Die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof erweist sich im derzeitigen Verfahrensstadium als verfehlt: Nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gelten die Absätze 2 und 3 des § 502 ZPO nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.Die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof erweist sich im derzeitigen Verfahrensstadium als verfehlt: Nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO gelten die Absätze 2 und 3 des Paragraph 502, ZPO nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.
Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung gehören aber Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen, wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind (RIS-Justiz RS0046865 insbesondere [T14]: Prekarium). Dasselbe gilt für die begehrte Räumung von titellos benützten, bestimmten allgemeinen Teilen des Hauses (RIS-Justiz RS0046865 [T6]).Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung gehören aber Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen, wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind (RIS-Justiz RS0046865 insbesondere [T14]: Prekarium). Dasselbe gilt für die begehrte Räumung von titellos benützten, bestimmten allgemeinen Teilen des Hauses (RIS-Justiz RS0046865 [T6]).
Es liegt hier somit keine Streitigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN vor, sodass die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht anwendbar ist. Da im vorliegenden Fall der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und das Berufungsgericht keine Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorgenommen hat, kann der Oberste Gerichtshof derzeit nicht beurteilen, ob im Hinblick auf § 502 Abs 2 und 3 ZPO die Revision nicht unter Umständen jedenfalls unzulässig ist.Es liegt hier somit keine Streitigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN vor, sodass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht anwendbar ist. Da im vorliegenden Fall der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und das Berufungsgericht keine Bewertung gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO vorgenommen hat, kann der Oberste Gerichtshof derzeit nicht beurteilen, ob im Hinblick auf Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO die Revision nicht unter Umständen jedenfalls unzulässig ist.
Da der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt wird (RIS-Justiz RS0042296), wird das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO setzen müssen.Da der Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO durch die vom Kläger gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt wird (RIS-Justiz RS0042296), wird das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO setzen müssen.
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 4.000 EUR, aber nicht 20.000 EUR, läge ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor. Ob diesfalls der in der Revision gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge „die gegenständliche Revision zulassen", den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung des Berufungsgerichts vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5]).Sollte das Berufungsgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 4.000 EUR, aber nicht 20.000 EUR, läge ein Fall des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vor. Ob diesfalls der in der Revision gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge „die gegenständliche Revision zulassen", den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung des Berufungsgerichts vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5]).