Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
In der Rechtsrüge vertritt der Revisionswerber zusammengefasst die Ansicht, trotz des Außerkrafttretens von Art 8 Nr 21 EVHGB sei an der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung festzuhalten, wonach bei Stundung des Kaufpreises auch im Fall eines Liegenschaftskaufs der Käufer kein Rücktrittsrecht gemäß § 918 ABGB habe.In der Rechtsrüge vertritt der Revisionswerber zusammengefasst die Ansicht, trotz des Außerkrafttretens von Artikel 8, Nr 21 EVHGB sei an der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung festzuhalten, wonach bei Stundung des Kaufpreises auch im Fall eines Liegenschaftskaufs der Käufer kein Rücktrittsrecht gemäß Paragraph 918, ABGB habe.
Hiezu wurde erwogen:
Nach Art 8 Nr 21 EVHGB stand dem Verkäufer einer Ware ein Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB dann nicht zu, wenn er dem Käufer die Ware übergeben und den Kaufpreis gestundet hatte.Nach Artikel 8, Nr 21 EVHGB stand dem Verkäufer einer Ware ein Rücktrittsrecht nach Paragraph 918, ABGB dann nicht zu, wenn er dem Käufer die Ware übergeben und den Kaufpreis gestundet hatte.
Im Gefolge der (früher) überwiegenden Lehre judizierte der Oberste Gerichtshof, gegen die analoge Anwendung dieser Bestimmung im Bereich des allgemeinen Zivilrechts bestünden keine Bedenken (RIS-Justiz RS0018370; 1 Ob 649/87 = JBl 1988, 108 mwN aus der Lehre). Der Oberste Gerichtshof hielt die genannte Bestimmung auch für den Liegenschaftskauf für analog anwendbar (3 Ob 290/99i = RIS-Justiz RS0113636). Nach dieser Entscheidung war die Übergabe einer Liegenschaft im Sinn des Art 8 Nr 21 EVHGB dann als erfolgt anzusehen, sobald der Verkäufer alles das getan hatte, was dem Käufer seine Einverleibung als Eigentümer im Grundbuch ermögliche. Damit sei von der Seite des Verkäufers der Vertrag zur Gänze erfüllt und somit im Sinn der im bürgerlichen Recht analog anzuwendenden Gesetzesstelle auch übergeben. Die bloße Abgabe der Aufsandungserklärung genüge als „Übergabe" nicht, vielmehr sei auch die Übergabe der entsprechenden Urkunde an den Käufer erforderlich, weil dieser sonst nicht in der Lage sei, allein die Einverleibung zu bewerkstelligen.Im Gefolge der (früher) überwiegenden Lehre judizierte der Oberste Gerichtshof, gegen die analoge Anwendung dieser Bestimmung im Bereich des allgemeinen Zivilrechts bestünden keine Bedenken (RIS-Justiz RS0018370; 1 Ob 649/87 = JBl 1988, 108 mwN aus der Lehre). Der Oberste Gerichtshof hielt die genannte Bestimmung auch für den Liegenschaftskauf für analog anwendbar (3 Ob 290/99i = RIS-Justiz RS0113636). Nach dieser Entscheidung war die Übergabe einer Liegenschaft im Sinn des Artikel 8, Nr 21 EVHGB dann als erfolgt anzusehen, sobald der Verkäufer alles das getan hatte, was dem Käufer seine Einverleibung als Eigentümer im Grundbuch ermögliche. Damit sei von der Seite des Verkäufers der Vertrag zur Gänze erfüllt und somit im Sinn der im bürgerlichen Recht analog anzuwendenden Gesetzesstelle auch übergeben. Die bloße Abgabe der Aufsandungserklärung genüge als „Übergabe" nicht, vielmehr sei auch die Übergabe der entsprechenden Urkunde an den Käufer erforderlich, weil dieser sonst nicht in der Lage sei, allein die Einverleibung zu bewerkstelligen.
Zutreffend hat schon das Berufungsgericht ausgeführt, dass zur Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, die Feststellungen nicht ausreichen. Die entsprechenden Feststellungen sind jedoch entbehrlich.
