Begründung:
Die beklagte Partei betreibt einen Schlepplift, der 1986 bescheidmäßig errichtet wurde. Die Standardgeschwindigkeit dieses Lifts, die im Normalfall nicht überschritten wird, beträgt 2,5 m pro Sekunde. Der (technische) Bremsweg erreicht 2,7 m bei Voll- und 3,2 m bei Teillast. Der mittlere Anhalteweg (Bremsweg zuzüglich Reaktionsweg) liegt bei ca 5,7 m; zulässig wäre ein Anhalteweg von 6,5 m. Laut Betriebsvorschrift ist der Schlepplift bei Gefahr im Verzug sofort stillzusetzen; eine solche Gefahr liegt ua dann vor, wenn ein Liftbenützer die Aussteigestelle nicht ordnungsgemäß verlässt. Diese wird durch eine ca 15 m vorher angebrachte Tafel mit der Aufschrift „Aussteigen" und eine rund 5 m vorher aufgestellte Tafel mit der Aufschrift „Bügel loslassen" angekündigt. Sie beginnt mit einer Geländekante, die einen etwas steileren Abschnitt der Liftspur beendet, und ist etwa 7 bis 8 m lang. Danach befindet sich eine Holzrampe mit Bretterboden, die an ihrer Basis ca 6 bis 7 m breit ist, seitlich von etwa einen halben Meter hohen Holzwangen begrenzt wird und mit ca 30 Grad ansteigt. Diese Rampe dient dazu, die losgelassenen Liftbügel einzufangen und zu verhindern, dass umstehende Schifahrer durch diese Bügel gefährdet werden. Durch das Überfahren der erwähnten Geländekante kommt es zu einer Entlastung des Bügelseils, was das Aussteigen, insbesondere das Lösen vom Liftbügel, im ersten Drittel der Aussteigestelle erleichtert.
Ein Abweichen von der Fahrspur und nicht rechtzeitiges Lösen vom Schleppbügel im Bereich der Aussteigestelle, also ein Mitnehmen des Bügels zur Seite hin, ist für den diensttuenden Liftwart ebenso wie ein Verhängen des Bügels (etwa mit einem Kleidungsstück des Liftbenützers) nur schwer zu erkennen, weil nicht alle Fahrgäste den Bügel sobald wie möglich loslassen, sondern sich manche bis fast zum Ende der Aussteigestelle vorziehen lassen oder sogar den Bügel noch etwas zur Seite mitnehmen. Es ist daher erst nach deutlichem Erkennen der Gefahr eine Abschaltung der Anlage möglich. Der Bedienstete bei der Bergstation erkennt die Gefahr meist erst dann, wenn der Bügel bereits durch den höheren Angriffspunkt den Fahrgast zu Sturz bringt. Im Hinblick auf die Länge des Anhaltewegs kann eine Bremsung (durch Abschalten des Lifts) auch bei höchster Aufmerksamkeit des Stationsbediensteten nicht verhindern, dass ein mit dem Schleppbügel verhängter Fahrgast über die Aussteigestelle hinaus in den Bereich der Rampe gezogen wird, es sei denn, die Anhaltenotwendigkeit ist schon im ersten Teil der Aussteigestelle erkennbar.
