Zunächst ist vorauszuschicken, dass es sich beim vorliegenden, vom Sicherungsbegehren betroffenen Klageanspruch um einen solchen in Geld handelt, der demgemäß auch (nur) mit den Mitteln des § 379 EO sicherungsfähig ist (SZ 53/46). Aus diesem Grunde bedurfte es - insoweit ist dem Rekursgericht zuzustimmen - auch keines (gesonderten) Bewertungsausspruches (nach §§ 500 Abs 2 Z 1, 526 Abs 3 ZPO, §§ 78, 402 Abs 4 EO). Nicht gefolgt werden kann jedoch der weiteren Auffassung, dass bei einer solchen Anfechtungsklage die ganze in ihrer Befriedigung verletzte Forderung an Kapital einschließlich Zinsen und allfälligen Kosten in Anschlag zu bringen sei. Die hiefür vom Rekursgericht zitierte Fundstelle "E. XI zu § 54 JN in Stohanzl, MGA14" führt hiezu zwei Belegstellen an, nämlich OGH in AmtlSlg 1864 und OLG Wien in DREvBl 1940/426. Diese zweitgenannte (zweitinstanzliche) Entscheidung beruft sich ihrerseits ohne nähere eigene Begründung schlicht auf die erstgenannte; diese wiederum enthält zwar im Rechtssatz den Ausspruch, dass bei Berechtigung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes bei der Anfechtungsklage nach § 12 AnfO § 54 Abs 2 JN (wonach ua Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hätten) keine Anwendung finde, sondern die in ihrer Befriedigung verletzte Forderung an Kapital, Zinsen und allfälligen Kosten in Anschlag zu bringen sei. Im Volltext der Entscheidungsveröffentlichung aaO ist dieser Rechtssatz jedoch nicht zu finden, sodass es sich insoweit tatsächlich um keine stützungsfähige Belegstelle handelt. Der erkennende Senat vermag einer solchen Argumentation auch inhaltlich nicht beizutreten, weil die Grundregel des § 54 Abs 2 JN (bei einem wie hier bereits einleitend ausgeführt in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand) generell - also nicht bloß bei der Zuständigkeitsprüfung, sondern im Hinblick auf die ausdrückliche Vorschrift des § 500 Abs 3 ZPO, der gemäß § 526 Abs 3 ZPO (hier iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO) auch auf Rekursentscheidungen anzuwenden ist - auch für die Prüfung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Revision oder eines Revisionsrekurses Anwendung zu finden hat, und insoweit auch im Provisorialverfahren, das sich primär nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung richtet, gilt (ausführlich Gitschthaler in Fasching, I2 Rz 23 und 24 zu § 54 JN; ebenso auch Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 54 JN). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Kläger (laut modifiziertem Klagebegehren) auch Exekutionskosten in Höhe von S 15.717,40 selbständig (als Hauptsache) geltend macht, weil diese nicht bereits von Anfang an selbständig eingeklagt worden (und damit ihrer Akzessorietät entkleidet) waren (Gitschthaler, aaO Rz 28), und andererseits selbst bei Addition zum Hauptsachenbetrag von S 234.173,82 der Schwellenwert von S 260.000 nicht überschritten würde (Summe S 249.891,22); dass die Zinsen zu diesem Summenbetrag als bloßer Anhang zum Kapital nicht weiter verselbständigbar sind, folgt hingegen nach dem Vorgesagten zwingend aus der Anwendung der Bestimmung des § 54 Abs 2 JN, mit der sich freilich die vom Rekursgericht für seinen Standpunkt reklamierte Vorentscheidung des OLG Wien überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Ihr kann daher auch aus den vorgenannten Erwägungen nicht beigetreten werden.Zunächst ist vorauszuschicken, dass es sich beim vorliegenden, vom Sicherungsbegehren betroffenen Klageanspruch um einen solchen in Geld handelt, der demgemäß auch (nur) mit den Mitteln des Paragraph 379, EO sicherungsfähig ist (SZ 53/46). Aus diesem Grunde bedurfte es - insoweit ist dem Rekursgericht zuzustimmen - auch keines (gesonderten) Bewertungsausspruches (nach Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer eins, 526, Absatz 3, ZPO, Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO). Nicht gefolgt werden kann jedoch der weiteren Auffassung, dass bei einer solchen Anfechtungsklage die ganze in ihrer Befriedigung verletzte Forderung an Kapital einschließlich Zinsen und allfälligen Kosten in Anschlag zu bringen sei. Die hiefür vom Rekursgericht zitierte Fundstelle "E. römisch elf zu Paragraph 54, JN in Stohanzl, MGA14" führt hiezu zwei Belegstellen an, nämlich OGH in AmtlSlg 1864 und OLG Wien in DREvBl 1940/426. Diese zweitgenannte (zweitinstanzliche) Entscheidung beruft sich ihrerseits ohne nähere eigene Begründung schlicht auf die erstgenannte; diese wiederum enthält zwar im Rechtssatz den Ausspruch, dass bei Berechtigung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes bei der Anfechtungsklage nach Paragraph 12, AnfO Paragraph 54, Absatz 2, JN (wonach ua Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hätten) keine Anwendung finde, sondern die in ihrer