Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß das Entgelt aus einem Werkvertrag in der Regel erst nach vollendetem Werk zu entrichten ist (§ 1170 ABGB); der Unternehmer hat die Herstellung des Werkes in der Regel also als Vorleistung zu bewirken; darüber hinaus wird durch diese Regelung auch der Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes bestimmt (JBl. 1970, 371; SZ 23/26 u. a.; Adler - Höller in Klang[2] V, 417). Es ist herrschende Rechtsprechung, daß auch der Besteller, der die unvollständige Erfüllung eines Werkes angenommen, seine Gegenleistung aber noch nicht erbracht, sondern die Verbesserung des Werkes verlangt hat, auch dann noch die gesamte Gegenleistung (das Entgelt) bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages durch den Unternehmer, somit bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes, verweigern kann. Dieses Vorgehen soll dem Besteller die Erlangung eines einwandfreien Werkes sichern und ist ein geeignetes Mittel, den Vertragspartner zu einer umgehenden Verbesserung und Vollendung des Werkes zu bestimmen und den Besteller der undankbaren Aufgabe zu entheben, selbst die Beseitigung der vorhandenen Mängel durch einen anderen Unternehmer erreichen zu müssen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht dem Besteller dem auf Zahlung des Werklohnes klagenden Unternehmer gegenüber auch bei Vorliegen geringer Mängel zu. Dieses Recht findet seine Grenze nur in dem im § 1295 Abs. 2 ABGB normierten, nicht nur für den Bereich des Schadenersatzrechtes geltenden Grundsatz, daß die Ausübung eines Rechtes nicht zu Schikane ausarten darf (JBl. 1970, 371; HS 6482; SZ 39/27 und zahlreiche nicht veröffentlichte Entscheidungen, zuletzt 1 Ob 97/75, 5 Ob 98/73, 1 Ob 46/73; Ehrenzweig[2] II/1, 215). An diesem Grundsatz ändert sich auch nichts, wenn über das Vermögen des Unternehmers der Konkurs eröffnet wurde, aber der Masseverwalter gemäß § 21 Abs. 1 KO sein Wahlrecht, entweder den Vertrag zu erfüllen und vom Besteller Erfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, im Sinne der ersten Möglichkeit ausübte. Hat sich der Masseverwalter, wie im vorliegenden Fall, durch Eintritt in den Prozeß ohne Änderung des Rechtsgrundes unmißverständlich für die Aufrechterhaltung des Vertrages entschieden, dann ist er auch seinerseits verpflichtet, an Stelle des Gemeinschuldners die diesem oblegenen Vertragsverpflichtungen aus der Masse zu erfüllen. Forderung und Verpflichtung haben nämlich für den Masseverwalter genau den gleichen Inhalt wie für den Gemeinschuldner; es ist daher auch für den Masseverwalter bindend, wenn der Gemeinschuldner Zug um Zug oder vorzuleisten hatte. Der Besteller hat wiederum gegenüber dem Masseverwalter die gleichen Rechte und Einwendungen wie gegenüber dem Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung. Er ist insbesondere, wenn die Leistung des Gemeinschuldners Mängel aufwies, bis zu deren Behebung zur Zurückbehaltung des Entgeltes berechtigt (SZ 44/69 und die dort zitierte Literatur).Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß das Entgelt aus einem Werkvertrag in der Regel erst nach vollendetem Werk zu entrichten ist (Paragraph 1170, ABGB); der Unternehmer hat die Herstellung des Werkes in der Regel also als Vorleistung zu bewirken; darüber hinaus wird durch diese Regelung auch der Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes bestimmt (JBl. 1970, 371; SZ 23/26 u. a.; Adler - Höller in Klang[2] römisch fünf, 417). Es ist herrschende Rechtsprechung, daß auch der Besteller, der die unvollständige Erfüllung eines Werkes angenommen, seine Gegenleistung aber noch nicht erbracht, sondern die Verbesserung des Werkes verlangt hat, auch dann noch die gesamte Gegenleistung (das