Der Revisionsrekurs der Einschreiterin ist aus den vom Rekursgericht genannten Grund zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Die von Aleksandar M***** und Dipl. Ing. Gordana M*****-G***** erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig.
Die Rechtsmittelwerberin vertritt im Wesentlichen die Ansicht, sie sei materielle Partei iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nF, weil sie durch eine Genehmigung des vorliegenden Kaufvertrages in ihrer rechtlich geschützten Stellung als Nachlassgläubigerin unmittelbar beeinflusst werde.Die Rechtsmittelwerberin vertritt im Wesentlichen die Ansicht, sie sei materielle Partei iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG nF, weil sie durch eine Genehmigung des vorliegenden Kaufvertrages in ihrer rechtlich geschützten Stellung als Nachlassgläubigerin unmittelbar beeinflusst werde.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Es war bis zum Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes, BGBl I 2003/111, mit 1. 1. 2005 ganz allgemein herrschende Auffassung, dass ein Verlassenschaftsgläubiger grundsätzlich - vergleiche zu den Ausnahmen in NZ 1997, 21 - nur wegen eines Eingriffes in die ihm nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB, §§ 73, 133, 135, 136 AußStrG aF zustehenden Rechte Verfügungen des Verlassenschaftsgerichtes anfechten konnte und daher nur insoweit Beteiligter im Verlassenschaftsverfahren war. Darüber hinaus kam ihm auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens kein Einfluss zu, es mangelte ihm insoweit die Rekurslegitimation (6 Ob 105/03i; 8 Ob 129/00d; 6 Ob 202/98v mwN uva; RIS-Justiz RS0006611; Birkner, Parteistellung und rechtliches Gehör im Außerstreitverfahren [1996], 85). Nach ständiger Rechtsprechung war auch der Dritte, der mit dem Erben oder der Verlassenschaft ein abhandlungsgerichtlich zu genehmigendes Rechtsgeschäft geschlossen hatte, nicht Beteiligter und daher nach § 9 AußStrG aF nicht zum Rekurs legitimiert. Diese Judikatur entsprach auch dem allgemeinen Rechtssatz, dass der Vertragspartner (= Dritte) im Allgemeinen nicht berechtigt ist, gegen die Verweigerung der Genehmigung des mit einem Pflegebefohlenen abzuschließenden Vertrages ein Rechtsmittel zu ergreifen (4 Ob 229/00f; 8 Ob 129/00d; 4 Ob 538/95 mwN; RIS-Justiz RS0006249 [T10 und T13]; Birkner aaO 88). Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, sind auf das gegenständliche Verlassenschaftsverfahren bereits die Bestimmungen des AußStrG nF, BGBl I 2003/111, anzuwenden (§ 205 AußStrG nF). Dieses Gesetz enthält nunmehr eine ausdrückliche Regelung über die Parteistellung im Außerstreitverfahren. Nach § 2 Abs 1 Z 1 und 2 AußStrG sind zunächst der Antragsteller und Antragsgegner Parteien. Insoweit liegt dem Gesetz der sogenannte formelle Parteibegriff zugrunde. Ergänzt wird dieser formelle Parteibegriff durch den in § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG verankerten materiellen Parteibegriff (vgl Fucik/Kloiber, AußStrG § 2 Rz 2 ff). Demnach ist Partei jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Damit knüpft der Gesetzgeber an das schon zum bisherigen Recht von der Lehre entwickelte Kriterium der „unmittelbaren" Betroffenheit an. Zur Zuerkennung der Parteistellung im materiellen Sinn führt daher nur die unmittelbare Beeinflussung einer rechtlich geschützten Stellung. Dieses Erfordernis der unmittelbaren Beeinflussung schließt solche Personen aus, die von bloßen „Reflexwirkungen" bzw Tatbestandswirkungen betroffen werden. Es genügt also nicht, dass die „Rechtsstellung" oder