Begründung:
Mit ihrer Hypothekarklage auf Zahlung von S 2,443.481 samt Anhang bei sonstiger Exekution hinsichtlich des Zweitbeklagten auch in die Liegenschaft EZ ***** GB ***** und hinsichtlich der Drittbeklagten in ihren Anteil B-LNR 54 ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** verband die klagende Partei den Antrag, diese Hypothekarklage ob der genannten, dem Zweit- und der Drittbeklagten gehörigen Liegenschaften anzumerken. Diesen Antrag bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 20. 9. 1999.
Am 3. 12. 1999 trat im Verfahren zwischen der klagenden und der drittbeklagten Partei Ruhen des Verfahrens ein, während gegen die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten ein dem Klagebegehren stattgebendes Versäumungsurteil erging, das mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.
Am 16. März 2000 beantragten die klagende Partei und die beklagten Parteien in einer gemeinsamen Eingabe übereinstimmend beim Prozessgericht die Löschung der Klagsanmerkung.
Das Erstgericht wies diesen gemeinsamen Antrag der Parteien wegen Unzuständigkeit zurück, weil für die Löschung von Klagsanmerkungen, auch wenn diese vom Prozessgericht bewilligt worden seien, ausschließlich das Grundbuchsgericht zuständig sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge und bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss mit der Maßgabe, dass der Löschungsantrag wegen Unzuständigkeit abgewiesen werde. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, und führte Folgendes aus:
Wie sich aus § 60 GBG ergebe, könne die Anmerkung der Hypothekarklage nicht nur vom Grundbuchsgericht (Abs 1), sondern auch vom Prozessgericht (Abs 2) bewilligt werden. Hingegen bestehe keine ausdrückliche gesetzliche Regelung darüber, welches Gericht für die Löschung einer solchen Anmerkung zuständig sei. Der Oberste Gerichtshof habe zwar in seiner Entscheidung EvBl 1967/165 die Zuständigkeit auch des Prozessgerichtes für die Löschung einer Streitanmerkung im Sinne des § 61 GBG bejaht, dies allerdings ausdrücklich für die Fälle des § 65 Abs 1 GBG, also bei rechtskräftiger Abweisung des Klagebegehrens oder Klagsrücknahme (in diesem Sinne auch das KG Wels in RPflSlgG 2070 und das Landesgericht Eisenstadt in RPflSlgG 1113, während sich die im Rekurs zitierte Entscheidung GlUNF 4384 nur mit den Kosten eines Rekurses gegen die Bewilligung einer Streitanmerkung befasst habe). Mit der Frage der Zuständigkeit für die Löschung einer Anmerkung der Hypothekarklage nach rechtskräftiger Klagsstattgebung oder während des Ruhens des Verfahrens habe sich die Rechtsprechung hingegen bisher nicht befasst. Allerdings habe der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 511/93 = EvBl 1993/136 in einem ähnlichen Fall, in dem es um die Zuständigkeit zur Löschung einer Klagsanmerkung nach § 20 AnfO nach rechtskräftiger Klagsstattgebung ging, ausdrücklich ausgesprochen, dass für eine solche Löschung nicht das Prozessgericht, sondern das Grundbuchsgericht zuständig sei, weil nach § 75 GBG die Bewilligung einer bücherlichen Eintragung (und damit auch der Löschung einer solchen) mit Ausnahme der im Grundbuchsgesetz selbst und in den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren bestimmten Fälle beim Grundbuchsgericht anzusuchen sei, bei dem sich die Einlage, in der die Eintragung erfolgen solle, befinde. § 60 Abs 2 GBG treffe aber ebenso wie § 20 Abs 1 AnfO nur für die Zuständigkeit zur Bewilligung der Klagsanmerkung eine Ausnahme von der allgemeinen grundbuchsverfahrensrechtlichen Kompetenz, indem er hiefür auch das Prozessgericht als zuständig erkläre; für alle weiteren Verfügungen in Bezug auf diese Anmerkung (namentlich deren Löschung) sei aber eine solche Ausnahme nicht vorgesehen und müsse es daher - ebenso wie für die Klagsanmerkung nach § 20 Abs 1 AnfO - im Sinne der zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung mit der Zuständigkeit des Grundbuchsgerichts sein Bewenden haben.Wie sich aus Paragraph 60, GBG ergebe, könne die Anmerkung der Hypothekarklage nicht nur vom Grundbuchsgericht (Absatz eins,), sondern auch vom Prozessgericht (Absatz 2,) bewilligt werden. Hingegen bestehe keine ausdrückliche gesetzliche Regelung darüber, welches Gericht für die Löschung einer solchen Anmerkung zuständig sei. Der Oberste Gerichtshof habe zwar in seiner Entscheidung EvBl 1967/165 die Zuständigkeit auch des Prozessgerichtes für die Löschung einer Streitanmerkung im Sinne des Paragraph 61, GBG