Zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittel hat das Revisionsgericht erwogen:
Gemäß § 519 Abs 2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Abs 1 Z 3 nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs 1 unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 für gegeben erachtet. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtskraftvorbehaltes nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO damit begründet, daß die vorliegende Entscheidung von der Frage der Zumutbarkeit von Streumaßnahmen eines Straßenerhalters sowie von der Art und dem Ausmaß der dazu vom Gericht vorzunehmenden Prüfungen abhänge und dieser Rechtsfrage für die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme. Der Rekurs gegen einen unter Rechtskraftvorbehalt gefaßten Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im SinneGemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Absatz eins, Ziffer 3, nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, für gegeben erachtet. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtskraftvorbehaltes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO damit begründet, daß die vorliegende Entscheidung von der Frage der Zumutbarkeit von Streumaßnahmen eines Straßenerhalters sowie von der Art und dem Ausmaß der dazu vom Gericht vorzunehmenden Prüfungen abhänge und dieser Rechtsfrage für die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme. Der Rekurs gegen einen unter Rechtskraftvorbehalt gefaßten Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im Sinne
des § 519 Abs 1 Z 3 ZPO ist in beiden Fällen des § 502 Abs 4 ZPO zulässig. § 508 a Abs 1 ZPO gilt sinngemäß auch im Rekursverfahren über einen derartigen Aufhebungsbeschluß. Die dem Rechtskraftvorbehalt zugrundegelegte Ansicht des Berufungsgerichtes über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist für den Obersten Gerichtshof nicht bindend. Für den Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß gilt kraft Größenschlusses ebenfalls die Beschränkung der Anfechtungsgründe im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO (siehe dazu Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1884; Petrasch in ÖJZ 1983, 203; 8 Ob 17/87 u.a.). Durch die in der ZVN 1983 getroffenen Regelungen ist somit der Rekurs gegen Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes mit Rechtskraftvorbehalt weitgehend der Revision angeglichen worden (Fasching aaO Rz 1983). Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit, daß es an der für ihre Bejahung erforderlichen Voraussetzung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO mangelt, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ist in beiden Fällen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO zulässig. Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO gilt sinngemäß auch im Rekursverfahren über einen derartigen Aufhebungsbeschluß. Die dem Rechtskraftvorbehalt zugrundegelegte Ansicht des Berufungsgerichtes über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist für den Obersten Gerichtshof nicht bindend. Für den Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß gilt kraft Größenschlusses ebenfalls die Beschränkung der Anfechtungsgründe im Sinne des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO (siehe dazu Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1884; Petrasch in ÖJZ 1983, 203; 8 Ob 17/87 u.a.). Durch die in der ZVN 1983 getroffenen Regelungen ist somit der Rekurs gegen Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes mit Rechtskraftvorbehalt weitgehend der Revision angeglichen worden (Fasching aaO Rz 1983). Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit, daß es an der für ihre Bejahung erforderlichen Voraussetzung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO mangelt, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
Zur Frage, wann eine derart erhebliche Rechtsfrage vorliegt, führt der Bericht des Justizausschusses zur ZVN 1983/1337 BlgNR 15.GP 19) aus, daß durch die Bestimmung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sichergestellt werden sollte, "daß der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nur mit wichtigen, zumindest potentiell für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsamen Rechtsfragen befaßt wird, um seiner Leitfunktion besser gerecht werden zu können".Zur Frage, wann eine derart erhebliche Rechtsfrage vorliegt, führt der Bericht des Justizausschusses zur ZVN 1983/1337 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 19) aus, daß durch die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO sichergestellt werden sollte, "daß der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nur mit wichtigen, zumindest potentiell für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsamen Rechtsfragen befaßt wird, um seiner Leitfunktion besser gerecht werden zu können".