die „rechtlichen Interessen" einer Person berührt werden, womit der Parteibegriff im materiellen Sinn noch weiter eingeschränkt wird. Die Ausformung des Begriffs der „rechtlich geschützten Stellung" variiert von Verfahren zu Verfahren, weil es auf das konkrete Verfahren und dessen Zweck ankommt. Entscheidend ist, wer bzw wessen Stellung durch das jeweilige Verfahren (und die dort anzuwendenden Normen) geschützt werden soll (vgl Fucik/Kloiber aaO § 2 Rz 2; Rechberger in Rechberger, AußStrG § 2 Rz 9 f ua). Diese Grundsätze zum Parteienbegriff iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nF entsprechen der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere zu § 9 AußStrG aF, die somit nicht geändert, sondern vielmehr fortgeschrieben werden soll. Im Sinne dieser Rechtslage ist zwar ein Vertragspartner oder die gegnerische Partei im Pflegschaftsverfahren von einer Vertrags- oder Klagegenehmigung unmittelbar beeinflusst. Wenn und weil aber das Pflegschaftsverfahren dazu da ist, die Interessen des Pflegebefohlenen, nicht die dritter Personen zu schützen, zeigt sich, dass Vertragspartner und Prozessgegner durch die genehmigende ebenso wie durch die abweisende Entscheidung nicht in ihrer rechtlich geschützten Stellung unmittelbar beeinflusst werden, weil der Schutz ihrer rechtlichen Stellung gerade nicht Verfahrenszweck des Pflegschaftsverfahrens ist (vgl EB zur RV 224 BlgNR XXII. GP 20 - abgedruckt in Fucik/Kloiber aaO 43). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das für Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen gemäß § 810 Abs 2 und 3 ABGB vorgesehene Genehmigungsverfahren, wie auch die Rechtsmittelwerberin selbst einräumt, zum Verfahrenszweck hat, die Interessen der Verlassenschaft, nicht aber diejenigen ihrer Vertragspartner und sonstiger Dritter zu schützen. Deren rechtliche Stellung wird durch das Genehmigungsverfahren nicht unmittelbar iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nF beeinflusst. Diese Nichtbeteiligung des Dritten am Genehmigungsverfahren ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht unter dem Aspekt des Art 6 MRK unbedenklich (vgl 6 Ob 286/05k mwN). Es kommt daher Vertragspartnern des ruhenden Nachlasses im abhandlungsgerichtlichen Vertragsgenehmigungsverfahren auch nach den hier bereits maßgebenden Bestimmungen des AußStrG nF weiterhin keine Parteistellung zu, weil der Schutz ihrer rechtlichen Stellung gerade nicht Verfahrenszweck des Verlassenschaftsverfahrens ist (vgl Fucik, Das neue Verlassenschaftsverfahren Rz 96). Aber auch Nachlassgläubiger, zu denen die Rechtsmittelwerberin ebenfalls gehört, haben nach den Bestimmungen des AußStrG nF weiterhin nur insoweit Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811 bis 813 ABGB (Antrag auf Bestellung eines Kurators, Nachlassseparation, Einberufung der Gläubiger - vgl dazu auch §§ 174 f AußStrG nF) Gebrauch machen (Eccher in Schwimann, ABGB³ III § 797 Rz 10). Einen Eingriff in die aus diesen gesetzlichen Bestimmungen erfließenden Rechte behauptet die Rechtsmittelwerberin nicht. Da aber die Rekurslegitimation einer Person deren Parteistellung nach den dargelegten Erwägungen voraussetzt (Fucik/Kloiber aaO § 45 Rz 4), der Einschreiterin eine solche Stellung nicht zukommt und auch die (bloße) Zustellung des angefochtenen Beschlusses der Einschreiterin nicht Parteistellung oder sonst ein Recht der Beteiligung am gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren verleiht (RIS-Justiz RS0006249 [T2]), erfolgte die Zurückweisung ihres Rekurses durch das Rekursgericht zu Recht (vgl § 54 Abs 1 Z 1 und Abs 2 AußStrG nF). Der Revisionsrekurs der Einschreiterin musste daher erfolglos bleiben.Es war bis zum Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes, BGBl römisch eins 2003/111, mit 1. 