bejaht, dies allerdings ausdrücklich für die Fälle des Paragraph 65, Absatz eins, GBG, also bei rechtskräftiger Abweisung des Klagebegehrens oder Klagsrücknahme (in diesem Sinne auch das KG Wels in RPflSlgG 2070 und das Landesgericht Eisenstadt in RPflSlgG 1113, während sich die im Rekurs zitierte Entscheidung GlUNF 4384 nur mit den Kosten eines Rekurses gegen die Bewilligung einer Streitanmerkung befasst habe). Mit der Frage der Zuständigkeit für die Löschung einer Anmerkung der Hypothekarklage nach rechtskräftiger Klagsstattgebung oder während des Ruhens des Verfahrens habe sich die Rechtsprechung hingegen bisher nicht befasst. Allerdings habe der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 511/93 = EvBl 1993/136 in einem ähnlichen Fall, in dem es um die Zuständigkeit zur Löschung einer Klagsanmerkung nach Paragraph 20, AnfO nach rechtskräftiger Klagsstattgebung ging, ausdrücklich ausgesprochen, dass für eine solche Löschung nicht das Prozessgericht, sondern das Grundbuchsgericht zuständig sei, weil nach Paragraph 75, GBG die Bewilligung einer bücherlichen Eintragung (und damit auch der Löschung einer solchen) mit Ausnahme der im Grundbuchsgesetz selbst und in den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren bestimmten Fälle beim Grundbuchsgericht anzusuchen sei, bei dem sich die Einlage, in der die Eintragung erfolgen solle, befinde. Paragraph 60, Absatz 2, GBG treffe aber ebenso wie Paragraph 20, Absatz eins, AnfO nur für die Zuständigkeit zur Bewilligung der Klagsanmerkung eine Ausnahme von der allgemeinen grundbuchsverfahrensrechtlichen Kompetenz, indem er hiefür auch das Prozessgericht als zuständig erkläre; für alle weiteren Verfügungen in Bezug auf diese Anmerkung (namentlich deren Löschung) sei aber eine solche Ausnahme nicht vorgesehen und müsse es daher - ebenso wie für die Klagsanmerkung nach Paragraph 20, Absatz eins, AnfO - im Sinne der zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung mit der Zuständigkeit des Grundbuchsgerichts sein Bewenden haben.
Das Erstgericht habe somit zu Recht seine Zuständigkeit zur Löschung der Klagsanmerkung als Prozessgericht verneint. Allerdings sehe die Bestimmung des § 95 GBG, nach der Grundbuchsgesuche mit wenigen, hier nicht in Betracht kommenden, taxativ aufgezählten Ausnahmen nur entweder bewilligt oder abgewiesen werden könnten, auch für den Fall der Unzuständigkeit keine Einschränkung vor. Der als Grundbuchsgesuch zu beurteilende Antrag der Parteien auf Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage sei deshalb weder zurückzuweisen, noch etwa gemäß § 44 JN an das für die Bewilligung zuständige Grundbuchsgericht zu überweisen, sondern wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts abzuweisen. Mit dieser Maßgabe sei der erstgerichtliche Beschluss zu bestätigen gewesen.Das Erstgericht habe somit zu Recht seine Zuständigkeit zur Löschung der Klagsanmerkung als Prozessgericht verneint. Allerdings sehe die Bestimmung des Paragraph 95, GBG, nach der Grundbuchsgesuche mit wenigen, hier nicht in Betracht kommenden, taxativ aufgezählten Ausnahmen nur entweder bewilligt oder abgewiesen werden könnten, auch für den Fall der Unzuständigkeit keine Einschränkung vor. Der als Grundbuchsgesuch zu beurteilende Antrag der Parteien auf Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage sei deshalb weder zurückzuweisen, noch etwa gemäß Paragraph 44, JN an das für die Bewilligung zuständige Grundbuchsgericht zu überweisen, sondern wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts abzuweisen. Mit dieser Maßgabe sei der erstgerichtliche Beschluss zu bestätigen gewesen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Löschung einer Hypothekarklage höchstgerichtliche Judikatur nicht vorliege und die Entscheidung daher von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der die im § 14 Abs 1 AußStrG angeführte erhebliche Bedeutung zukomme.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Löschung einer Hypothekarklage höchstgerichtliche Judikatur nicht vorliege und die Entscheidung daher von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der die im Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG angeführte erhebliche Bedeutung zukomme.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag auf Löschung der Klagsanmerkung bewilligt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, die Löschung der Klagsanmerkung könne sowohl vom Grundbuchs- als auch vom Prozessgericht verfügt werden.