Bereits zur Rechtslage vor dem HaRÄG (BGBl I 2005/120) war die analoge Anwendung von Art 8 Nr 21 EVHGB im bürgerlichen Recht (und bei Liegenschaftskaufverträgen) in der Lehre umstritten (dafür F. Bydlinski in Klang IV/22 137 f; Hämmerle/Wünsch III3 207; Kramer in Straube, HGB3 Art 8 Nr 21 Rz 3; dagegen Kerschner in Jabornegg, HGB Art 8 Nr 21 Rz 2 und 8; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 918 Rz 10; Binder/Reidinger in Schwimann, ABGB3 § 918 Rz 79; Bruner, Rücktritt beim Kreditkauf - Plädoyer für die Abschaffung des Art 8 Nr 21 4. EVHGB, RdW 1992, 105; Walter Doralt, Vorausleistung und Rücktritt beim Zahlungsverzug, RdW 2003, 8).Bereits zur Rechtslage vor dem HaRÄG (BGBl I 2005/120) war die analoge Anwendung von Artikel 8, Nr 21 EVHGB im bürgerlichen Recht (und bei Liegenschaftskaufverträgen) in der Lehre umstritten (dafür F. Bydlinski in Klang IV/22 137 f; Hämmerle/Wünsch III3 207; Kramer in Straube, HGB3 Artikel 8, Nr 21 Rz 3; dagegen Kerschner in Jabornegg, HGB Artikel 8, Nr 21 Rz 2 und 8; Reischauer in Rummel, ABGB3 Paragraph 918, Rz 10; Binder/Reidinger in Schwimann, ABGB3 Paragraph 918, Rz 79; Bruner, Rücktritt beim Kreditkauf - Plädoyer für die Abschaffung des Artikel 8, Nr 21 4. EVHGB, RdW 1992, 105; Walter Doralt, Vorausleistung und Rücktritt beim Zahlungsverzug, RdW 2003, 8).
Die 4. EVHGB, somit auch deren Art 8 Nr 21, ist gemäß Art XXIX HaRÄG mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten und ist auf Sachverhalte, die sich - wie im vorliegenden Fall - nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, nicht anzuwenden. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur RV zum HaRÄG (1058 BlgNR 22. GP 83) ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Norm wegen ihres „grundsätzlich wenig überzeugenden rechtspolitischen Gehalt(s)" aufgehoben hat. Der Verkäufer, der freiwillig vorausleiste, erscheine gerade im besonderen Maße schutzwürdig und solle nicht auch um jene Rechte gebracht werden, die ihm im Verzug des Schuldners im Allgemeinen zustünden.Die 4. EVHGB, somit auch deren Artikel 8, Nr 21, ist gemäß Artikel römisch 29 , HaRÄG mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten und ist auf Sachverhalte, die sich - wie im vorliegenden Fall - nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, nicht anzuwenden. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum HaRÄG (1058 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 83) ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Norm wegen ihres „grundsätzlich wenig überzeugenden rechtspolitischen Gehalt(s)" aufgehoben hat. Der Verkäufer, der freiwillig vorausleiste, erscheine gerade im besonderen Maße schutzwürdig und solle nicht auch um jene Rechte gebracht werden, die ihm im Verzug des Schuldners im Allgemeinen zustünden.
Durch die Aufhebung von Art 8 Nr 21 EVHGB ist diese Norm als Grundlage für eine (ohnehin umstrittene) Analogie im bürgerlichen Recht weggefallen. Dieser Ansicht ist auch die Lehre (Schauer in Krejci, Reformkommentar zum UGB Art XXIX Rz 7; derselbe, Handelsrechtsreform: Die Neuerungen im Vierten und Fünften Buch, ÖJZ 2006, 64 [79]; P. Bydlinski in KBB2 § 918 Rz 11).Durch die Aufhebung von Artikel 8, Nr 21 EVHGB ist diese Norm als Grundlage für eine (ohnehin umstrittene) Analogie im bürgerlichen Recht weggefallen. Dieser Ansicht ist auch die Lehre (Schauer in Krejci, Reformkommentar zum UGB Artikel römisch 29 , Rz 7; derselbe, Handelsrechtsreform: Die Neuerungen im Vierten und Fünften Buch, ÖJZ 2006, 64 [79]; P. Bydlinski in KBB2 Paragraph 918, Rz 11).
Mangels Kaufpreiszahlung durch den Beklagten ist der von den Verkäuferinnen erklärte Rücktritt somit jedenfalls wirksam. Der Beklagte wurde daher nicht (außerbücherlicher) Eigentümer der Liegenschaftsanteile, weshalb er keinen Rechtstitel zur Benützung des gegenständlichen Hauses hat. Das Räumungsbegehren der Kläger besteht somit zu Recht.
Ob unter den festgestellten Umständen ein kurzfristiges Zuwarten bis zur Erledigung des Bankwegs überhaupt als Stundung des Kaufpreises im Sinne der früheren Rechtslage aufzufassen wäre, kann auf sich beruhen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.