Die außerordentliche Revision, mit der die Beklagte eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zugunsten des Klägers anstrebt, ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Betreten der Autobahn, um Hilfe zu leisten, keinen Fußgängerverkehr im Sinn des § 46 Abs 1 StVO darstellt (2 Ob 85/72 = ZVR 1973/217; 8 Ob 92/87 = ZVR 1989/136; vgl 2 Ob 129/00k). 2 Ob 85/72 betraf das Schieben eines auf der Autobahn zum Stillstand gekommenen Fahrzeugs, das dem auf Ersuchen des Lenkers mithelfenden Beifahrer nicht als Verschulden im Sinn des § 46 StVO angerechnet wurde. In dem zu 8 Ob 92/87 entschiedenen Fall hatten ebenfalls am ersten Unfall ohne Personenschaden nicht Beteiligte Hilfe geleistet, indem sie Fahrzeugteile von der Fahrbahn der Autobahn entfernten. Danach gingen sie auf dem Pannenstreifen in Richtung des Nachfolgeverkehrs, um nachkommende Fahrzeuge vor der Unfallstelle zu warnen. Zu 2 Ob 129/00k war das Verhalten einer unbeteiligten Lenkerin zu beurteilen, die die Fahrbahn der Autobahn betrat, um einem Leichtverletzten, im 3. Fahrstreifen bei seinem Fahrzeug stehenden, offenbar desorientierten Lenker zu helfen.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Betreten der Autobahn, um Hilfe zu leisten, keinen Fußgängerverkehr im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, StVO darstellt (2 Ob 85/72 = ZVR 1973/217; 8 Ob 92/87 = ZVR 1989/136; vergleiche 2 Ob 129/00k). 2 Ob 85/72 betraf das Schieben eines auf der Autobahn zum Stillstand gekommenen Fahrzeugs, das dem auf Ersuchen des Lenkers mithelfenden Beifahrer nicht als Verschulden im Sinn des Paragraph 46, StVO angerechnet wurde. In dem zu 8 Ob 92/87 entschiedenen Fall hatten ebenfalls am ersten Unfall ohne Personenschaden nicht Beteiligte Hilfe geleistet, indem sie Fahrzeugteile von der Fahrbahn der Autobahn entfernten. Danach gingen sie auf dem Pannenstreifen in Richtung des Nachfolgeverkehrs, um nachkommende Fahrzeuge vor der Unfallstelle zu warnen. Zu 2 Ob 129/00k war das Verhalten einer unbeteiligten Lenkerin zu beurteilen, die die Fahrbahn der Autobahn betrat, um einem Leichtverletzten, im 3. Fahrstreifen bei seinem Fahrzeug stehenden, offenbar desorientierten Lenker zu helfen.
2. 8 Ob 92/87 und 2 Ob 129/00k stimmen darin überein, dass ein Mitverschulden der jeweiligen „Helfer" als Folge einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten (§ 1304 ABGB) zu verneinen ist. Hat sich das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage nach dem Mitverschulden des Geschädigten an der Entscheidung 8 Ob 92/87 orientiert, so begründet dies keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.2. 8 Ob 92/87 und 2 Ob 129/00k stimmen darin überein, dass ein Mitverschulden der jeweiligen „Helfer" als Folge einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten (Paragraph 1304, ABGB) zu verneinen ist. Hat sich das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage nach dem Mitverschulden des Geschädigten an der Entscheidung 8 Ob 92/87 orientiert, so begründet dies keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.
3. Die Frage, inwieweit eine verspätete Reaktion ein Mitverschulden rechtfertigt, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu lösen. Auch in diesem Punkt ist dem Berufungsgericht keine auffällige Fehlbeurteilung vorzuwerfen, stand dem Kläger doch nur eine Abwehrzeit von 2,16 sec zu Verfügung. Ein Mitverschulden wegen einer nur geringfügig zu spät erfolgten Entscheidung für einen nicht ungefährlichen Sprung über die Leitschiene in die Gegenrichtungsfahrbahn abzulehnen, ist vertretbar.