Diese Rechtsmittel sind aber wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Zur Pistensicherungspflicht des Pistenhalters existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0023233; RS0023237; RS0023255; RS0023271; RS0023417; RS0023469; RS0023842), in deren Rahmen sich die Berufungsentscheidung durchaus bewegt. Sowohl die Frage, ob eine atypische Gefahr vorliegt, als auch jene, ob der Pistenhalter das Zumutbare unterlassen hat, erfüllen wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (1 Ob 401/97w; 1 Ob 41/00m; 7 Ob 265/99t; 5 Ob 27/04p). Auch die Frage, welche Maßnahmen der Kläger hätte treffen können, um den Zusammenstoß mit der Pistenbegrenzung zu vermeiden, hängt ganz von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Es ist auch nicht zu beurteilen, ob der Kläger unbedingt einen Notsturz hätte machen müssen, um seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen, er hätte auch durch Querstellen des verbleibenden Schis den Zusammenstoß mit dem Rundling der Pistenbegrenzung vermeiden können.Diese Rechtsmittel sind aber wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Zur Pistensicherungspflicht des Pistenhalters existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0023233; RS0023237; RS0023255; RS0023271; RS0023417; RS0023469; RS0023842), in deren Rahmen sich die Berufungsentscheidung durchaus bewegt. Sowohl die Frage, ob eine atypische Gefahr vorliegt, als auch jene, ob der Pistenhalter das Zumutbare unterlassen hat, erfüllen wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (1 Ob 401/97w; 1 Ob 41/00m; 7 Ob 265/99t; 5 Ob 27/04p). Auch die Frage, welche Maßnahmen der Kläger hätte treffen können, um den Zusammenstoß mit der Pistenbegrenzung zu vermeiden, hängt ganz von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Es ist auch nicht zu beurteilen, ob der Kläger unbedingt einen Notsturz hätte machen müssen, um seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen, er hätte auch durch Querstellen des verbleibenden Schis den Zusammenstoß mit dem Rundling der Pistenbegrenzung vermeiden können.
Die vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfragen erfüllen sohin nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. Aber auch in den Rechtsmitteln der Parteien werden keine derartigen Rechtsfragen dargetan. Die klagende Partei meint, auch mit dem Querstellen des Schis wäre das Risiko eines nicht kontrollierten Sturzes verbunden gewesen. Dies trifft aber nicht zu. Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen dargelegt hat, hätte der Kläger innerhalb der ihm bis zur Kollision zur Verfügung stehenden relativ großen Zeitspanne einen Schwung zum Hang machen können. Dies wäre einem sehr guten Schifahrer - der Kläger bezeichnete sich selbst als solcher - möglich gewesen.Die vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfragen erfüllen sohin nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Aber auch in den Rechtsmitteln der Parteien werden keine derartigen Rechtsfragen dargetan. Die klagende Partei meint, auch mit dem Querstellen des Schis wäre das Risiko eines nicht kontrollierten Sturzes verbunden gewesen. Dies trifft aber nicht zu. Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen dargelegt hat, hätte der Kläger innerhalb der ihm bis zur Kollision zur Verfügung stehenden relativ großen Zeitspanne einen Schwung zum Hang machen können. Dies wäre einem sehr guten Schifahrer - der Kläger bezeichnete sich selbst als solcher - möglich gewesen.
Die beklagte Partei wendet sich in ihrem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung. Dieser Ermessensfrage kommt aber grundsätzlich ebenfalls keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger², ZPO, § 502 Rz 3 mwN). Auch zu dem der beklagten Partei gemachten Schuldvorwurf (mangelnde Absicherung des Holzpfostens) besteht bereits Rechtsprechung (SZ 66/16 und 1 Ob 533/91).Die beklagte Partei wendet sich in ihrem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung. Dieser Ermessensfrage kommt aber grundsätzlich ebenfalls keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger², ZPO, Paragraph 502, Rz 3 mwN). Auch zu dem der beklagten Partei gemachten Schuldvorwurf (mangelnde Absicherung des Holzpfostens) besteht bereits Rechtsprechung (SZ 66/16 und 1 Ob 533/91).
Die im Rekurs der klagenden Partei vertretene Ansicht, es bedürfte keiner Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil nur eine solche Absicherung ausreichend sei, die die Verletzung des Klägers verhindert hätte, lässt unberücksichtigt, dass nicht jede Verletzung eines Schifahrers, die auf einen Zusammenstoß mit einer Pistenbegrenzung zurückzuführen ist, zwingend eine Verletzung der Pistensicherungspflicht bedeutet. Vielmehr ist der Umfang der Pistensicherungspflicht ex ante zu beurteilen und richtet sich nach dem Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Pistenbenützers und anderseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln (RIS-Justiz RS0023237). Wenn das Berufungsgericht daher dem Erstgericht aufgetragen hat, den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu prüfen, hat es sich ebenfalls im Rahmen der Rechtsprechung bewegt.
Es waren daher sämtliche Rechtsmittel zurückzuweisen. Da beide Parteien in ihren Gegenschriften jeweils auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen haben, trifft die klagende Partei die Verpflichtung, der beklagten Partei die mit EUR 1.813,68 (darin enthalten USt von EUR 302,28) bestimmten Kosten der Revisions- und Rekursbeantwortung zu ersetzen. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit EUR 1.063,80 (darin enthalten USt von EUR 177,30) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen. Daraus resultiert ein Kostenersatzanspruch der beklagten Partei in der Höhe EUR 749,88.