Der ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aber auch ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes zulässige (zweiseitige) Rekurs (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 519) ist berechtigt.Der ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aber auch ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes zulässige (zweiseitige) Rekurs vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 519,) ist berechtigt.
Die Rekurswerberin macht geltend, dass eine Erstreckung der Rechtskraft des seinerzeit von der Geschädigten gegen die nunmehrigen beklagten Parteien erwirkten Feststellungsurteils auf die nunmehrige klagende Partei rechtlich nicht in Betracht komme. Eine Rechtkrafterstreckung sei für den hier gegenständlichen Fall eines Forderungsüberganges nach § 16 Abs 1 BPGG nicht anzunehmen. Das Berufungsgericht habe die klagende Partei mit der Rechtsansicht, dem erhobenen Feststellungsbegehren stehe das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen, überrascht. Das Feststellungsbegehren hätte in ein Titelergänzungsbegehren umgedeutet oder der klagenden Partei Gelegenheit gegeben werden müssen, das Klagebegehren in diesem Sinn zu modifizieren.Die Rekurswerberin macht geltend, dass eine Erstreckung der Rechtskraft des seinerzeit von der Geschädigten gegen die nunmehrigen beklagten Parteien erwirkten Feststellungsurteils auf die nunmehrige klagende Partei rechtlich nicht in Betracht komme. Eine Rechtkrafterstreckung sei für den hier gegenständlichen Fall eines Forderungsüberganges nach Paragraph 16, Absatz eins, BPGG nicht anzunehmen. Das Berufungsgericht habe die klagende Partei mit der Rechtsansicht, dem erhobenen Feststellungsbegehren stehe das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen, überrascht. Das Feststellungsbegehren hätte in ein Titelergänzungsbegehren umgedeutet oder der klagenden Partei Gelegenheit gegeben werden müssen, das Klagebegehren in diesem Sinn zu modifizieren.
Diesen Ausführungen kann nur zum Teil gefolgt werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 51/95; RIS-Justiz RS0034606; zuletzt 2 Ob 212/99m), dass ein vom Geschädigten erwirktes Feststellungsurteil die Verjährung auch zu Gunsten eines auf Grund einer Legalzession erst nachträglich leistungspflichtig gewordenen Sozialversicherungsträgers unterbricht. Diese Rechtsprechung wird auch im Wesentlichen von der Lehre geteilt (Mader in Schwimann ABGB2 Rz 33 zu § 1489; Neumayr in Schwimann ABGB2 Rz 103 und 107 zu § 332 ASVG; aa Huber, Die Verjährung von gesetzlichen Rückersatzansprüchen; JBl 1985, 395 [402]).Diesen Ausführungen kann nur zum Teil gefolgt werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 51/95; RIS-Justiz RS0034606; zuletzt 2 Ob 212/99m), dass ein vom Geschädigten erwirktes Feststellungsurteil die Verjährung auch zu Gunsten eines auf Grund einer Legalzession erst nachträglich leistungspflichtig gewordenen Sozialversicherungsträgers unterbricht. Diese Rechtsprechung wird auch im Wesentlichen von der Lehre geteilt (Mader in Schwimann ABGB2 Rz 33 zu Paragraph 1489,; Neumayr in Schwimann ABGB2 Rz 103 und 107 zu Paragraph 332, ASVG; aa Huber, Die Verjährung von gesetzlichen Rückersatzansprüchen; JBl 1985, 395 [402]).
Da § 16 BPGG ebenfalls eine Legalzession hinsichtlich des bezahlten Pflegegeldes anordnet, sind die oben dargestellten Grundsätze auch hier anzuwenden. Kommt der klagenden Partei die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung durch das von der Geschädigten erwirkte Feststellungsurteil zu Gute, dann mangelt es an einem weiteren rechtlichen Interesse zur Erwirkung eines Feststellungsurteils. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist das Vorliegen des Feststellungsinteresses im Sinne der Regelung des § 228 ZPO jedoch Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs, betrifft daher die sachliche Berechtigung der erhobenen Klage (2 Ob 212/99m; 2 Ob 93/00s mwN).Da Paragraph 16, BPGG ebenfalls eine Legalzession hinsichtlich des bezahlten Pflegegeldes anordnet, sind die oben dargestellten Grundsätze auch hier anzuwenden. Kommt der klagenden Partei die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung durch das von der Geschädigten erwirkte Feststellungsurteil zu Gute, dann mangelt es an einem weiteren rechtlichen Interesse zur Erwirkung eines Feststellungsurteils. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist das Vorliegen des Feststellungsinteresses im Sinne der Regelung des Paragraph 228, ZPO jedoch Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs, betrifft daher die sachliche Berechtigung der erhobenen Klage (2 Ob 212/99m; 2 Ob 93/00s mwN).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegt aber das (Nichtigkeit begründende; vgl Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 411 mwN) Prozesshindernis der entschiedenen Sache nicht vor. Das Urteil des Vorprozesses kann nach § 411 ZPO nur zwischen den Parteien des Vorprozesses, darüberhinaus nur bei gesetzlich vorgesehener Rechtskrafterstreckung (vgl Rechberger in Rechberger ZPO2 Rz 27 vor § 390) Rechtskraftwirkung entfalten. Dies trifft für die oben dargestellten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Verjährungsunterbrechung eines vom Geschädigten erwirkten Feststellungsurteils auch zu Gunsten eines nachträglich leistungspflichtig gewordenen Sozialversicherungsträgers nicht zu.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegt aber das (Nichtigkeit begründende; vergleiche Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 411, mwN) Prozesshindernis der entschiedenen Sache nicht vor. Das Urteil des Vorprozesses kann nach Paragraph 411, ZPO nur zwischen den Parteien des Vorprozesses, darüberhinaus nur bei gesetzlich vorgesehener Rechtskrafterstreckung vergleiche Rechberger in Rechberger ZPO2 Rz 27 vor Paragraph 390,) Rechtskraftwirkung entfalten. Dies trifft für die oben dargestellten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Verjährungsunterbrechung eines vom Geschädigten erwirkten Feststellungsurteils auch zu Gunsten eines nachträglich leistungspflichtig gewordenen Sozialversicherungsträgers nicht zu.
Soweit im Rekurs geltend gemacht wird, die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes sei für die klagende Partei überraschend gewesen, wird übersehen, dass auf diese Rechtsansicht bereits in der Klagebeantwortung (AS 11 letzter Absatz) hingewiesen wird, weshalb von einer "überraschenden Rechtsansicht" keine Rede sein kann.
Das Berufungsgericht wird daher unter Abstandnahme vom gebrauchten Nichtigkeitsgrund über die Berufung - soweit sie das Feststellungsbegehren betrifft - meritorisch zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.