Entgelt) bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages durch den Unternehmer, somit bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes, verweigern kann. Dieses Vorgehen soll dem Besteller die Erlangung eines einwandfreien Werkes sichern und ist ein geeignetes Mittel, den Vertragspartner zu einer umgehenden Verbesserung und Vollendung des Werkes zu bestimmen und den Besteller der undankbaren Aufgabe zu entheben, selbst die Beseitigung der vorhandenen Mängel durch einen anderen Unternehmer erreichen zu müssen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht dem Besteller dem auf Zahlung des Werklohnes klagenden Unternehmer gegenüber auch bei Vorliegen geringer Mängel zu. Dieses Recht findet seine Grenze nur in dem im Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB normierten, nicht nur für den Bereich des Schadenersatzrechtes geltenden Grundsatz, daß die Ausübung eines Rechtes nicht zu Schikane ausarten darf (JBl. 1970, 371; HS 6482; SZ 39/27 und zahlreiche nicht veröffentlichte Entscheidungen, zuletzt 1 Ob 97/75, 5 Ob 98/73, 1 Ob 46/73; Ehrenzweig[2] II/1, 215). An diesem Grundsatz ändert sich auch nichts, wenn über das Vermögen des Unternehmers der Konkurs eröffnet wurde, aber der Masseverwalter gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KO sein Wahlrecht, entweder den Vertrag zu erfüllen und vom Besteller Erfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, im Sinne der ersten Möglichkeit ausübte. Hat sich der Masseverwalter, wie im vorliegenden Fall, durch Eintritt in den Prozeß ohne Änderung des Rechtsgrundes unmißverständlich für die Aufrechterhaltung des Vertrages entschieden, dann ist er auch seinerseits verpflichtet, an Stelle des Gemeinschuldners die diesem oblegenen Vertragsverpflichtungen aus der Masse zu erfüllen. Forderung und Verpflichtung haben nämlich für den Masseverwalter genau den gleichen Inhalt wie für den Gemeinschuldner; es ist daher auch für den Masseverwalter bindend, wenn der Gemeinschuldner Zug um Zug oder vorzuleisten hatte. Der Besteller hat wiederum gegenüber dem Masseverwalter die gleichen Rechte und Einwendungen wie gegenüber dem Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung. Er ist insbesondere, wenn die Leistung des Gemeinschuldners Mängel aufwies, bis zu deren Behebung zur Zurückbehaltung des Entgeltes berechtigt (SZ 44/69 und die dort zitierte Literatur).
Nach der oben wiedergegebenen herrschenden Rechtsprechung kann der Beklagte, wie dem Berufungsgericht beizupflichten ist, daher bis zur Behebung der Mängel durch den Kläger mangels Fälligkeit eines Anspruchs wegen unvollständiger Erfüllung seiner Verpflichtungen den gesamten noch offenen Betrag zurückbehalten. Der Revision sei allerdings zugegeben, daß die Entscheidung SZ 44/69 auch die Auffassung vertrat, daß der Beklagte, falls sich der Kläger weigere oder außerstande erkläre, die Mängel zu beheben, nur das für die notwendigen Verbesserungen erforderliche Deckungskapital zurückbehalten dürfe. Wenn jedoch bei Eintritt des Masseverwalters in den Vertrag dieser die gleichen Pflichten hat wie der Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Konkurses, ist nicht einzusehen, warum die oben wiedergegebenen Grundsätze der herrschenden Rechtsprechung nicht auch während eines Konkursverfahrens zur Anwendung gelangen sollten; der Kläger hätte ja die Möglichkeit gehabt, vom Vertrag zurückzutreten und dann Bereicherungsansprüche geltend zu machen (SZ 39/147), die ihm möglicherweise in Höhe des Klagsbetrages zugestanden wären. Wenn er sich aber zur Aufrechterhaltung des Vertrages entschloß, muß er alle sich daraus ergebenden Konsequenzen tragen. Der in dieser Frage vereinzelt gebliebenen Auffassung der Entscheidung SZ 44/69 kann der erkennende Senat