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Entscheidung 2 Ob 100/08g×

Entscheidung 2 Ob 100/08g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob100/08g

Entscheidungsdatum

26.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Fabian F*****, vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wels, als Verfahrenssachwalter gemäß Paragraph 119, AußStrG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Verfahrenssachwalters gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 16. Jänner 2008, GZ 1 P 49/04y-16, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 24. September 2007, GZ 1 P 49/04y-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte für den Betroffenen im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, DDr. Wolfgang Doppelbauer zum Verfahrenssachwalter. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem dagegen vom Verfahrenssachwalter erhobenen Rekurs nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Die Rekursentscheidung wurde dem Verfahrenssachwalter am 15. 2. 2008 durch Übernahme durch einen Postbevollmächtigten für Rsb-Briefe zugestellt, dem Betroffenen und dessen Mutter Andrea H*****, die das Verfahren angeregt hatte, durch Hinterlegung, wobei der Beginn der Abholfrist jeweils auf den 18. 2. 2008 fiel.

Am 29. 2. 2008 überreichte der Verfahrenssachwalter beim Rekursgericht einen an dieses gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs, der dem Bezirksgericht Wels als Erstgericht weitergeleitet wurde und dort am 4. 3. 2008 einlangte. Das Erstgericht legte den erstinstanzlichen Akt mit dem Revisionsrekurs des Verfahrenssachwalters nach Zustellung einer Gleichschrift an den Betroffenen dem Obersten Gerichtshof vor. Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.

Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs vierzehn Tage; sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Nachdem diese an den Verfahrenssachwalter am 15. 2. 2008 erfolgte, endete die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 23, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 124, ff ZPO mit Ablauf des 29. 2. 2008 (Freitag). Allerdings ist ein Revisionsrekurs nach Paragraph 65, Absatz 2, AußStrG durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben, bei dem der Schriftsatz erst am 4. 3. 2008 (Dienstag) einlangte.

Die Tage des Postlaufes werden gemäß Paragraph 89, GOG in die Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet; dies gilt jedoch nur dann, wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert ist. Die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe schließt hingegen die Anwendung des Paragraph 89, GOG generell aus (RIS-Justiz RS0041753 [T1]), was auch für das Außerstreitverfahren gilt (RIS-Justiz RS0006096). Wenn das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen übersendet wurde, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584), weshalb diesfalls nur der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht entscheidet (RIS-Justiz RS0041608). Die unrichtige Adressierung eines Rechtsmittels an das Gericht zweiter Instanz schadet dann nicht, wenn die Einlaufstelle dieses Gerichts im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, Geo mit der des Erstgerichts vereinigt ist (RIS-Justiz RS0041726); getrennte Einlaufstellen in einem Gebäude reichen nicht (RIS-Justiz RS0041726 [T1]).

Im vorliegenden Fall hat der Verfahrenssachwalter sein außerordentliches Rechtsmittel nicht an das erstinstanzliche Bezirksgericht Wels, Maria-Theresia-Straße 8, adressiert, sondern an das Landesgericht Wels, Maria-Theresia-Straße 12. Dort überreichte er es zwar am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, infolge der unrichtigen Adressierung des Rechtsmittels kommt es aber auf den Tag des Einlangens beim Erstgericht an; der (gesonderte) Eingangsvermerk des Bezirksgerichts Wels trägt aber das Datum 4. 3. 2008, weshalb das Rechtsmittel verspätet ist. Wie sowohl den unterschiedlichen Adressen der beiden Gerichte als auch den getrennten Eingangsvermerken zu entnehmen ist, existiert für sie keine gemeinsame Einlaufstelle.

Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt zwar laut Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG grundsätzlich auch im Revisionsrekursverfahren, nach Paragraph 127, letzter Satz AußStrG nicht jedoch bei Rekursen „im Bestellungsverfahren" (entsprechend der Überschrift der genannten Bestimmung), wozu auch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters gehört. Der verspätete Revisionsrekurs kann daher nicht berücksichtigt werden (2 Ob 168/07f = RIS-Justiz RS0122777 und RS0007137 [T12]).

Der verspätete Revisionsrekurs war daher gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG zurückzuweisen.

Textnummer

E87985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00100.08G.0626.000

Im RIS seit

26.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20080626_OGH0002_0020OB00100_08G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006096 Rechtssatz 01.10.1969Zivilrecht
Auch im Außerstreitverfahren sind die Tage des Postlaufs nur dann nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist.
RS0007137 Rechtssatz 10.06.1978Zivilrecht
Auf einen verspäteten Rekurs gegen den Beschluss über die Bestellung des Sachwalters kann nicht Bedacht genommen werden.
RS0041584 Rechtssatz 26.01.1955Zivilrecht
Wenn das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen.
RS0041608 Rechtssatz 16.11.1950Zivilrecht
Die Anwendung des § 89 GOG hat zur Voraussetzung, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht.
RS0041726 Rechtssatz 18.02.1975Zivilrecht
Die unrichtige Adressierung eines Rechtsmittels an das Gericht zweiter Instanz schadet dann nicht, wenn die Einlaufstelle dieses Gerichtes im Sinne des § 37 Abs 2 Geo mit der des Erstgerichtes vereinigt ist.
RS0041753 Rechtssatz 29.05.1980Zivilrecht
§ 89 GOG sichert dem Benützer der Post bezüglich seiner Verpflichtung zur Anrufung der richtigen Behörde kein Privileg gegenüber demjenigen zu, der die Eingaben selbst überreicht. Unrichtige Adressierung schließt demnach die Anwendung des § 89 GOG generell …
RS0122777 Rechtssatz 27.09.2007Zivilrecht
Gemäß § 127 letzter Satz AußStrG ist bei Rekursen „im Bestellungsverfahren" (vgl die Überschrift zu § 127 AußStrG), wozu auch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters gehört, § 46 Abs 3 AußStrG nicht anzuwenden. Unabhängig von der Frage, ob die Abänderung …