Am 12. 3. 2003 gegen 14.20 Uhr fuhr die als absolute Schianfängerin einzustufende und in Deutschland wohnhafte Klägerin als Teilnehmerin eines Anfängerschikurses erst das zweite Mal mit diesem Schlepplift bergwärts. Die rechts neben ihr am selben Doppelbügel mitfahrende Schifahrerin konnte am Aussteigeplatz problemlos nach rechts aussteigen. Die Klägerin hielt sich hingegen mit der rechten Hand am Bügelholm fest und hatte in der linken Hand ihre Schistöcke. Nachdem sie sich nicht rechtzeitig im ersten Drittel der Aussteigestelle vom Bügel gelöst hatte, ging das Seil wieder auf Zug, wodurch das Aussteigen erschwert wurde. Sie versuchte nach links in Richtung ihrer Schigruppe und weg von der vor ihr befindlichen Holzrampe zu kommen. Dadurch wurde das Seil noch mehr gestrafft und das Lösen vom Bügel zusätzlich erschwert. Sie gelangte zum linken unteren Bereich der Holzrampe. Weil dann das Seil schräg nach rechts zog und außerdem der Lift bereits im Anhalten war - da der Liftwart unverzüglich den Stoppschalter betätigt hatte, als sich die Klägerin ungefähr in der Mitte der Aussteigestelle befunden und er bemerkt hat, dass sie nicht vom Liftbügel loskam, wobei er den Eindruck hatte, dass sie mit ihrer Bekleidung fest hing - und damit der Zug nachließ, gelang es ihr endlich, sich vom Bügel zu lösen. Aufgrund der Nachlaufzeit des Lifts wurde die Klägerin jedoch noch bis in den unteren Bereich der Holzrampe gezogen. Dabei stürzte sie durch ihr Drängen nach links außen und das plötzliche Loslassen auf die linke Wange der Rampe und sodann auf den schneebedeckten Boden außerhalb dieser. Im Bereich der linken unteren Holzwange lag unterhalb der Rampe ganz am Rand ein etwa kopfgroßer Steinbrocken. Es ist nicht feststellbar, dass die Klägerin mit diesem Stein in Kontakt gekommen bzw auf diesen Stein gefallen wäre. Sie erlitt durch ihren Sturz auf die Rampenwange einen Bruch der neunten rechten Rippe und eine Ruptur des rechten unteren Nierenpols.
Mit der am 18. 5. 2005 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz ihres insgesamt mit 19.368,75 EUR sA bezifferten Schadens; sie erhob weiters ein Feststellungsbegehren hinsichtlich ihrer zukünftigen Schäden. Die Beklagte hafte nach ABGB und EKHG sowie „sämtlichen erdenklichen Rechtsvorschriften".
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ein Verschulden der Beklagten und ihrer Leute habe nicht festgestellt werden können. Da der Liftwart den Lift unverzüglich nach Erkennen der Gefahrensituation angehalten und die Nachlaufzeit den technischen Vorschriften entsprochen habe, komme auch eine Haftung nach dem EKHG nicht zum Tragen, weil der Unfall auch bei Einhalten der äußersten Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen wäre.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge. Mit Teil- und Zwischenurteil sprach es aus, dass das Leistungsbegehren (in Höhe von 19.368,75 EUR sA) dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht und zur anderen Hälfte nicht zu Recht bestehe und daher im Umfang von 9.684,38 EUR sA abgewiesen werde; auch das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Hälfte künftiger Unfallschäden wurde abgewiesen, in Ansehung der zweiten Hälfte hingegen die Entscheidung des Erstgerichts aufgehoben und diesem aufgetragen, nach allfälliger Verfahrensergänzung mit Endurteil über die Höhe des dem Grunde nach zu Recht bestehenden Teils des Leistungsanspruchs sowie über die von der Aufhebung betroffene Hälfte des Feststellungsbegehrens zu entscheiden. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien.