1. 2005 ganz allgemein herrschende Auffassung, dass ein Verlassenschaftsgläubiger grundsätzlich - vergleiche zu den Ausnahmen in NZ 1997, 21 - nur wegen eines Eingriffes in die ihm nach den Paragraphen 811, 812 und 815 ABGB, Paragraphen 73, 133, 135, 136, AußStrG aF zustehenden Rechte Verfügungen des Verlassenschaftsgerichtes anfechten konnte und daher nur insoweit Beteiligter im Verlassenschaftsverfahren war. Darüber hinaus kam ihm auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens kein Einfluss zu, es mangelte ihm insoweit die Rekurslegitimation (6 Ob 105/03i; 8 Ob 129/00d; 6 Ob 202/98v mwN uva; RIS-Justiz RS0006611; Birkner, Parteistellung und rechtliches Gehör im Außerstreitverfahren [1996], 85). Nach ständiger Rechtsprechung war auch der Dritte, der mit dem Erben oder der Verlassenschaft ein abhandlungsgerichtlich zu genehmigendes Rechtsgeschäft geschlossen hatte, nicht Beteiligter und daher nach Paragraph 9, AußStrG aF nicht zum Rekurs legitimiert. Diese Judikatur entsprach auch dem allgemeinen Rechtssatz, dass der Vertragspartner (= Dritte) im Allgemeinen nicht berechtigt ist, gegen die Verweigerung der Genehmigung des mit einem Pflegebefohlenen abzuschließenden Vertrages ein Rechtsmittel zu ergreifen (4 Ob 229/00f; 8 Ob 129/00d; 4 Ob 538/95 mwN; RIS-Justiz RS0006249 [T10 und T13]; Birkner aaO 88). Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, sind auf das gegenständliche Verlassenschaftsverfahren bereits die Bestimmungen des AußStrG nF, BGBl römisch eins 2003/111, anzuwenden (Paragraph 205, AußStrG nF). Dieses Gesetz enthält nunmehr eine ausdrückliche Regelung über die Parteistellung im Außerstreitverfahren. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AußStrG sind zunächst der Antragsteller und Antragsgegner Parteien. Insoweit liegt dem Gesetz der sogenannte formelle Parteibegriff zugrunde. Ergänzt wird dieser formelle Parteibegriff durch den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG verankerten materiellen Parteibegriff vergleiche Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 2, Rz 2 ff). Demnach ist Partei jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Damit knüpft der Gesetzgeber an das schon zum bisherigen Recht von der Lehre entwickelte Kriterium der „unmittelbaren" Betroffenheit an. Zur Zuerkennung der Parteistellung im materiellen Sinn führt daher nur die unmittelbare Beeinflussung einer rechtlich geschützten Stellung. Dieses Erfordernis der unmittelbaren Beeinflussung schließt solche Personen aus, die von bloßen „Reflexwirkungen" bzw Tatbestandswirkungen betroffen werden. Es genügt also nicht, dass die „Rechtsstellung" oder die „rechtlichen Interessen" einer Person berührt werden, womit der Parteibegriff im materiellen Sinn noch weiter eingeschränkt wird. Die Ausformung des Begriffs der „rechtlich geschützten Stellung" variiert von Verfahren zu Verfahren, weil es auf das konkrete Verfahren und dessen Zweck ankommt. Entscheidend ist, wer bzw wessen Stellung durch das jeweilige Verfahren (und die dort anzuwendenden Normen) geschützt werden soll vergleiche Fucik/Kloiber aaO Paragraph 2, Rz 2; Rechberger in Rechberger, AußStrG Paragraph 2, Rz 9 f ua). Diese Grundsätze zum Parteienbegriff iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG nF entsprechen der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere zu Paragraph 9, AußStrG