Aus der Begründung:
Die Bestimmung des § 7a JN. zeigt, daß Statusklagen, welche im offiziosen Eheverfahren gemäß dem Hofdekret JGS. Nr. 1595/1819, bzw. der Justizministerialverordnung RGBl. Nr. 283/97 und der Verordnung DRGBl. 1938 I S. 923 zu erledigen sind, mit vermögensrechtlichen Ansprüchen aus dem Eheverhältnis verbunden werden können und von den Gerichtshöfen I. Instanz durch den Einzelrichter zu erledigen sind. Desgleichen ergibt § 49 Abs. 2 Z. 2 a JN., daß Ansprüche auf Leistung des aus dem Gesetz gebührenden Unterhaltes nur insoweit zur Zuständigkeit der Bezirksgerichte gehören, als sie nicht mit Streitigkeiten wegen Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe verbunden sind. Es wäre also auch dann, wenn der Ansicht zugestimmt werden könnte, daß Klagen auf Feststellung des Nichtbestandes einer Ehe nicht im Eheverfahren, sondern im normalen Prozeßverfahren zu erledigen sind, eine Kumulierung gemäß § 227 ZPO. zulässig.Die Bestimmung des Paragraph 7 a, JN. zeigt, daß Statusklagen, welche im offiziosen Eheverfahren gemäß dem Hofdekret JGS. Nr. 1595 aus 1819,, bzw. der Justizministerialverordnung RGBl. Nr. 283/97 und der Verordnung DRGBl. 1938 römisch eins S. 923 zu erledigen sind, mit vermögensrechtlichen Ansprüchen aus dem Eheverhältnis verbunden werden können und von den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz durch den Einzelrichter zu erledigen sind. Desgleichen ergibt Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, a JN., daß Ansprüche auf Leistung des aus dem Gesetz gebührenden Unterhaltes nur insoweit zur Zuständigkeit der Bezirksgerichte gehören, als sie nicht mit Streitigkeiten wegen Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe verbunden sind. Es wäre also auch dann, wenn der Ansicht zugestimmt werden könnte, daß Klagen auf Feststellung des Nichtbestandes einer Ehe nicht im Eheverfahren, sondern im normalen Prozeßverfahren zu erledigen sind, eine Kumulierung gemäß Paragraph 227, ZPO. zulässig.
Es ist aber dem Rekurs darin beizupflichten, daß auch solche Feststellungsklagen im Eheverfahren zu behandeln sind. Denn auch in diesem Fall handelt es sich um Statusfragen, in welchen offiziose Cognition ebenso wie im Ehenichtigkeitsverfahren (nach dem ABGB. im Trennungs- und Eheungültigkeitsverfahren) einzutreten hat, weil ein öffentliches Interesse an der Ermittlung des rechtlichen Bestandes einer Ehe besteht. Die Parteien haben nicht die Macht, über das Rechtsverhältnis der Ehegemeinschaft mit jener Autonomie zu verfügen, die ihnen hinsichtlich ihrer sonstigen Privatrechte wirksam zu Gebote steht (vgl. Neumann, S. 1477), und darum bestand schon vor der Erlassung des geltenden Ehegesetzes vom 6. Juli 1938, DRGBl. I S. 807, in Lehre und Rechtsprechung kein Zweifel darüber, daß eherechtliche Statusprozesse dieser Art im Eheverfahren durchzuführen sind. Aus denselben Erwägungen hat die Lehre auch die Errichtung eines Schiedsvertrages nicht nur über die Frage der Gültigkeit einer Ehe, sondern auch über eine Scheidungsklage für unzulässig erachtet (Neumann, ebda., insbes. Anm. 5). Es handelt sich in allen diesen Fällen eben nicht um eine Rechtsstreitigkeit, die einen privatrechtlichen Gegenstand hat.Es ist aber dem Rekurs darin beizupflichten, daß auch solche Feststellungsklagen im Eheverfahren zu behandeln sind. Denn auch in diesem Fall handelt es sich um Statusfragen, in welchen offiziose Cognition ebenso wie im Ehenichtigkeitsverfahren (nach dem ABGB. im Trennungs- und Eheungültigkeitsverfahren) einzutreten hat, weil ein öffentliches Interesse an der Ermittlung des rechtlichen Bestandes einer Ehe besteht. Die Parteien haben nicht die Macht, über das Rechtsverhältnis der Ehegemeinschaft mit jener Autonomie zu verfügen, die ihnen hinsichtlich ihrer sonstigen Privatrechte wirksam zu Gebote steht vergleiche Neumann, S. 1477), und darum bestand schon vor der Erlassung des geltenden Ehegesetzes vom 6. Juli 1938, DRGBl. römisch eins S. 807, in Lehre und Rechtsprechung kein Zweifel darüber, daß eherechtliche Statusprozesse dieser Art im Eheverfahren durchzuführen sind. Aus denselben Erwägungen hat die Lehre auch die Errichtung eines Schiedsvertrages nicht nur über die Frage der Gültigkeit einer Ehe, sondern auch über eine Scheidungsklage für unzulässig erachtet (Neumann, ebda., insbes. Anmerkung 5). Es handelt sich in allen diesen Fällen eben nicht um eine Rechtsstreitigkeit, die einen privatrechtlichen Gegenstand hat.