Das Berufungsgericht bejahte in Abweichung vom Erstgericht die Gefährdungshaftung der Beklagten nach dem EKHG, da diese nicht den Nachweis erbracht habe, jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet zu haben. Zwar sei weder ein Fehler in der Beschaffenheit noch ein Versagen der Vorrichtungen des von der Beklagten betriebenen Schlepplifts zu erkennen, weil diese Aufstiegshilfe bescheidgemäß (also unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und verwaltungsbehördlichen Auflagen) errichtet worden sei, und sei der Unfall auch nicht auf eine von einem betriebsfremden Dritten oder einem Tier ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen. Schon eine verhältnismäßig einfache, auch aus einer ex-ante-Betrachtung heraus sinnvolle und zumutbare Sicherheitsmaßnahme, nämlich die Abpolsterung oder gefahrlose Gestaltung der Seitenwangen der Bügelauffangrampe hätte jedoch „wahrscheinlich" zur Vermeidung des Rippenbruchs und der Nierenruptur der Klägerin ausgereicht. Ein dem Ideal des § 9 Abs 2 EKHG entsprechender, besonders umsichtiger Schleppliftbetreiber hätte diese Vorkehrung getroffen. Dass sich ein Fahrgast beim Aussteigen nicht oder nicht rechtzeitig vom Liftbügel löse bzw lösen könne (zB weil er unaufmerksam sei, sich ungeschickt verhalte oder sich der Bügel mit seiner Schibekleidung verhakt habe), führe notgedrungen dazu, dass er in Bereiche weitergezogen werde, deren Befahren nicht vorgesehen sei. Wenngleich derartige Vorfälle in aller Regel auf die eigene Ungeschicklichkeit und/oder Unaufmerksamkeit des Fahrgasts zurückzuführen seien, so seien doch für den erfahrungsgemäß gar nicht so seltenen Fall ihres Eintretens Vorkehrungen zu treffen, um Verletzungsfolgen möglichst zu verhindern. In diesem Zusammenhang sei etwa zum Vergleich auf die Verpflichtung des Schiliftbetreibers zu verweisen, die Bergseite von Stützen oder anderen festen Hindernissen zu polstern, gegen welche bei der Bergfahrt aus Ungeschicklichkeit gestürzte und abrutschende Liftbenützer prallen könnten. Die wesentlichste und naheliegenste Vorkehrung gegen Gefahren, die aus einem Überschreiten des Endes der Aussteigestelle drohten, bestünde in der Überwachung des dort stattfindenden Betriebsablaufs durch einen Liftwart, der den Schlepplift stillsetzen könne. Wie sich jedoch im gegenständlichen Fall gezeigt hätte, seien dessen Einflussnahme insofern technische Grenzen gesetzt, als der Anhalteweg des Lifts im Mittel ca 5,7 m betrage und sohin nach dem Erkennen der Gefahrensituation zwangsläufig noch diese Wegstrecke zurückgelegt werde. Um den Lift zum Stillstand zu bringen, unmittelbar bevor ein Fahrgast das Ende der 7 bis 8 m langen Aussteigestelle überfahre und damit auf die dort beginnende Bügelauffangrampe treffe, müsste die Reaktionsaufforderung bereits einsetzen, wenn sich dieser Fahrgast innerhalb der ersten 1,3 bis 2,3 m, also noch im ersten Drittel der Aussteigestelle befinde. Werde hingegen die Gefahrensituation, wie es bei Problemen mit dem Aussteigen so gut wie immer der Fall sein werde, erst ersichtlich, wenn sich der betroffene Fahrgast schon (wie hier) ungefähr in der Mitte oder gar in der zweiten Hälfte der Aussteigestelle befinde, so sei es bei den festgestellten Gegebenheiten auch ohne jegliche Reaktionsverspätung des Liftwarts nicht mehr zu verhindern, dass ein Liftbenützer, der sich nicht vom Bügel zu lösen vermöge, zumindest rund 2 m über das Ende der Aussteigestelle hinaus weiter- und damit gegen die dort beginnende, relativ steil ansteigende Holzrampe gezogen werde. Es sei nicht ersichtlich, dass betriebliche Gründe dagegen sprächen oder es technisch nicht möglich wäre, die ersten paar Laufmeter der Seitenwangen entweder durch Verkleidung mit weichen Materialien abzupolstern oder von vornherein durch die Wahl eines entsprechenden Materials und einer geeigneten (abgerundeten) Form so auszuführen, dass die Gefahr der Verletzung eines anprallenden Liftbenützers möglichst gering gehalten werde, wodurch aber diese „Sicherheitslücke" geschlossen werden könnte.Das Berufungsgericht