aF, die somit nicht geändert, sondern vielmehr fortgeschrieben werden soll. Im Sinne dieser Rechtslage ist zwar ein Vertragspartner oder die gegnerische Partei im Pflegschaftsverfahren von einer Vertrags- oder Klagegenehmigung unmittelbar beeinflusst. Wenn und weil aber das Pflegschaftsverfahren dazu da ist, die Interessen des Pflegebefohlenen, nicht die dritter Personen zu schützen, zeigt sich, dass Vertragspartner und Prozessgegner durch die genehmigende ebenso wie durch die abweisende Entscheidung nicht in ihrer rechtlich geschützten Stellung unmittelbar beeinflusst werden, weil der Schutz ihrer rechtlichen Stellung gerade nicht Verfahrenszweck des Pflegschaftsverfahrens ist vergleiche EB zur Regierungsvorlage 224 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 20 - abgedruckt in Fucik/Kloiber aaO 43). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das für Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen gemäß Paragraph 810, Absatz 2 und 3 ABGB vorgesehene Genehmigungsverfahren, wie auch die Rechtsmittelwerberin selbst einräumt, zum Verfahrenszweck hat, die Interessen der Verlassenschaft, nicht aber diejenigen ihrer Vertragspartner und sonstiger Dritter zu schützen. Deren rechtliche Stellung wird durch das Genehmigungsverfahren nicht unmittelbar iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG nF beeinflusst. Diese Nichtbeteiligung des Dritten am Genehmigungsverfahren ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht unter dem Aspekt des Artikel 6, MRK unbedenklich vergleiche 6 Ob 286/05k mwN). Es kommt daher Vertragspartnern des ruhenden Nachlasses im abhandlungsgerichtlichen Vertragsgenehmigungsverfahren auch nach den hier bereits maßgebenden Bestimmungen des AußStrG nF weiterhin keine Parteistellung zu, weil der Schutz ihrer rechtlichen Stellung gerade nicht Verfahrenszweck des Verlassenschaftsverfahrens ist vergleiche Fucik, Das neue Verlassenschaftsverfahren Rz 96). Aber auch Nachlassgläubiger, zu denen die Rechtsmittelwerberin ebenfalls gehört, haben nach den Bestimmungen des AußStrG nF weiterhin nur insoweit Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren, soweit sie von ihren Rechten nach den Paragraphen 811 bis 813 ABGB (Antrag auf Bestellung eines Kurators, Nachlassseparation, Einberufung der Gläubiger - vergleiche dazu auch Paragraphen 174, f AußStrG nF) Gebrauch machen (Eccher in Schwimann, ABGB³ römisch drei Paragraph 797, Rz 10). Einen Eingriff in die aus diesen gesetzlichen Bestimmungen erfließenden Rechte behauptet die Rechtsmittelwerberin nicht. Da aber die Rekurslegitimation einer Person deren Parteistellung nach den dargelegten Erwägungen voraussetzt (Fucik/Kloiber aaO Paragraph 45, Rz 4), der Einschreiterin eine solche Stellung nicht zukommt und auch die (bloße) Zustellung des angefochtenen Beschlusses der Einschreiterin nicht Parteistellung oder sonst ein Recht der Beteiligung am gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren verleiht (RIS-Justiz RS0006249 [T2]), erfolgte die Zurückweisung ihres Rekurses durch das Rekursgericht zu Recht vergleiche Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AußStrG nF). Der Revisionsrekurs der Einschreiterin musste daher erfolglos bleiben.
Die dargelegten Erwägungen über die fehlende Parteistellung des Vertragspartners des Nachlasses im abhandlungsgerichtlichen Vertragsgenehmigungsverfahren treffen auch auf die Rechtsmittelgegner Aleksandar M***** und Dipl. Ing. Gordana M*****-G***** zu. Es war daher die von ihnen erstattete Revisionsrekursbeantwortung mangels Parteistellung zurückzuweisen.