Auch prozessuale Erwägungen sprechen gegen die Rechtsansicht, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist.
Selbst wenn es richtig wäre, daß eine unzulässige Kumulierung von Ansprüchen vorliegt, von denen einer im ordentlichen, der andere aber in einem besonderen Verfahren (Eheverfahren) zu behandeln ist, würde dem Berufungsgericht dennoch die Möglichkeit fehlen, das Klagebegehren zu P. 3 von Amts wegen zurückzuweisen.
Hat das Prozeßgericht I. Instanz die Klage nicht gemäß §§ 84, 85 ZPO. zur Behebung des in der unzulässigen Klagenhäufung liegenden Formgebrechens zurückgewiesen, so hatte es die Verhandlung nach Verfahrensarten zu trennen und allenfalls mit besonderen Urteilen zu erkennen. Von Amts wegen konnte es, wenn nicht eine von Amts wegen wahrzunehmende Unzuständigkeit vorliegt, die Klage nicht mehr zurückweisen. Das Berufungsgericht konnte seinerseits diesen Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Z. 2 ZPO. nur dann wahrnehmen, wenn er mit Berufung releviert worden war. Denn eine Nichtigkeit im Sinn des § 477 ZPO. stellt eine unzulässige Kumulierung keinesfalls dar. Von einer unheilbaren Unzuständigkeit nach § 240 Abs. 2 ZPO., § 43 Abs. 1 JN., die nach § 477 Abs. 1 Z. 3 ZPO. in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen gewesen wäre, kann nicht die Rede sein, da ja an der Zuständigkeit der Gerichtshöfe I. Instanz in eherechtlichen Statusprozessen gemäß § 50 Abs. 1 Z. 2 JN. nicht zu zweifeln ist und eine Bewertung des Streitgegenstandes zu P. 3 des Klagebegehrens, die niemals stattgefunden hat, für die Zuständigkeitsfrage bedeutungslos war.Hat das Prozeßgericht römisch eins. Instanz die Klage nicht gemäß Paragraphen 84, 85, ZPO. zur Behebung des in der unzulässigen Klagenhäufung liegenden Formgebrechens zurückgewiesen, so hatte es die Verhandlung nach Verfahrensarten zu trennen und allenfalls mit besonderen Urteilen zu erkennen. Von Amts wegen konnte es, wenn nicht eine von Amts wegen wahrzunehmende Unzuständigkeit vorliegt, die Klage nicht mehr zurückweisen. Das Berufungsgericht konnte seinerseits diesen Verfahrensmangel im Sinn des Paragraph 496, Ziffer 2, ZPO. nur dann wahrnehmen, wenn er mit Berufung releviert worden war. Denn eine Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 477, ZPO. stellt eine unzulässige Kumulierung keinesfalls dar. Von einer unheilbaren Unzuständigkeit nach Paragraph 240, Absatz 2, ZPO., Paragraph 43, Absatz eins, JN., die nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO. in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen gewesen wäre, kann nicht die Rede sein, da ja an der Zuständigkeit der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz in eherechtlichen Statusprozessen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, JN. nicht zu zweifeln ist und eine Bewertung des Streitgegenstandes zu P. 3 des Klagebegehrens, die niemals stattgefunden hat, für die Zuständigkeitsfrage bedeutungslos war.
Lag aber nur ein einfacher, nicht mit Nichtigkeitsfolge ausgestatteter Verfahrensmangel vor, konnte das Berufungsgericht auf ihn ohne Geltendmachung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zufolge §§ 467, 483 ZPO. keinen Bedacht nehmen, da es an die von den Parteien geltend gemachten Berufungsgrunde gebunden ist.Lag aber nur ein einfacher, nicht mit Nichtigkeitsfolge ausgestatteter Verfahrensmangel vor, konnte das Berufungsgericht auf ihn ohne Geltendmachung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zufolge Paragraphen 467, 483, ZPO. keinen Bedacht nehmen, da es an die von den Parteien geltend gemachten Berufungsgrunde gebunden ist.
Nun hatte der Kläger zwar das Urteil des Erstgerichtes auch mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten und eventualiter einen Aufhebungsantrag gestellt. Dieser Berufungsgrund richtet sich aber gegen die Unterlassung der Erörterung des vom Kläger behaupteten rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestandes der zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Ehe im Hinblick auf die mit der Rechtsrüge bekämpfte Ansicht des Erstgerichtes, es liege kein solches rechtliches Interesse vor. Die Kumulierung der beiden Klagebegehren, die der Kläger selbst vorgenommen hatte, wurde von ihm naturgemäß nicht bekämpft, während sich die Beklagte am Berufungsverfahren gar nicht beteiligt hatte.
Das Berufungsgericht konnte darum ohne Überschreitung der ihm durch die ZPO. gesetzten Befugnisse nicht das Klagebegehren P. 3 von Amts wegen zurückweisen.