Die für die Rechtsmittelzulässigkeit im Zulassungsbereich maßgebliche Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinne einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden (Ausschußbericht aaO). Allerdings ist auch in einem singulären, in seiner Tragweite über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Streitteile nicht hinausgehenden Fall zur Wahrung der Rechtssicherheit der Einzelfallgerechtigkeit insoweit Rechnung zu tragen, als das Rechtsmittel dann für zulässig zu erachten ist, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht (2 Ob 77/88 u.a.). Das Berufungsgericht ist in seiner Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt, wonach sich der Umfang der in den Rahmen der Instandhaltungspflicht des Straßenhalters fallenden Streupflicht nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen richtet. Dabei dürfen an die Streupflicht keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, weil ansonsten Unzumutbares vom Straßenhalter verlangt würde (vgl. ZVR 1979/316, ZVR 1983/14, ZVR 1987/79 u.a.). Die Prüfung des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit sei erst dann erforderlich, wenn sich herausstelle, daß der Wegehalter die ihm zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen nicht getroffen habe. Auch in der Frage eines allfälligen Organisationsverschuldens der Beklagten ist das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt (vgl ZVR 1987/79 u.a.). Diese Auffassung wird im Rekurs auch gar nicht bekämpft; der Kläger versucht vielmehr in seinem Rechtsmittel darzutun, daß nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles den verantwortlichen Straßenorganen mehrfache Fahrlässigkeitskomponenten anzulasten seien, die zusammen die Annahme grober Fahrlässigkeit objektivierten, nähmlich das Wissenmüssen der besonderen Unfall- und Gefahrenstelle, die starke Frequenz durch den Schiurlauberrückreiseverkehr und damit Vertragen des Streugutes und Nichtbeachtung der Belehrungen und Dienstanweisungen, aber auch logischer Denkgesetze, daß zumindestens im unmittelbaren Unfallsbereich, der nahe der Straßenmeisterei gelegen war, am Nachmittag mehrmaliges Bestreuen erforderlich gewesen wäre, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Die zweimalige Bestreuung, und zwar um 3 Uhr früh und dann 12 Stunden später noch einmal um 14 Uhr 40 sei auch für den Laien erkennbar nicht genügend gewesen und bedinge bei eingeschulten und belehrten Straßenaufsichtsorganen grobe Fahrlässigkeit. Die Organe der Straßenaufsicht hätten sich laufend über die ordnungsgemäße Betreuung - Bestreuung vereister Straßenstellen - zu vergewissern. Die erforderlichen Feststellungen für die rechtliche Beurteilung habe das Erstgericht getroffen, die von der Rechtsmittelinstanz verlangten ergänzenden Feststellungen ergäben sich denkfolgerichtig aus den getroffenen Feststellungen und bedürften für die rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit und groben Fahrlässigkeit keiner Ergänzung.Die für die Rechtsmittelzulässigkeit im Zulassungsbereich maßgebliche Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinne einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden (Ausschußbericht aaO). Allerdings ist auch in einem singulären, in seiner Tragweite über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Streitteile nicht hinausgehenden Fall zur Wahrung der Rechtssicherheit der Einzelfallgerechtigkeit insoweit Rechnung zu tragen, als das Rechtsmittel dann für zulässig zu erachten ist, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht (2 Ob 77/88 u.a.). Das Berufungsgericht ist in seiner Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt, wonach sich der Umfang der in den Rahmen der Instandhaltungspflicht des Straßenhalters fallenden Streupflicht nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen richtet. Dabei dürfen an die Streupflicht keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, weil ansonsten Unzumutbares vom Straßenhalter verlangt würde vergleiche ZVR 1979/316, ZVR 1983/14, ZVR 1987/79 u.a.). Die Prüfung des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit sei erst dann erforderlich, wenn sich herausstelle, daß der Wegehalter die ihm zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen nicht getroffen habe. Auch in der Frage eines allfälligen Organisationsverschuldens der Beklagten ist das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt vergleiche ZVR 1987/79 u.a.). Diese Auffassung wird im Rekurs auch gar nicht bekämpft; der Kläger versucht vielmehr in seinem Rechtsmittel darzutun, daß nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles den verantwortlichen Straßenorganen mehrfache Fahrlässigkeitskomponenten anzulasten seien, die zusammen die Annahme grober Fahrlässigkeit objektivierten, nähmlich das Wissenmüssen der besonderen Unfall- und Gefahrenstelle, die starke Frequenz durch den Schiurlauberrückreiseverkehr und damit Vertragen des Streugutes und Nichtbeachtung der Belehrungen und Dienstanweisungen, aber auch logischer Denkgesetze, daß zumindestens im unmittelbaren Unfallsbereich, der nahe der Straßenmeisterei gelegen war, am Nachmittag mehrmaliges Bestreuen erforderlich gewesen wäre, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Die zweimalige Bestreuung, und zwar um 3 Uhr früh und dann 12 Stunden später noch einmal um 14 Uhr 40 sei auch für den Laien erkennbar nicht genügend gewesen und bedinge bei eingeschulten und belehrten Straßenaufsichtsorganen grobe Fahrlässigkeit. Die Organe der Straßenaufsicht hätten sich laufend über die ordnungsgemäße Betreuung - Bestreuung vereister Straßenstellen - zu vergewissern. Die erforderlichen Feststellungen für die rechtliche Beurteilung habe das Erstgericht getroffen, die von der Rechtsmittelinstanz verlangten ergänzenden Feststellungen ergäben sich denkfolgerichtig aus den getroffenen Feststellungen und bedürften für die rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit und groben Fahrlässigkeit keiner Ergänzung.
