Die Rechtsmittelwerber machen zusammengefasst geltend, dass die Zweitklägerin aufgrund der Lohnfortzahlung durch den Dienstgeber und Erstkläger sowie durch eine 20 %ige Unfallrente um netto S 34.345,14 mehr erhalten hätte, als ihr Nettolohn bei ungestörtem Dienstverhältnis betragen hätte. Ein Zuspruch des Betrages von S 34.345,14 an den Kläger führe dazu, dass mehr zu leisten sei, als der tatsächliche Nettoverdienst der Geschädigten betragen habe. Nach der Legalzessionsbestimmung des § 332 ASVG gingen die Schadenersatzansprüche von Personen, die nach diesem Bundesgesetz Anspruch auf Leistung hätten, mit dem Unfallszeitpunkt über, während die Ansprüche des Dienstnehmers auf den Dienstgeber erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung übergingen. Obergrenze der Regressverpflichtung der Rechtsmittelwerber gegenüber dem Sozialversicherungsträger sei der tatsächliche Verdienstentgang des Geschädigten, gegenüber dem Dienstgeber jener Betrag, der aufgrund der gesetzlichen Lohnfortzahlung vom Dienstgeber zu leisten sei. Die Leistungen des Dienstgebers und des Sozialversicherungsträgers dürften nicht zu einer Doppelbelastung des Schädigers führen.Die Rechtsmittelwerber machen zusammengefasst geltend, dass die Zweitklägerin aufgrund der Lohnfortzahlung durch den Dienstgeber und Erstkläger sowie durch eine 20 %ige Unfallrente um netto S 34.345,14 mehr erhalten hätte, als ihr Nettolohn bei ungestörtem Dienstverhältnis betragen hätte. Ein Zuspruch des Betrages von S 34.345,14 an den Kläger führe dazu, dass mehr zu leisten sei, als der tatsächliche Nettoverdienst der Geschädigten betragen habe. Nach der Legalzessionsbestimmung des Paragraph 332, ASVG gingen die Schadenersatzansprüche von Personen, die nach diesem Bundesgesetz Anspruch auf Leistung hätten, mit dem Unfallszeitpunkt über, während die Ansprüche des Dienstnehmers auf den Dienstgeber erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung übergingen. Obergrenze der Regressverpflichtung der Rechtsmittelwerber gegenüber dem Sozialversicherungsträger sei der tatsächliche Verdienstentgang des Geschädigten, gegenüber dem Dienstgeber jener Betrag, der aufgrund der gesetzlichen Lohnfortzahlung vom Dienstgeber zu leisten sei. Die Leistungen des Dienstgebers und des Sozialversicherungsträgers dürften nicht zu einer Doppelbelastung des Schädigers führen.
Der Kläger hält dem entgegen, dass er als Dienstgeber volle Lohnfortzahlung leisten müsse und durch die an die Zweitklägerin geleistete Versehrtenrente nicht entlastet werde; dies führe zu einer Bevorzugung der Schädiger und einer Benachteiligung des Geschädigten.
Dazu wurde erwogen.