nicht beitreten, zumal sie zu der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung überhaupt nicht Stellung bezogen hat. Soweit sich aber auf die Entscheidungen HS 3161/28 (richtig: 3161/38) und SZ 25/277 berief, stützte sie sich gar nicht auf Entscheidungen in gleichgelagerten Fällen. In beiden handelte es sich nur darum, ob der Besteller das notwendige Deckungskapital ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung von ihm vorgenommen wurde oder nicht, einredeweise oder mit Klage begehren kann, was bejaht wurde, da der Besteller auch berechtigt ist, die Mängel selbst zu beheben oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen; mit der Frage, ob der Besteller seine gesamte Gegenleistung mangels Fälligkeit auch hätte vorenthalten können, um auf diese Weise die verlangte Mängelbehebung durch den Unternehmer zu erzwingen, hatten sich die Entscheidungen also gar nicht zu befassen. Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, den von der herrschenden Rechtsprechung anerkannten Anspruch des Bestellers, seine Gegenleistung bis zur Mängelfreistellung des Werkes zur Gänze vorenthalten zu dürfen, gerade für den Fall, in dem der Unternehmer zwar in Konkurs verfiel, der Masseverwalter aber in den Vertrag eintrat, abzulehnen. Gewiß wurde auch die Auffassung vertreten, daß es dann, wenn es dem Gegner nicht an dem nötigen guten Willen fehlt, sondern Hindernisse vorliegen, deren augenblickliche Beseitigung untunlich ist, gegen Treu und Glauben verstoßen und daher unzulässig sein kann, mehr zurückzubehalten, als es dem Interesse an dem noch ausstehenden Rest der Leistung entspricht (Ehrenzweig, 215). Das Verhalten des Beklagten, der nach wie vor größtes Interesse daran haben muß, daß die Mängel behoben werden, ohne daß er sich selbst um die Ausfindigmachung der erforderlichen Unternehmer und die Durchführung der Arbeiten durch diese kümmern müßte, kann aber nicht als gegen Treu und Glauben verstoßend angesehen werden; gerade wenn der Kläger ein gesetzliches Wahlrecht hatte, mußte sich der Beklagte nicht einmal Gedanken darüber machen, warum der Kläger zum Vertrag stehen wollte. Es wird auch anerkannt, daß dann, wenn jemand die Ausführung eines Werkes übernommen hat, das er nicht selbst durchführen kann, er berechtigt und verpflichtet ist, die Ausführung an andere zu Übertragen (Adler - Höller, 379). Wenn der Kläger trotz bereits erfolgter Einstellung des Unternehmens der Firma Jakob R in den Vertrag eintrat und der Beklagte weiterhin darauf beharrte, daß die Mängel behoben werden, mußte der Kläger bereit sein, die allenfalls erforderlichen Arbeiten durch andere Unternehmer durchführen zu lassen; es ist aber auch dem Beklagten zu unterstellen, daß er mit der Mängelbehebung durch einen anderen befugten Unternehmer einverstanden ist. Die Vermögenslosigkeit der Masse ist schon deswegen unerheblich, weil der Kläger für die Mängelbehebung weniger aufwenden muß als die Masse sodann vom Beklagten als Zahlung zu erwarten hat; er kann also damit rechnen, die Kosten der Mängelbehebung schon allein aus der vom Beklagten sodann einlangenden Leistung bezahlen zu können. Schikane kann dem Beklagten auf keinen Fall zur Last gelegt werden, da schikanöse Rechtsausübung nur dann angenommen wird, wenn jedes andere Interesse als das, dem anderen Schaden zuzufügen, fehlt (JBl. 1974, 315; JBl. 1972, 210; JBl. 1970, 371 u. v. a.). Davon kann bei nicht gänzlich unerheblichen Mängeln keine Rede sein. Eine Behauptung, es seien weitere Teilzahlungen des Beklagten vor Vollendung des Werkes vereinbart worden, wurde in erster Instanz nicht aufgestellt. Was die Revision damit meint, der Beklagte hätte den begehrten Betrag schon als Akontozahlung zu leisten, ist daher nicht recht verständlich.