Über dieses Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden.
Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es das Urteil erster Instanz bestätigt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands S 60.000,-- übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 oder Z 2 ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstands zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von S 300.000,-- übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO). Ferner hat das Berufungsgericht, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs 2 oder Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist (§ 500 Abs 3 ZPO). Im vorliegenden Fall enthält das Urteil des Berufungsgerichts nur einen Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO. Ein Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO war entbehrlich, weil bereits der in einem Geldbetrag bestehende Streitgegenstand, der mit dem nicht in einem Geldbetrag bestehenden Teil des Streitgegenstands in rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang steht, S 60.000,-- übersteigt. Der erforderliche Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO fehlt aber. Der Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 3 ZPO ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil er nur zu erfolgen hat, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs 2 oder Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist und überdies gemäß § 508a Abs 1 ZPO das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an Bewertungsaussprüche des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 ZPO (8 Ob 196/83; 8 Ob 577/87 uva).Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es das Urteil erster Instanz bestätigt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands S 60.000,-- übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstands zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von S 300.000,-- übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Ferner hat das Berufungsgericht, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, oder Absatz 3, ZPO jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO). Im vorliegenden Fall enthält das Urteil des Berufungsgerichts nur einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO. Ein Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO war entbehrlich, weil bereits der in einem Geldbetrag bestehende Streitgegenstand, der mit dem nicht in einem Geldbetrag bestehenden Teil des Streitgegenstands in rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang steht, S 60.000,-- übersteigt. Der erforderliche Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO fehlt aber. Der Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil er nur zu erfolgen hat, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, oder Absatz 3, ZPO jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig ist und überdies gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an Bewertungsaussprüche des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO (8 Ob 196/83; 8 Ob 577/87 uva).
Da das Berufungsgericht den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO unzutreffenderweise unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruchs aufzutragen (1 Ob 731/83 uva).Da das Berufungsgericht den erforderlichen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unzutreffenderweise unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruchs aufzutragen (1 Ob 731/83 uva).