Der erkennende Senat hat seine Meinung zur Frage des Schadenersatzes in den sogenannten Lohnfortzahlungsfällen in 2 Ob 21/94 (= SZ 67/52 = AnwBl 1994, 905 [Berger] = ecolex 1994, 560 [Mohr] = EvBl 1994/135 = DRdA 1995, 44 [Klein] = JBl 1994, 684 = Jus-Extra OGH-Z 1782 = NRsp 1994,167 = RdW 1994, 243 = ZVR 1994/88) ausführlich dargelegt und in der Folge daran festgehalten (RIS-Justiz RS0043287). Danach handelt es sich in einem Lohnfortzahlungsfall um einen Schadenersatzanspruch des Dienstnehmers, der auf den Dienstgeber im Wege der Analogie zu § 1358 ABGB und § 67 VersVG im Zahlungszeitpunkt übergeht (zustimmend Ch. Huber, Die Wende beim Lohnfortzahlungsschaden - Analyse und Ausblick, FS Dittrich 411 [458]). Demzufolge besteht der Anspruch des Erstklägers auf Ersatz des von ihm während der Dauer des Krankenstandes der Zweitklägerin gezahlten Lohnes grundsätzlich zu Recht.Der erkennende Senat hat seine Meinung zur Frage des Schadenersatzes in den sogenannten Lohnfortzahlungsfällen in 2 Ob 21/94 (= SZ 67/52 = AnwBl 1994, 905 [Berger] = ecolex 1994, 560 [Mohr] = EvBl 1994/135 = DRdA 1995, 44 [Klein] = JBl 1994, 684 = Jus-Extra OGH-Z 1782 = NRsp 1994,167 = RdW 1994, 243 = ZVR 1994/88) ausführlich dargelegt und in der Folge daran festgehalten (RIS-Justiz RS0043287). Danach handelt es sich in einem Lohnfortzahlungsfall um einen Schadenersatzanspruch des Dienstnehmers, der auf den Dienstgeber im Wege der Analogie zu Paragraph 1358, ABGB und Paragraph 67, VersVG im Zahlungszeitpunkt übergeht (zustimmend Ch. Huber, Die Wende beim Lohnfortzahlungsschaden - Analyse und Ausblick, FS Dittrich 411 [458]). Demzufolge besteht der Anspruch des Erstklägers auf Ersatz des von ihm während der Dauer des Krankenstandes der Zweitklägerin gezahlten Lohnes grundsätzlich zu Recht.
Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass die Zweitklägerin neben der Zahlung des Entgelts auf Grund des Entgeltforzahlungsgesetzes - im korrespondierenden Zeitraum - auch eine 20 %ige Versehrtenrente bezog, wobei die Summe des Entgelts und der Versehrtenrente um S 34.345,14 jenen Betrag überstieg, den sie ohne Unfall an Nettogehalt erhalten hätte.
Bei der Lösung der Frage, inwieweit das auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes bezogene Gehalt und die unfallbedingt geleistete Versehrtenrente insgesamt bei Berechnung des vom Geschädigten erlittenen Schadens zu berücksichtigen sind, ist vom Lösungsansatz der Leitentscheidung SZ 67/52 auszugehen. Danach handelt es sich bei dem auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes geleisteten Gehalt an den Geschädigten um einen bei diesem eingetretenen Schaden, der im Wege der Legalzession auf den Dienstgeber übergegangen ist.
Die Versehrtenrente soll den durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eintretenden langfristigen Einkommensentfall ausgleichen (Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts5, Rz 229; derselbe, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes, 330/2). Dabei wird der eintretende Verdienstentfall zwar "anvisiert" (Tomandl, System, aaO), doch bedeutet der Zuspruch von Versehrtenrente in Fällen leichter Körperschäden meist nur den Ausgleich von Erschwernissen, künftigen Berufsunsicherheiten und des Verschleißes an körperlicher Substanz (Tomandl, aaO). Festzuhalten ist aber, dass durch die Versehrtenrente grundsätzlich der eintretende Verdienstentfall ausgeglichen werden soll, weshalb in der Rechtsprechung die sachliche Kongruenz von Versehrtenrente und Verdienstentgangsanspruch durchgehend bejaht wurde (RIS-Justiz RS0031026; 2 Ob 323/97g).
Dies heißt zunächst, dass die der Zweitklägerin zuerkannte Versehrtenrente zur Abgeltung ihres Verdienstentgangs geleistet wurde.