bejahte in Abweichung vom Erstgericht die Gefährdungshaftung der Beklagten nach dem EKHG, da diese nicht den Nachweis erbracht habe, jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet zu haben. Zwar sei weder ein Fehler in der Beschaffenheit noch ein Versagen der Vorrichtungen des von der Beklagten betriebenen Schlepplifts zu erkennen, weil diese Aufstiegshilfe bescheidgemäß (also unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und verwaltungsbehördlichen Auflagen) errichtet worden sei, und sei der Unfall auch nicht auf eine von einem betriebsfremden Dritten oder einem Tier ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen. Schon eine verhältnismäßig einfache, auch aus einer ex-ante-Betrachtung heraus sinnvolle und zumutbare Sicherheitsmaßnahme, nämlich die Abpolsterung oder gefahrlose Gestaltung der Seitenwangen der Bügelauffangrampe hätte jedoch „wahrscheinlich" zur Vermeidung des Rippenbruchs und der Nierenruptur der Klägerin ausgereicht. Ein dem Ideal des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG entsprechender, besonders umsichtiger Schleppliftbetreiber hätte diese Vorkehrung getroffen. Dass sich ein Fahrgast beim Aussteigen nicht oder nicht rechtzeitig vom Liftbügel löse bzw lösen könne (zB weil er unaufmerksam sei, sich ungeschickt verhalte oder sich der Bügel mit seiner Schibekleidung verhakt habe), führe notgedrungen dazu, dass er in Bereiche weitergezogen werde, deren Befahren nicht vorgesehen sei. Wenngleich derartige Vorfälle in aller Regel auf die eigene Ungeschicklichkeit und/oder Unaufmerksamkeit des Fahrgasts zurückzuführen seien, so seien doch für den erfahrungsgemäß gar nicht so seltenen Fall ihres Eintretens Vorkehrungen zu treffen, um Verletzungsfolgen möglichst zu verhindern. In diesem Zusammenhang sei etwa zum Vergleich auf die Verpflichtung des Schiliftbetreibers zu verweisen, die Bergseite von Stützen oder anderen festen Hindernissen zu polstern, gegen welche bei der Bergfahrt aus Ungeschicklichkeit gestürzte und abrutschende Liftbenützer prallen könnten. Die wesentlichste und naheliegenste Vorkehrung gegen Gefahren, die aus einem Überschreiten des Endes der Aussteigestelle drohten, bestünde in der Überwachung des dort stattfindenden Betriebsablaufs durch einen Liftwart, der den Schlepplift stillsetzen könne. Wie sich jedoch im gegenständlichen Fall gezeigt hätte, seien dessen Einflussnahme insofern technische Grenzen gesetzt, als der Anhalteweg des Lifts im Mittel ca 5,7 m betrage und sohin nach dem Erkennen der Gefahrensituation zwangsläufig noch diese Wegstrecke zurückgelegt werde. Um den Lift zum Stillstand zu bringen, unmittelbar bevor ein Fahrgast das Ende der 7 bis 8 m langen Aussteigestelle überfahre und damit auf die dort beginnende Bügelauffangrampe treffe, müsste die Reaktionsaufforderung bereits einsetzen, wenn sich dieser Fahrgast innerhalb der ersten 1,3 bis 2,3 m, also noch im ersten Drittel der Aussteigestelle befinde. Werde hingegen die Gefahrensituation, wie es bei Problemen mit dem Aussteigen so gut wie immer der Fall sein werde, erst ersichtlich, wenn sich der betroffene Fahrgast schon (wie hier) ungefähr in der Mitte oder gar in der zweiten Hälfte der Aussteigestelle befinde, so sei es bei den festgestellten Gegebenheiten auch ohne jegliche Reaktionsverspätung des Liftwarts nicht mehr zu verhindern, dass ein Liftbenützer, der sich nicht vom Bügel zu lösen vermöge, zumindest rund 2 m über das Ende der Aussteigestelle hinaus weiter- und damit gegen die dort beginnende, relativ steil ansteigende Holzrampe gezogen werde. Es sei nicht ersichtlich, dass betriebliche Gründe dagegen sprächen oder es technisch nicht möglich wäre, die ersten paar Laufmeter der Seitenwangen entweder durch Verkleidung mit weichen Materialien abzupolstern oder von vornherein durch die Wahl eines entsprechenden Materials und einer geeigneten (abgerundeten) Form so auszuführen, dass die Gefahr der Verletzung eines anprallenden Liftbenützers möglichst gering gehalten werde, wodurch aber diese „Sicherheitslücke" geschlossen werden könnte.
