Rechtssatz RS0114991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114991
Entscheidungsdatum
26.06.2008
Rechtssatz
Überquert ein Helfer vorsichtig die Autobahn und hält sich zu Hilfszwecken hinter einem verunfallten Auto, wenngleich noch auf der Fahrbahn, aber gedeckt durch den Unfallswagen, auf, dann ist die darin allenfalls liegende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten gegenüber einem besonders gefährlichen Fahrverhalten des nachkommenden PKW-Lenkers doch so gering, dass sie nicht ins Gewicht fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114991
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20010426_OGH0002_0020OB00129_00K0000_001