Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach § 95 StGB macht sich strafbar, wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, es sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist nach Abs 2 leg cit insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre. Unzumutbarkeit liegt bereits dann vor, wenn der Hilfeleistungspflichtige Gefahr läuft, selbst, wenn auch nur leicht, verletzt zu werden (Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts I4 Rz 9 zu § 95 StGB).Nach Paragraph 95, StGB macht sich strafbar, wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, es sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist nach Absatz 2, leg cit insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre. Unzumutbarkeit liegt bereits dann vor, wenn der Hilfeleistungspflichtige Gefahr läuft, selbst, wenn auch nur leicht, verletzt zu werden (Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts I4 Rz 9 zu Paragraph 95, StGB).
Da das Betreten der Autobahn durch die Klägerin eine Gefährdung darstellte, die sie nicht auf sich nehmen musste, bestand daher für sie eine "Rettungspflicht" im strafrechtlichen Sinne nicht. Aus dieser Bestimmung ist daher für die Beurteilung dieses Falles nichts zu gewinnen. Aber auch bei bestehender Rettungspflicht kann sorglos gehandelt werden. Zu prüfen ist daher, ob der Klägerin bei ihrem Versuch, einem zwar nur leicht verletzten, aber einen verwirrten Eindruck vermittelnden Lenker von der Autobahn zu holen, eine zu berücksichtigende "Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten" zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies ist zu verneinen.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich wiederholt mit dem Verhalten von Fußgängern auf Autobahnen zu beschäftigen.
In den Entscheidungen ZVR 1973/217 und ZVR 1989/136 wurde ausgesprochen, dass es sich bei Betreten der Autobahn, um bei einem Verkehrsunfall Hilfe zu leisten, nicht um einen Fußgängerverkehr im Sinn des § 46 Abs 1 StVO handelt. In dem in ZVR 1989/136 zu beurteilenden Fall wurde ein auf dem fahrbahnentfernten Rand des Pannenstreifens gehender Straßenarbeiter, der den entgegenkommenden Verkehr warnen wollte, durch einen infolge überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern geratenen PKW getötet; dem Getöteten wurde dabei eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten nicht angelastet.In den Entscheidungen ZVR 1973/217 und ZVR 1989/136 wurde ausgesprochen, dass es sich bei Betreten der Autobahn, um bei einem Verkehrsunfall Hilfe zu leisten, nicht um einen Fußgängerverkehr im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, StVO handelt. In dem in ZVR 1989/136 zu beurteilenden Fall wurde ein auf dem fahrbahnentfernten Rand des Pannenstreifens gehender Straßenarbeiter, der den entgegenkommenden Verkehr warnen wollte, durch einen infolge überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern geratenen PKW getötet; dem Getöteten wurde dabei eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten nicht angelastet.
In der Entscheidung ZVR 1988/149 wurde das Verhalten eines bei einem Verkehrsunfall leicht verletzten (alkoholisierten) Klägers, der in der Mitte des zweiten Fahrstreifens der Autobahn einem PKW entgegenlief, um den Nachfolgeverkehr zu warnen und von ihm Hilfe zu erlangen, als grob verkehrswidrig beurteilt; ein derart unfallsträchtiges Verhalten vermöge auch durch die Absicht, dadurch einen weiteren Unfall zu verhindern, nicht entschuldigt werden und begründe ein Mitverschulden des Verletzten von zwei Drittel.
Schließlich wurde in der unveröffentlichten Entscheidung 2 Ob 154/88 einem Verkehrsteilnehmer, der zwecks Hilfeleistung nach einem anderen Verkehrsunfall die Fahrbahn überquerte und dabei getötet wurde, eine Mithaftung von 50 % auferlegt, weil er die Fahrbahn ohne die erforderliche Aufmerksamkeit überquert hatte. Zuletzt wurde zu 2 Ob 48/01z eine außerordentliche Revision zurückgewiesen, in welcher eine Haftungsteilung von 1 : 1 vorgenommen wurde. Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein LKW-Lenker, der bemerkt hatte, dass ein PKW ins Schleudern geraten war, seinen LKW nicht zur Gänze auf dem Pannenstreifen abstellte und dann - ohne Notwendigkeit - innerhalb des ersten Fahrstreifens der Autobahn gehend dem mittlerweile auf dem Pannenstreifen abgestellten PKW zu Hilfe eilen wollte.
All diese Sachverhalte lassen sich mit dem vorliegenden nicht vergleichen.
Die Klägerin hatte zunächst den zwar nur leicht verletzten, aber ihrer Meinung nach unter Schock stehenden Lenker des PKW Saab aufgefordert, zu ihr auf den Pannenstreifen zu kommen, weil sie die Gefährlichkeit der Situation erkannte. Erst als dieser nicht reagierte, ging sie - unter ordnungsgemäßer Beobachtung des Verkehrs - auf den dritten Fahrstreifen und ist dort auch unversehrt angekommen. Sie befand sich bereits - in Fahrtrichtung des später schleudernden PKWs - hinter dem verunfallten PKW Saab und war dadurch vom Verkehr gedeckt. Der Lenker des PKW Saab stand zwischen der Mittelleitschiene und seinem Fahrzeug und war ebenfalls nicht unmittelbar gefährdet. Zwar konnte nicht festgestellt werden, wie lange die Klägerin bereits hinter dem verunfallten Fahrzeug stand, als sich der Unfall ereignete, doch ist zu ihren Gunsten lediglich von einer kurzen Zeitspanne auszugehen; Gegenteiliges konnte nicht unter Beweis gestellt werden. In dieser Situation konnte die Klägerin aber nicht vorhersehen, dass ein Fahrzeug infolge überhöhter Geschwindigkeit ebenfalls ins Schleudern geraten wird, dadurch gegen den verunfallten PKW prallt und diesen bis auf den Pannenstreifen schleudert. Die Klägerin hat daher zusammenfassend die Autobahn vorsichtig zu Hilfezwecken überquert, und sich gedeckt hinter dem verunfallten Fahrzeug, wenn auch auf der Fahrbahn aufgehalten. Eine allenfalls darin liegende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten fällt gegenüber dem gefährlichen Fahrverhalten des nachkommenden PKW-Lenkers nicht messbar ins Gewicht und hat daher außer Betracht zu bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.