicht ablaufen, bevor ein Sachwalter bestellt und diesem der anspruchsbegründende Sachverhalt bekannt geworden sei. Dazu sei auch ein etwaiger Zusammenhang zwischen dem Unfall, dem Krankheitsbild und der Bestellung des Sachwalters darzulegen.Außer Streit stehe auch, dass Spät- und Dauerfolgen als Folge des Unfalles vorlägen. Auch diesbezüglich komme es auf den Zeitpunkt an, ab dem die Mutter der Klägerin Kenntnis der hiezu anspruchsbegründenden Umstände gehabt habe. Zwar sei ein Folgeschaden, auch wenn er noch nicht eingetreten sei, aus prozessökonomischen Gründen und wegen des Prinzips der Einheit des Schadensbegriffes nach Paragraph 1489, ABGB gleichzeitig mit dem Leistungsbegehren einzuklagen, erforderlichenfalls als Feststellungsbegehren (RIS-Justiz RS0097976), doch gelte dieser Grundsatz nur für vorhersehbare Folgeschäden. Für nicht vorhersehbare neue Wirkungen eines Schadensfalles beginne die Verjährungsfrist vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme neu zu laufen. Die Verjährungszeit für ein Feststellungsbegehren beginne somit dann nicht zum Unfallszeitpunkt zu laufen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Wahrscheinlichkeit von Dauerfolgen noch nicht erkennbar gewesen sei (RIS-Justiz RS0034527). Für den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich späterer Schäden nach einem Erstschaden komme es daher auf deren Vorhersehbarkeit an. Auch hiezu fehlten Feststellungen. Dazu werde im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein, ob bereits zum Zeitpunkt des Eintrittes des Primärschadens Umstände gegeben gewesen seien, die die außer Streit gestellten Folgeschäden schon damals für die Mutter der Klägerin erkennbar gemacht hätten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass - hinsichtlich des Feststellungsbegehrens - die Verjährungsfrist nicht beginnen könne, falls der Mutter als Laiin der Schadensverlauf ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht erkennbar gewesen sei. Es würde eine Überspannung der Erkundungspflicht bedeuten, einen Geschädigten zu verpflichten, zur Überprüfung der Absehbarkeit etwaiger Folgeschäden zum Unfallszeitpunkt ein Sachverständigengutachten einzuholen (RIS-Justiz RS0034603). Um beurteilen zu können, ob das Feststellungsbegehren allenfalls später verjährt sei, sei festzustellen, wann das behauptete organische Psychosyndrom eingetreten sei und ob der Unfall dafür ursächlich gewesen sei. Falls dies noch vor Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin geschehen sei, sei von Bedeutung, wann dies der Mutter der Klägerin bewusst geworden sei. Auch seien Feststellungen über etwaige Umstände zu treffen, die erschließen ließen, wann der Mutter das Vorhandensein eines Psychosyndroms erstmals hätte klar werden müssen. Sei der behauptete Folgeschaden erst nach Volljährigkeit aufgetreten und hätte er von der Mutter zumutbarer Weise nicht schon früher vorhergesehen werden können, komme es darauf an, ob die Klägerin auf Grund der Beeinträchtigung durch diesen Folgeschaden nicht mehr in der Lage gewesen sei, diesen Schaden gerichtlich geltend zu machen, ob sie also hiefür unter Sachwalterschaft zu stellen gewesen wäre. Sei dies zu bejahen, käme Paragraph 1494, ABGB zur Anwendung. Die Verjährungszeit hinsichtlich des Folgeschadens könnte nach dieser Bestimmung jedenfalls nicht ablaufen, bevor ein Sachwalter bestellt und diesem der anspruchsbegründende Sachverhalt bekannt geworden sei. Dazu sei auch ein etwaiger Zusammenhang zwischen dem Unfall, dem Krankheitsbild und der Bestellung des Sachwalters darzulegen.
Da die Verjährungsfrage wesentlich von dem Maßstab abhinge, den man an einen Geschädigten hinsichtlich der Erkennbarkeit eines Folgeschadens anlege und auf derartige Sachverhalte bezogene höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle, sei der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Rekurse beider Parteien.
Die Klägerin begehrt in ihrem Rechtsmittel, den angefochtenen Aufhebungsbeschluss in seiner Begründung dahin zu ergänzen, dass das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren auch die Notwendigkeit der Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens nach dem Verkehrsunfall vom 13. 6. 1987 zu prüfen habe.
Die beklagte Partei beantragt, den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes aufzuheben und eine das Ersturteil bestätigende Sachentscheidung zu fällen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Beide Parteien beantragen, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.