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Entscheidung 2 Ob 150/05f×

Entscheidung 2 Ob 150/05f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob150/05f

Entscheidungsdatum

07.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Christian S*****, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, wegen EUR 19.347,69 sA, über die „außerordentliche Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 22. April 2005, GZ 5 R 204/04s-43, womit infolge Berufungen beider Streitteile das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 13. September 2004, GZ 5 Cg 80/02g-37, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei begehrte vom Beklagten Zahlung von EUR 19.347,69 sA als anteiligen Ersatz für erbrachte Versicherungsleistungen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit EUR 2.746,13 sA statt und wies das Mehrbegehren von EUR 16.601,56 sA ab. Dieses Urteil erwuchs in seinem abweisenden Teil im Umfang von EUR 6.134,04 sA unbekämpft in Rechtskraft.

Das in Ansehung der übrigen Aussprüche von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil in teilweiser Stattgebung der Berufung der klagenden Partei dahin ab, dass es dem Klagebegehren mit EUR 4.404,78 sA stattgab und das Mehrbegehren von (insgesamt) EUR 14.942 sA abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen den ein Mehrbegehren von EUR 8.809 sA abweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die an das Erstgericht gerichtete „außerordentliche Revision" der klagenden Partei, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach Paragraph 508, ZPO in der Fassung WGN 1997 zu beurteilen.

In den in Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung , WGN 1997 angeführten Fällen, in denen der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht EUR 20.000, wohl aber (außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN) EUR 4.000 übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit dem selben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der klagenden Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Textnummer

E77936

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00150.05F.0707.000

Im RIS seit

06.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011

Dokumentnummer

JJT_20050707_OGH0002_0020OB00150_05F0000_000

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