Die Frage, ob bei Anwendung der oben dargelegten Grundsätze der Straßenmeisterei Unzmarkt nach den Kriterien der Verkehrsbedürfnisse und der Zumutbarkeit eine unfallskausale Verletzung der Streupflicht überhaupt anzulasten ist und bejahendenfalls, ob diese Streupflichtverletzung grobe Fahrlässigkeit begründet, ist ausschließlich nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles zu beurteilen und kann nach den oben dargelegten Kriterien nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO angesehen werden, zumal die Entscheidung des Berufungsgerichtes auch auf keiner wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht. Auch im Rekurs des Beklagten wird die unrichtige Lösung von Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht aufgezeigt. Der Oberste Gerichtshof hat bei Entscheidungen über Revisionen im Zulassungsbereich bereits mehrfach ausgesprochen, daß in derartigen Rechtsmitteln nur Rechtsfragen des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO geltend gemacht werden dürfen. Werden im Rechtsmittel keine solchen Rechtsfragen aufgeworfen, dann ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO ausgeführt und damit zurückzuweisen. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß in ähnlicher Weise gemäß § 502 Abs 4 ZPO in der Fassung vor der ZVN 1983 die Revision in Kündigungsstreitigkeiten lediglich aus dem im § 503 Abs 4 ZPO (alte Fassung) bezeichneten Grund und nur dann zulässig war, wenn sie im Urteil des Berufungsgerichtes für zulässig erklärt worden war. Lehre und Rechtsprechung (Fasching Kommentar IV 286 und ErgBd. 104 f; MietSlg 28.611 u.a.) haben dazu die Auffassung vertreten, daß selbst dann, wenn die Revision vom Berufungsgericht zugelassen wurde, sie dennoch zurückzuweisen sei, wenn sie sich auf unzulässige Revisionsgründe stütze. Nichts anderes könne aber dann gelten, wenn in einer nach § 500 Abs 3 ZPO zugelassenen Revision kein Revisionsgrund nach § 503 Abs 2 ZPO (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO) geltend gemacht werde.Die Frage, ob bei Anwendung der oben dargelegten Grundsätze der Straßenmeisterei Unzmarkt nach den Kriterien der Verkehrsbedürfnisse und der Zumutbarkeit eine unfallskausale Verletzung der Streupflicht überhaupt anzulasten ist und bejahendenfalls, ob diese Streupflichtverletzung grobe Fahrlässigkeit begründet, ist ausschließlich nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles zu beurteilen und kann nach den oben dargelegten Kriterien nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO angesehen werden, zumal die Entscheidung des Berufungsgerichtes auch auf keiner wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht. Auch im Rekurs des Beklagten wird die unrichtige Lösung von Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht aufgezeigt. Der Oberste Gerichtshof hat bei Entscheidungen über Revisionen im Zulassungsbereich bereits mehrfach ausgesprochen, daß in derartigen Rechtsmitteln nur Rechtsfragen des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO geltend gemacht werden dürfen. Werden im Rechtsmittel keine solchen Rechtsfragen aufgeworfen, dann ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig im Sinne des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO ausgeführt und damit zurückzuweisen. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß in ähnlicher Weise gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ZPO in der Fassung vor der ZVN 1983 die Revision in Kündigungsstreitigkeiten lediglich aus dem im Paragraph 503, Absatz 4, ZPO (alte Fassung) bezeichneten Grund und nur dann zulässig war, wenn sie im Urteil des Berufungsgerichtes für zulässig erklärt worden war. Lehre und Rechtsprechung (Fasching Kommentar römisch vier 286 und ErgBd. 104 f; MietSlg 28.611 u.a.) haben dazu die Auffassung vertreten, daß selbst dann, wenn die Revision vom Berufungsgericht zugelassen wurde, sie dennoch zurückzuweisen sei, wenn sie sich auf unzulässige Revisionsgründe stütze. Nichts anderes könne aber dann gelten, wenn in einer nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO zugelassenen Revision kein Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO) geltend gemacht werde.
Die gleichen Überlegungen haben uneingeschränkt auch für Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt im Zulassungsbereich bei einem S 300.000.- nicht übersteigenden Streitwert Geltung. Auch hier ist der Rechtsmittelwerber auf die Anfechtungsgründe im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO beschränkt. Machte er, wie im vorliegenden Fall, derartige Anfechtungsgründe nicht geltend, war sein Rechtsmittel nicht gesetzmäßig im Sinne dieser Gesetzesstelle ausgeführt und auch dann, wenn das Berufungsgericht im Sinne des § 519 Abs 2 ZPO einen Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen hat, aus den dargelegten Erwägungen zurückzuweisen (2 Ob 77/88 u.a.).Die gleichen Überlegungen haben uneingeschränkt auch für Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt im Zulassungsbereich bei einem S 300.000.- nicht übersteigenden Streitwert Geltung. Auch hier ist der Rechtsmittelwerber auf die Anfechtungsgründe im Sinne des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO beschränkt. Machte er, wie im vorliegenden Fall, derartige Anfechtungsgründe nicht geltend, war sein Rechtsmittel nicht gesetzmäßig im Sinne dieser Gesetzesstelle ausgeführt und auch dann, wenn das Berufungsgericht im Sinne des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO einen Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen hat, aus den dargelegten Erwägungen zurückzuweisen (2 Ob 77/88 u.a.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.