Begründung:
Gemäß § 56 Abs. 2 JN. hat der Kläger in den Fällen, in welchen der Wert des Streitgegenstandes nicht in einem Geldbetrag besteht, den Wert in der Klage anzugeben. Eine Änderung dieser durch den Kläger erfolgten Bewertung durch das Gericht ist im Gesetze nur in zwei Fällen vorgesehen, nämlich wenn in einer bei einem Gerichtshof eingebrachten Klage die Bewertung übermäßig hoch gegriffen ist und bei richtiger Bewertung die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes oder für die Besetzung des Gerichtes maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte (§ 60 JN.) und bei der Bewertung für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren (Art. I § 7 RATar.). Dennoch hat sowohl die Lehre (Neumann, II, S. 1226, Anm. 2; Sperl, Lehrbuch, I, S. 547; Hermann zu § 448; Fragebeantwortung des JM. zu § 448 ZPO.) als auch der überwiegende Teil der Rechtsprechung (SZ. VIII/212, SZ. XVIII/61, ZBl. 1928, Nr. 44, 1 Ob 657/35 vom 23. August 1935 u. a. m.) die Änderung des vom Kläger in der Klage angeführten Streitwertes durch das Gericht in dem Falle für zulässig erklärt, als nach der vom Kläger vorgenommenen Bewertung die Rechtssache im Verfahren in Bagatellsachen zu verhandeln wäre, der Beklagte aber den Beweis erbringt, daß die Bewertung des Klägers unrichtig ist. Diese Rechtsmeinung beruht auf der Erwägung, daß es den öffentlichen Grundsätzen des Prozeßrechtes widersprechen würde, wenn es dem Kläger freigestellt sein sollte, durch geringere Bewertung des Streitgegenstandes die Entscheidung im Bagatellverfahren herbeizuführen und den Beklagten hiedurch um die Möglichkeit des Rechtszuges zu bringen. Diese rechtspolitischen Erwägungen können auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden, in welchem nach der Bewertung der Klägerin die Sache im bezirksgerichtlichen Verfahren zu behandeln ist und der Beklagte die Bemängelung des Streitwertes vornimmt, um die Überleitung der Sache in das Bagatellverfahren herbeizuführen und der Klägerin die Möglichkeit zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu nehmen. Dem Beschluß des Prozeßgerichtes mangelt daher die Rechtsgrundlage.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN. hat der Kläger in den Fällen, in welchen der Wert des Streitgegenstandes nicht in einem Geldbetrag besteht, den Wert in der Klage anzugeben. Eine Änderung dieser durch den Kläger erfolgten Bewertung durch das Gericht ist im Gesetze nur in zwei Fällen vorgesehen, nämlich wenn in einer bei einem Gerichtshof eingebrachten Klage die Bewertung übermäßig hoch gegriffen ist und bei richtiger Bewertung die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes oder für die Besetzung des Gerichtes maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte (Paragraph 60, JN.) und bei der Bewertung für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren (Artikel römisch eins, Paragraph 7, RATar.). Dennoch hat sowohl die Lehre (Neumann, römisch zwei, S. 1226, Anmerkung 2; Sperl, Lehrbuch, römisch eins, S. 547; Hermann zu Paragraph 448,; Fragebeantwortung des JM. zu Paragraph 448, ZPO.) als auch der überwiegende Teil der Rechtsprechung (SZ. VIII/212, SZ. XVIII/61, ZBl. 1928, Nr. 44, 1 Ob 657/35 vom 23. August 1935 u. a. m.) die Änderung des vom Kläger in der Klage angeführten Streitwertes durch das Gericht in dem Falle für zulässig erklärt, als nach der vom Kläger vorgenommenen Bewertung die Rechtssache im Verfahren in Bagatellsachen zu verhandeln wäre, der Beklagte aber den Beweis erbringt, daß die Bewertung des Klägers unrichtig ist. Diese Rechtsmeinung beruht auf der Erwägung, daß es den öffentlichen Grundsätzen des Prozeßrechtes widersprechen würde, wenn es dem Kläger freigestellt sein sollte, durch geringere Bewertung des Streitgegenstandes die Entscheidung im Bagatellverfahren herbeizuführen und den Beklagten hiedurch um die Möglichkeit des Rechtszuges zu bringen. Diese rechtspolitischen Erwägungen können auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden, in welchem nach der Bewertung der Klägerin die Sache im bezirksgerichtlichen Verfahren zu behandeln ist und der Beklagte die Bemängelung des Streitwertes vornimmt, um die Überleitung der Sache in das Bagatellverfahren herbeizuführen und der Klägerin die Möglichkeit zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu nehmen. Dem Beschluß des Prozeßgerichtes mangelt daher die Rechtsgrundlage.
