Rechtssatz RS0113725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113725
Entscheidungsdatum
20.06.2000
Rechtssatz
Dass nach der Rechtsprechung (SZ 51/95; 2 Ob 212/99m) ein vom Geschädigten erwirktes Feststellungsurteil die Verjährung auch zu Gunsten eines auf Grund einer Legalzession erst nachträglich leistungspflichtig gewordenen Sozialversicherungsträgers unterbricht, begründet für die Feststellungsklage des Sozialversicherungsträgers nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache. Einer solchen Klage mangelt es allerdings an dem für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs erforderlichen rechtlichen Interesse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113725
Dokumentnummer
JJR_20000620_OGH0002_0020OB00159_00X0000_001