Befriedigung verletzte Forderung an Kapital, Zinsen und allfälligen Kosten in Anschlag zu bringen sei. Im Volltext der Entscheidungsveröffentlichung aaO ist dieser Rechtssatz jedoch nicht zu finden, sodass es sich insoweit tatsächlich um keine stützungsfähige Belegstelle handelt. Der erkennende Senat vermag einer solchen Argumentation auch inhaltlich nicht beizutreten, weil die Grundregel des Paragraph 54, Absatz 2, JN (bei einem wie hier bereits einleitend ausgeführt in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand) generell - also nicht bloß bei der Zuständigkeitsprüfung, sondern im Hinblick auf die ausdrückliche Vorschrift des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO, der gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO) auch auf Rekursentscheidungen anzuwenden ist - auch für die Prüfung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Revision oder eines Revisionsrekurses Anwendung zu finden hat, und insoweit auch im Provisorialverfahren, das sich primär nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung richtet, gilt (ausführlich Gitschthaler in Fasching, I2 Rz 23 und 24 zu Paragraph 54, JN; ebenso auch Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 54, JN). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Kläger (laut modifiziertem Klagebegehren) auch Exekutionskosten in Höhe von S 15.717,40 selbständig (als Hauptsache) geltend macht, weil diese nicht bereits von Anfang an selbständig eingeklagt worden (und damit ihrer Akzessorietät entkleidet) waren (Gitschthaler, aaO Rz 28), und andererseits selbst bei Addition zum Hauptsachenbetrag von S 234.173,82 der Schwellenwert von S 260.000 nicht überschritten würde (Summe S 249.891,22); dass die Zinsen zu diesem Summenbetrag als bloßer Anhang zum Kapital nicht weiter verselbständigbar sind, folgt hingegen nach dem Vorgesagten zwingend aus der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, JN, mit der sich freilich die vom Rekursgericht für seinen Standpunkt reklamierte Vorentscheidung des OLG Wien überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Ihr kann daher auch aus den vorgenannten Erwägungen nicht beigetreten werden.
Daraus folgt jedoch - zusammenfassend -, dass tatsächlich nur ein unter S 260.000 betragender Entscheidungsgegenstand vorliegt. In einem solchen Fall ist ausschließlich das durch die WGN 1997 neu eingeführte Verfahren nach § 508 Abs 1 ZPO anzuwenden; ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist in einem solchen Fall jedenfalls unzulässig (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5 A, 22). Der dennoch (im Rechtsmittel sogar prioritär) erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Gleichzeitig war der Rechtsmittelschriftsatz dem Rekursgericht zur Prüfung und Erledigung des gemäß § 508 Abs 1 ZPO gleichzeitig, wenngleich eventualiter gestellten Abänderungsantrages zuzuleiten. Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zu den inhaltlichen Argumenten im Rechtsmittel sind dem Senat - im derzeitigen Stadium des Verfahrens - verwehrt, solange nicht das Rekursgericht im Sinne des § 508a Abs 3 (§ 528 Abs 2a) ZPO ausgesprochen hat, dass der ordentliche Reisionsrekurs doch nach § 528 Abs 1 ZPO (§§ 78, 402 Abs 4 EO) zulässig ist.Daraus folgt jedoch - zusammenfassend -, dass tatsächlich nur ein unter S 260.000 betragender Entscheidungsgegenstand vorliegt. In einem solchen Fall ist ausschließlich das durch die WGN 1997 neu eingeführte Verfahren nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO anzuwenden; ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist in einem solchen Fall jedenfalls unzulässig (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5 A, 22). Der dennoch (im Rechtsmittel sogar prioritär) erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Gleichzeitig war der Rechtsmittelschriftsatz dem Rekursgericht zur Prüfung und Erledigung des gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gleichzeitig, wenngleich eventualiter gestellten Abänderungsantrages zuzuleiten. Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zu den inhaltlichen Argumenten im Rechtsmittel sind dem Senat - im derzeitigen Stadium des Verfahrens - verwehrt, solange nicht das Rekursgericht im Sinne des Paragraph 508 a, Absatz 3, (Paragraph 528, Absatz 2 a,) ZPO ausgesprochen hat, dass der ordentliche Reisionsrekurs doch nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO) zulässig ist.
Aus allen diesen Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Auch über die im Rechtsmittel verzeichneten Kosten ist bei der derzeitigen Verfahrenslage mangels Beurteilungsmöglichkeit der Berechtigung oder Nichtberechtigung des Revisionsrekurses im Inhaltlichen nicht vom Obersten Gerichtshof zu entscheiden. Eine spruchmäßige Kostenentscheidung hatte damit zu entfallen.