Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs vierzehn Tage; sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Nachdem diese an den Verfahrenssachwalter am 15. 2. 2008 erfolgte, endete die Rechtsmittelfrist gemäß § 23 AußStrG iVm §§ 124 ff ZPO mit Ablauf des 29. 2. 2008 (Freitag). Allerdings ist ein Revisionsrekurs nach § 65 Abs 2 AußStrG durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben, bei dem der Schriftsatz erst am 4. 3. 2008 (Dienstag) einlangte.Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs vierzehn Tage; sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Nachdem diese an den Verfahrenssachwalter am 15. 2. 2008 erfolgte, endete die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 23, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 124, ff ZPO mit Ablauf des 29. 2. 2008 (Freitag). Allerdings ist ein Revisionsrekurs nach Paragraph 65, Absatz 2, AußStrG durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben, bei dem der Schriftsatz erst am 4. 3. 2008 (Dienstag) einlangte.
Die Tage des Postlaufes werden gemäß § 89 GOG in die Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet; dies gilt jedoch nur dann, wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert ist. Die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe schließt hingegen die Anwendung des § 89 GOG generell aus (RIS-Justiz RS0041753 [T1]), was auch für das Außerstreitverfahren gilt (RIS-Justiz RS0006096). Wenn das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen übersendet wurde, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584), weshalb diesfalls nur der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht entscheidet (RIS-Justiz RS0041608). Die unrichtige Adressierung eines Rechtsmittels an das Gericht zweiter Instanz schadet dann nicht, wenn die Einlaufstelle dieses Gerichts im Sinne des § 37 Abs 2 Geo mit der des Erstgerichts vereinigt ist (RIS-Justiz RS0041726); getrennte Einlaufstellen in einem Gebäude reichen nicht (RIS-Justiz RS0041726 [T1]).Die Tage des Postlaufes werden gemäß Paragraph 89, GOG in die Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet; dies gilt jedoch nur dann, wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert ist. Die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe schließt hingegen die Anwendung des Paragraph 89, GOG generell aus (RIS-Justiz RS0041753 [T1]), was auch für das Außerstreitverfahren gilt (RIS-Justiz RS0006096). Wenn das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen übersendet wurde, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584), weshalb diesfalls nur der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht entscheidet (RIS-Justiz RS0041608). Die unrichtige Adressierung eines Rechtsmittels an das Gericht zweiter Instanz schadet dann nicht, wenn die Einlaufstelle dieses Gerichts im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, Geo mit der des Erstgerichts vereinigt ist (RIS-Justiz RS0041726); getrennte Einlaufstellen in einem Gebäude reichen nicht (RIS-Justiz RS0041726 [T1]).
Im vorliegenden Fall hat der Verfahrenssachwalter sein außerordentliches Rechtsmittel nicht an das erstinstanzliche Bezirksgericht Wels, Maria-Theresia-Straße 8, adressiert, sondern an das Landesgericht Wels, Maria-Theresia-Straße 12. Dort überreichte er es zwar am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, infolge der unrichtigen Adressierung des Rechtsmittels kommt es aber auf den Tag des Einlangens beim Erstgericht an; der (gesonderte) Eingangsvermerk des Bezirksgerichts Wels trägt aber das Datum 4. 3. 2008, weshalb das Rechtsmittel verspätet ist. Wie sowohl den unterschiedlichen Adressen der beiden Gerichte als auch den getrennten Eingangsvermerken zu entnehmen ist, existiert für sie keine gemeinsame Einlaufstelle.
Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt zwar laut § 71 Abs 4 AußStrG grundsätzlich auch im Revisionsrekursverfahren, nach § 127 letzter Satz AußStrG nicht jedoch bei Rekursen „im Bestellungsverfahren" (entsprechend der Überschrift der genannten Bestimmung), wozu auch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters gehört. Der verspätete Revisionsrekurs kann daher nicht berücksichtigt werden (2 Ob 168/07f = RIS-Justiz RS0122777 und RS0007137 [T12]).Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt zwar laut Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG grundsätzlich auch im Revisionsrekursverfahren, nach Paragraph 127, letzter Satz AußStrG nicht jedoch bei Rekursen „im Bestellungsverfahren" (entsprechend der Überschrift der genannten Bestimmung), wozu auch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters gehört. Der verspätete Revisionsrekurs kann daher nicht berücksichtigt werden (2 Ob 168/07f = RIS-Justiz RS0122777 und RS0007137 [T12]).
Der verspätete Revisionsrekurs war daher gemäß § 54 Abs 1 Z 1 iVm § 71 Abs 4 AußStrG zurückzuweisen.Der verspätete Revisionsrekurs war daher gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG zurückzuweisen.