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Rechtssatz RS0114991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114991

Geschäftszahl

2Ob129/00k; 2Ob104/08w

Entscheidungsdatum

26.06.2008

Rechtssatz

Überquert ein Helfer vorsichtig die Autobahn und hält sich zu Hilfszwecken hinter einem verunfallten Auto, wenngleich noch auf der Fahrbahn, aber gedeckt durch den Unfallswagen, auf, dann ist die darin allenfalls liegende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten gegenüber einem besonders gefährlichen Fahrverhalten des nachkommenden PKW-Lenkers doch so gering, dass sie nicht ins Gewicht fällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114991

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008

Dokumentnummer

JJR_20010426_OGH0002_0020OB00129_00K0000_001