Die Revision ist wegen Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht zulässig und berechtigt.
Der Revisionswerber bringt im Wesentlichen vor, sein Feststellungsbegehren und auch das Feststellungsurteil umfassten auch den geltend gemachten Verdienstentgang, da nach dem Feststellungsurteil die Beklagten dem Kläger für alle künftigen kausalen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu haften hätten. Eine Einschränkung der Feststellungswirkung auf einzelne bestimmte Ansprüche ergebe sich aus dem Spruch des Urteils nicht. Das Feststellungsbegehren und das Feststellungsurteil hätten daher auch Einfluss auf die Verjährung der geltend gemachten Verdienstentgangsansprüche. Diese seien daher (für das Jahr 2001) nicht verjährt.
Diesen Ausführungen ist beizupflichten: Bei Haftungsprozessen aus Schadensereignissen, insbesondere aus Verkehrsunfällen, sind Begehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen kausalen Schäden aus dem Schadensereignis die Regel. Eine Einschränkung des Begehrens dahingehend, dass nur für bestimmte Schäden die Haftung der Beklagten festgestellt werde, wurde auch im vorliegenden Fall nicht vorgenommen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist von diesem vielmehr umfassend formulierten Feststellungsbegehren bzw Feststellungsurteil auch der durch den Unfall verursachte Verdienstentgang des Klägers umfasst. Die vom Berufungsgericht angeführten Fälle der nicht vorhandenen Anspruchsidentität zwischen Feststellungsbegehren und nachfolgend geltend gemachtem Leistungsanspruch treffen daher den vorliegenden Fall nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung reicht ein ganz allgemein gehaltenes Feststellungsbegehren über die Haftung für alle künftigen Schäden aus einem Schadensereignis für eine Unterbrechungswirkung für sämtliche unfallkausalen Schäden aus (SZ 39/19; 8 Ob 31/85; 2 Ob 13/96; 2 Ob 33/09f ua).
Durch die Einbringung der Feststellungsklage (der später stattgegeben wurde) wurde die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen (RIS-Justiz RS0034771 [T1]).
Bei einem selbständigen Unternehmer wie im vorliegenden Fall wird der Verdienstentgang - wovon auch die Parteien und die Vorinstanzen ausgegangen sind - in der Regel nach Kalenderjahren berechnet. Der Verdienstentgangsanspruch für ein Kalenderjahr kann somit nicht vor dessen Ablauf fällig werden. Der hier noch strittige Anspruch für das Jahr 2001 war im Klagszeitpunkt (28. Dezember 2001) daher ein „zukünftiger" (RIS-Justiz RS0034771), „noch nicht bezifferbarer" (9 Ob 69/00p) bzw „noch nicht fälliger" (1 Ob 100/02s; RIS-Justiz RS0034286) Anspruch und deshalb von der Unterbrechungswirkung des Feststellungsbegehrens erfasst. Eine Klagsausdehnung auf später fällig werdende Beträge ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0034771 [T5]). Die Unterbrechung der Verjährung endet erst mit Zustellung des dem Feststellungsbegehren stattgebenden Urteils (RIS-Justiz RS0034771 [T6]).
Der vom Berufungsgericht zitierten Gegenmeinung von M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1497 Rz 7a und 10 aE, ist nicht zu folgen: Der Feststellungskläger kümmert sich im Gegensatz zu einem untätigen Gläubiger um sein Recht, weshalb von einer unbegründbaren Privilegierung des Feststellungsklägers durch die Rechtsprechung gegenüber demjenigen, der noch gar keine gerichtlichen Schritte gesetzt hat, keine Rede sein kann. Im Fall einer bereits eingebrachten Feststellungsklage und danach eintretenden Schäden fehlt es auch an einer den Rechtsfrieden störenden Überraschung des - in seiner Erwartung bisher immer bestätigten, nun aber enttäuschten - Schuldners durch einen plötzlich tätig werdenden Gläubiger, die den Schuldner als schutzwürdig erscheinen ließe (vgl F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts 168 f).Der vom Berufungsgericht zitierten Gegenmeinung von M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Paragraph 1497, Rz 7a und 10 aE, ist nicht zu folgen: Der Feststellungskläger kümmert sich im Gegensatz zu einem untätigen Gläubiger um sein Recht, weshalb von einer unbegründbaren Privilegierung des Feststellungsklägers durch die Rechtsprechung gegenüber demjenigen, der noch gar keine gerichtlichen Schritte gesetzt hat, keine Rede sein kann. Im Fall einer bereits eingebrachten Feststellungsklage und danach eintretenden Schäden fehlt es auch an einer den Rechtsfrieden störenden Überraschung des - in seiner Erwartung bisher immer bestätigten, nun aber enttäuschten - Schuldners durch einen plötzlich tätig werdenden Gläubiger, die den Schuldner als schutzwürdig erscheinen ließe vergleiche F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts 168 f).
Im vorliegenden Fall wurde das Feststellungsanerkenntnisurteil durch Verkündung gegenüber den anwesenden Prozessparteien am 18. Oktober 2006 wirksam (§ 416 Abs 3 ZPO). Die Ausdehnung auf den zuletzt geltend gemachten Betrag von 175.900 EUR erfolgte nur knapp zwei Jahre später, nämlich am 10. Oktober 2008.Im vorliegenden Fall wurde das Feststellungsanerkenntnisurteil durch Verkündung gegenüber den anwesenden Prozessparteien am 18. Oktober 2006 wirksam (Paragraph 416, Absatz 3, ZPO). Die Ausdehnung auf den zuletzt geltend gemachten Betrag von 175.900 EUR erfolgte nur knapp zwei Jahre später, nämlich am 10. Oktober 2008.
Somit ist der für 2001 geltend gemachte Verdienstentgangsanspruch, auch soweit er 10.000 EUR übersteigt, nicht verjährt.
Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren gründet sich auf § 41 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren auf die §§ 50, 41 ZPO. Für die Kostenentscheidung erster Instanz wurden die aus der Entscheidung des Berufungsgerichts bekannten Erwägungen zum Kostenrekurs der Beklagten (Honorierung einzelner Schriftsätze) mit einer Ausnahme zugrundegelegt: Für die Berufungsbeantwortung im vorigen Rechtsgang gebührt gemäß § 23 Abs 9 iVm Abs 5 RATG der vierfache Einheitssatz. Bei den zweitinstanzlichen Kosten wurden die Kosten der Beklagten für den überwiegend berechtigten Kostenrekurs abgezogen. Für die Berufung im nunmehrigen Rechtsmittelverfahren gebührt mangels abgehaltener Berufungsverhandlung gemäß § 23 Abs 9 RATG nur der dreifache Einheitssatz.Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Für die Kostenentscheidung erster Instanz wurden die aus der Entscheidung des Berufungsgerichts bekannten Erwägungen zum Kostenrekurs der Beklagten (Honorierung einzelner Schriftsätze) mit einer Ausnahme zugrundegelegt: Für die Berufungsbeantwortung im vorigen Rechtsgang gebührt gemäß Paragraph 23, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 5, RATG der vierfache Einheitssatz. Bei den zweitinstanzlichen Kosten wurden die Kosten der Beklagten für den überwiegend berechtigten Kostenrekurs abgezogen. Für die Berufung im nunmehrigen Rechtsmittelverfahren gebührt mangels abgehaltener Berufungsverhandlung gemäß Paragraph 23, Absatz 9, RATG nur der dreifache Einheitssatz.