Die Bejahung einer Gefährdungshaftung der Beklagten bedeute aber noch nicht, dass sie für den gesamten Schaden aufzukommen hätte. Dass sich die Klägerin nicht zeitgerecht vom Liftbügel gelöst und dadurch die Aussteigestelle nicht wie vorgesehen verlassen habe, müsse Folge einer eigenen Unaufmerksamkeit und/oder Ungeschicklichkeit und damit einer vorwerfbaren Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten gewesen sein, zumal keinerlei Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion des Schlepplifts oder ein das Aussteigen be- oder verhinderndes Verhalten eines Dritten bestünden. Die Klägerin habe zwar das Vorliegen eines Eigenverschuldens bestritten, jedoch keine (außerhalb ihrer Sphäre liegenden) Tatumstände behauptet, die sie an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Aussteigevorgangs gehindert hätten. Es treffe sie demnach gemäß § 7 Abs 1 EKHG iVm § 1304 ABGB ein Mitverschulden, wobei eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 als angebracht erscheine.Die Bejahung einer Gefährdungshaftung der Beklagten bedeute aber noch nicht, dass sie für den gesamten Schaden aufzukommen hätte. Dass sich die Klägerin nicht zeitgerecht vom Liftbügel gelöst und dadurch die Aussteigestelle nicht wie vorgesehen verlassen habe, müsse Folge einer eigenen Unaufmerksamkeit und/oder Ungeschicklichkeit und damit einer vorwerfbaren Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten gewesen sein, zumal keinerlei Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion des Schlepplifts oder ein das Aussteigen be- oder verhinderndes Verhalten eines Dritten bestünden. Die Klägerin habe zwar das Vorliegen eines Eigenverschuldens bestritten, jedoch keine (außerhalb ihrer Sphäre liegenden) Tatumstände behauptet, die sie an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Aussteigevorgangs gehindert hätten. Es treffe sie demnach gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EKHG in Verbindung mit Paragraph 1304, ABGB ein Mitverschulden, wobei eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 als angebracht erscheine.
Die ordentliche Revision (gegen den bestätigenden und abändernden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung) und der Rekurs (gegen dessen aufhebenden Teil) wurden zugelassen, weil „offenbar kein Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs zur allgemein bedeutenden Rechtsfrage vorliegt, ob die vom Betreiber eines Schlepplifts nach § 9 Abs 2 EKHG zu verlangende Sorgfalt auch eine (in der Praxis anscheinend nicht übliche) Absicherung der Bügelauffangrampe für den Fall erfordere, dass sich Fahrgäste nicht rechtzeitig vom Liftbügel lösen (können) und deshalb (wegen technischer Unmöglichkeit einer früheren Stillsetzung des Lifts) gegen die Rampe gezogen werden".Die ordentliche Revision (gegen den bestätigenden und abändernden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung) und der Rekurs (gegen dessen aufhebenden Teil) wurden zugelassen, weil „offenbar kein Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs zur allgemein bedeutenden Rechtsfrage vorliegt, ob die vom Betreiber eines Schlepplifts nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG zu verlangende Sorgfalt auch eine (in der Praxis anscheinend nicht übliche) Absicherung der Bügelauffangrampe für den Fall erfordere, dass sich Fahrgäste nicht rechtzeitig vom Liftbügel lösen (können) und deshalb (wegen technischer Unmöglichkeit einer früheren Stillsetzung des Lifts) gegen die Rampe gezogen werden".
Lediglich gegen den zusprechenden Teil des Teil- und Zwischenurteils des Berufungsgerichts richtet die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung (also Wiederherstellung des Ersturteils) abzuändern.
Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär beantragt wird, das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.