Abgesehen davon kann von einer offenbaren Unrichtigkeit der Bewertung im vorliegenden Falle keine Rede sein. Die Rechtsansicht des Prozeßgerichtes, es könne nur der Wert der vom Beklagten zu erbringenden Gegenleistung, die nicht höher sein könne als die vom Kläger erbrachte Leistung und daher nur mit dem Kaufpreis veranschlagt werden könne, für das Streitinteresse maßgebend sein, ist völlig verfehlt. Für die Bewertung ist das Interesse maßgebend, das der Kläger daran hat, daß die von ihm begehrte Leistung ihm im Urteil zugesprochen werde. Gemäß § 54 JN. ist für die Berechnung des Wertes der Zeitpunkt der Klagseinbringung maßgebend. Schon mit Rücksicht auf die bis zum Zeitpunkt der Klagserhebung eingetretene Werterhöhung von Grundstücken kann nicht davon gesprochen werden, daß der von der Klägerin angegebene Wert offenbar unrichtig ist und 150 S nicht übersteigt (Art. XI Z. 2 der Wertgrenzennovelle 1947, die hier zur Anwendung zu kommen hat). Außerdem ist es unbestritten geblieben, daß die Klägerin auf dem Grundstücke, dessen Übergabe sie begehrt, ein Haus erbaut hat, wodurch sich ihr Streitinteresse wesentlich erhöht hat. Schließlich ist das Begehren nicht nur auf Übergabe des Grundstückes, sondern auch auf Zulassung der Vermarkung und Einwilligung in die Abschreibung eines Teilgrundstückes gerichtet, welche Begehren gleichfalls zu bewerten sind.Abgesehen davon kann von einer offenbaren Unrichtigkeit der Bewertung im vorliegenden Falle keine Rede sein. Die Rechtsansicht des Prozeßgerichtes, es könne nur der Wert der vom Beklagten zu erbringenden Gegenleistung, die nicht höher sein könne als die vom Kläger erbrachte Leistung und daher nur mit dem Kaufpreis veranschlagt werden könne, für das Streitinteresse maßgebend sein, ist völlig verfehlt. Für die Bewertung ist das Interesse maßgebend, das der Kläger daran hat, daß die von ihm begehrte Leistung ihm im Urteil zugesprochen werde. Gemäß Paragraph 54, JN. ist für die Berechnung des Wertes der Zeitpunkt der Klagseinbringung maßgebend. Schon mit Rücksicht auf die bis zum Zeitpunkt der Klagserhebung eingetretene Werterhöhung von Grundstücken kann nicht davon gesprochen werden, daß der von der Klägerin angegebene Wert offenbar unrichtig ist und 150 S nicht übersteigt (Artikel römisch elf, Ziffer 2, der Wertgrenzennovelle 1947, die hier zur Anwendung zu kommen hat). Außerdem ist es unbestritten geblieben, daß die Klägerin auf dem Grundstücke, dessen Übergabe sie begehrt, ein Haus erbaut hat, wodurch sich ihr Streitinteresse wesentlich erhöht hat. Schließlich ist das Begehren nicht nur auf Übergabe des Grundstückes, sondern auch auf Zulassung der Vermarkung und Einwilligung in die Abschreibung eines Teilgrundstückes gerichtet, welche Begehren gleichfalls zu bewerten sind.