Weiters ist die Legalzession des § 332 ASVG zu beachten. Danach gehen die Ansprüche der geschädigten Zweitklägerin - zum Unfallszeitpunkt - in jenem Ausmaß auf den Sozialversicheruntsträger über, als dieser Leistungen aus der Sozialversicherung zu erbringen hat. Danach sind aber die - zukünftigen - Leistungen aus der Versehrtenrente bereits zum Unfallszeitpunkt auf den Sozialversicherungsträger übergegangen, weshalb die Zweitklägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr über diese Schadenersatzansprüche verfügen konnte. Hingegen sind ihre - weiteren Schadenersatzansprüche - auf Grund der Lohnfortzahlung erst im Augenblick der Zahlung auf den Dienstgeber und Erstkläger übergegangen. Das bedeutet, dass diese Ansprüche nur in diesem um die Versehrtenrente verminderten Betrag auf den Dienstgeber übergegangen sein können, und dieser daher nur hinsichtlich des übergegangenen Differenzbetrages auf Grund der durch die Zahlung erfolgten Legalzession aktiv legitimiert ist und nur diesen Betrag beim Schädiger begehren kann.Weiters ist die Legalzession des Paragraph 332, ASVG zu beachten. Danach gehen die Ansprüche der geschädigten Zweitklägerin - zum Unfallszeitpunkt - in jenem Ausmaß auf den Sozialversicheruntsträger über, als dieser Leistungen aus der Sozialversicherung zu erbringen hat. Danach sind aber die - zukünftigen - Leistungen aus der Versehrtenrente bereits zum Unfallszeitpunkt auf den Sozialversicherungsträger übergegangen, weshalb die Zweitklägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr über diese Schadenersatzansprüche verfügen konnte. Hingegen sind ihre - weiteren Schadenersatzansprüche - auf Grund der Lohnfortzahlung erst im Augenblick der Zahlung auf den Dienstgeber und Erstkläger übergegangen. Das bedeutet, dass diese Ansprüche nur in diesem um die Versehrtenrente verminderten Betrag auf den Dienstgeber übergegangen sein können, und dieser daher nur hinsichtlich des übergegangenen Differenzbetrages auf Grund der durch die Zahlung erfolgten Legalzession aktiv legitimiert ist und nur diesen Betrag beim Schädiger begehren kann.
Danach ist entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes die Versehrtenrente bei Berechnung des Verdienstentgangsschadens zu berücksichtigen, weil primärer Zweck der Leistung der Versehrtenrente die Abgeltung des durch die Erwerbsminderung zu erwartenden Verdienstentgangs ist. Aus dem Vorgesagten folgt auch, dass der Erstkläger sich dadurch nicht beschwert erachten kann, weil er eben nur insoweit legitimiert ist, den Schaden des Dienstnehmers (hier der Zweitbeklagten) geltend zu machen, als er auf ihn selbst übergegangen ist.
Abschließend ist noch zu bemerken, dass es im Falle der Nichtberücksichtigung der geleisteten Versehrtenrente tatsächlich zu einer "Doppelliquidation" käme, weil der Dienstnehmer auf seinen Verdienstentgangsanspruch Leistungen aus der Sozialversicherung (Versehrtenrente) erhielte, er aber weiters seinen gesamten Anspruch auf Grund der Lohnfortzahlung (im Wege der Schadenverlagerung) durch den Dienstgeber geltend machen könnte. Eine derartige "Doppelliquidierung" des Schadens soll aber gerade vermieden werden (Ch. Huber aaO, 454; 459).
Der Revision war daher Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung im Sinne des Anfechtungsantrages abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz gründet sich auf die §§ 43 Abs 2, 50 ZPO, jene über das Revisionsverfahren auf die §§ 41, 50 ZPO. Die erstklagende Partei ist im Verhältnis zum gesamten Klagebegehren nur mit einem geringfügigen Betrag unterlegen, dessen Geltendmachung insgesamt keine besonderen Kosten verursachte.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO, jene über das Revisionsverfahren auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die erstklagende Partei ist im Verhältnis zum gesamten Klagebegehren nur mit einem geringfügigen Betrag unterlegen, dessen Geltendmachung insgesamt keine besonderen Kosten verursachte.