Der ursprünglich mitbeklagte Hermann H verschuldete am 3. September 1974 als Lenker eines Kombiwagens einen Verkehrsunfall, bei dem unter anderem der Kläger verletzt wurde und Sachschaden entstand. Gegen Hermann H erging ein Versäumungsurteil. Der (nunmehrige) Erstbeklagte Maximilian H war Halter des von seinem Sohn Hermann H gelenkten Fahrzeuges. Dieses war bei der (nunmehrigen) Zweitbeklagten haftpflichtversichert.
Der Kläger verlangte von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz seines Schadens, der der Höhe nach mit 80 213.49 S samt Anhang außer Streit gestellt wurde. Zur Frage der Haftung der Beklagten brachte er im ersten Rechtsgang im wesentlichen vor:
Der Erstbeklagte habe die Schwarzfahrt seines Sohnes Hermann H, bei der der Unfall sich ereignet habe, schuldhaft ermöglicht. Er habe nämlich das Fahrzeug selbst und die Garage, in der es untergebracht gewesen sei, nicht versperrt. Hermann H sei nicht im Besitze eines Führerscheines gewesen. Ferner sei dem Erstbeklagten die Fahrleidenschaft seines Sohnes bekannt gewesen. Er hätte sich daher nicht damit begnügen dürfen, seine Fahrzeuge gegen eine unbefugte Inbetriebnahme durch Verstecken der Schlüssel zu sichern. Da Hermann H schon früher Schwarzfahrten unternommen und einmal ein Fahrzeug seines Vaters durch Kurzschließen der Zundung in Betrieb genommen habe, hätte der Erstbeklagte weitergehende Sicherungsmaßnahmen treffen müssen, wie etwa den Ausbau einzelner Teile.
Die Beklagten wendeten ein, es habe sich bei den früheren Schwarzfahrten des Hermann H, die übrigens mit dem Privatkraftwagen des Erstbeklagten, einem VW-Pritschenwagen, unternommen worden seien, dieser jeweils in den Besitz des Autoschlüssels gesetzt. Diese habe er im gegenständlichen Fall nicht gefunden, weil der Erstbeklagte sie besonders vorsorglich verwahrt habe. Der Kombiwagen sei versperrt gewesen. Der Erstbeklagte habe bei der gegenständlichen Schwarzfahrt erstmals ein Fahrzeug aufgebrochen. Das Garagentor sei nur deshalb nicht versperrt gewesen, weil es sich bei der Garage um einen Neubau gehandelt habe, bei dem das Türschloß trotz der Betreibungen des Erstbeklagten noch nicht eingebaut gewesen sei. Der Ausbau von Autobestandteilen und sonstige Vorkehrungen gegen unbefugte Inbetriebnahme der Fahrzeuge sei dem Erstbeklagten nicht zuzumuten gewesen, denn der Unfallswagen habe zu dem Taxiunternehmen des Erstbeklagten gehört, in dem mehrere Fahrzeuge eingesetzt und mehrere Fahrer eingestellt seien.
Nachdem die das Klagebegehren abweisenden Urteile der Vorinstanzen mit hg. Beschluß vom 9. September 1976, 2 Ob 174/76-25, aufgehoben worden waren und die Sache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen worden war, brachten die Beklagten ergänzend vor: Der Erstbeklagte habe im Hinblick auf die früheren Schwarzfahrten seines Sohnes über diesen eine erhöhte Aufsicht ausgeübt. Es sei täglich nach dem Zubettgehen des Hermann H kontrolliert worden, ob sich dieser tatsächlich in seinem Zimmer befinde. Dies sei auch am 2. September 1974 der Fall gewesen, nachdem Hermann H um etwa 22 Uhr das Fernsehgerät in das Zimmer seiner Eltern gebracht habe. Im Anwesen des Erstbeklagten seien keine weiteren Garagen vorhanden, in denen das Fahrzeug versperrt hätte aufbewahrt werden können. Ein Einstellen des Fahrzeuges entfernt vom Haus sei nicht möglich gewesen, weil der Erstbeklagte gehbehindert sei und das Fahrzeug zur Ausübung seines Taxigewerbes in erreichbarer Nähe haben müsse. Eine provisorische Maßnahme am nicht versperrbaren Garagentor, wie etwa das Anbringen einer Kette, sei nicht möglich gewesen. Der Ausbau von Teilen der Fahrzeuge des Erstbeklagten sei nicht möglich und nicht zumutbar gewesen, weil damit das Unternehmen des Erstbeklagten zum Erliegen gekommen wäre.
Dagegen brachte der Kläger vor, dieses neue Vorbringen diene der Prozeßverschleppung und sei außerdem unzulässig, weil die grundsätzliche Haftung der Beklagten bereits in dem erwähnten Aufhebungsbeschluß des OGH vom 9. September 1976 festgestellt worden sei. Die mangelnde Kontrolle des Erstbeklagten über seinen Sohn und sein Fahrzeug, mit dem die Schwarzfahrt unternommen worden sei, ergebe sich daraus, daß der Erstbeklagte weder am Abend des 2. September noch am Morgen des 3. September 1974 in der Garage nachgesehen habe, ob sich das Fahrzeug noch dort befinde.
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren neuerlich ab.
Es war der Ansicht, die Haftung der Beklagten für die Folgen der Schwarzfahrt des Hermann H sei zu verneinen, denn der Erstbeklagte habe alles Zumutbare unternommen, um eine Schwarzfahrt seines Sohnes zu verhindern. Er habe nicht nur die Zundschlüssel versteckt, sondern auch seinen Sohn aufs Strengste überwacht. Er habe seinem Sohn dadurch, daß er ihm die Haustorschlüssel nur fallweise zur Verfügung stellte und daß er die Kellertüre kontrollierte, das Verlassen des Hauses ohne sein Wissen nahezu unmöglich gemacht. Daß Hermann H trotz dieser Vorsichtsmaßnahmen am 2. September 1974 das elterliche Haus heimlich verlassen und den Kombiwagen in Betrieb genommen habe, müsse als ein für den Erstbeklagten unabwendbarer Zufall gewertet werden. Hiefür könnten die Beklagten nicht haftbar gemacht werden.
Die Berufung der Kläger hatte Erfolg, das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne des Klagebegehrens ab.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.