Entscheidungsgründe:
Die Klägerin geriet am 21. 5. 2001 als Radfahrerin auf dem Parkplatz des Verwaltungsgebäudes der beklagten Partei in Salzburg zu Sturz und verletzte sich. Sie stellt ein der Höhe nach unbestrittenes Schadenersatzbegehren. Sie habe eine geöffnete Schrankenanlage, durch die zuvor ein PKW gefahren sei, passieren wollen, als sich der Schranken plötzlich geschlossen und sie am Kopf getroffen habe. Im Bereich der Schrankenanlage befinde sich kein Hinweis, dass irgendwelche Vorsichtsmaßnahmen zu beachten seien oder Radfahrer die Schrankenanlage nicht durchfahren dürften. Die beklagte Partei habe nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren getroffen. Es wäre möglich, einen Sicherheitsmechanismus einzurichten oder Warnschilder aufzustellen. Für die Klägerin sei nicht erkennbar gewesen, dass sich der Schranken im Zuge des Durchfahrens schließen könne.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Parkplatz sei nicht für die Kunden des Einkaufszentrums bestimmt, sondern diene ausschließlich Mitarbeitern der beklagten Partei. Die Schrankenanlage könne nur mittels Magnetkarte oder durch Fernbedienung nach Kontaktaufnahme über die Gegensprechanlage von der Zentrale geöffnet werden. Nach Durchfahrt eines Fahrzeuges über eine Induktionsschleife schließe der Schranken nach etwa 3 Sekunden, was allgemein bekannt sei. Die Anlage sei vom TÜV Österreich genehmigt worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zu zwei Dritteln statt. Das darüberhinausgehende Mehrbegehren sowie ein Zinsenmehrbegehren wurden abgewiesen.
Folgende entscheidungswesentliche Feststellungen wurden getroffen:
Beim Schranken handelt es sich um einen Glasfaserbalken mit Signalstreifen. Die Schrankenanlage kann entweder mit einer Magnetkarte oder vom Bürogebäude nach Kontaktaufnahme über die Gegensprechanlage geöffnet werden. Nach Öffnen des Schrankens schließt dieser nach etwa 3 bis 4 Sekunden. Im Bereich des Schrankens befindet sich eine Induktionsschleife, die auf Metall, nicht aber auf Radfahrer, reagiert. Dies bedeutet, dass sich der Schranken wieder öffnet, wenn hinter einem Auto ein zweites nachfährt.
Einige Meter vor der Schrankenanlage befindet sich ein Hinweisschild mit dem Logo der beklagten Partei, darunter ein weißer Pfeil nach rechts, der den Weg zum Schranken und damit zum Parkplatz weist. Sonstige Hinweisschilder oder Aufschriften, dass es sich um einen Privatparkplatz handle, sind nicht vorhanden. Die Schrankenanlage stellt die Einfahrt zum Parkplatz des Bürogebäudes der beklagten Partei dar, der nur von deren Mitarbeitern oder von Geschäftspartner benützt wird. Außerhalb der Bürozeiten der beklagten Partei, in der Zeit zwischen 18 Uhr abends und 7 Uhr morgens ist die Schrankenanlage geöffnet. Zwischen dem (geschlossenen) Schranken und einem daneben befindlichen Randstein besteht eine Durchfahrtsbreite von 0,75 m. Diese Durchfahrt wird auch von Mitarbeitern der beklagten Partei mit Fahrrädern benützt.
Vor der Klägerin fuhr ein Auto in den Parkplatz ein, wobei die Klägerin beobachtete, dass der Fahrer eine Magnetkarte einsteckte und der Schranken aufging. Die Klägerin fuhr hinter dem PKW nach. Als sich der Schranken für sie völlig überraschend schloss und sie am Kopf traf, kam sie zu Sturz.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, ein Schranken gelte als Werk im Sinne des § 1319 ABGB. Ein sich automatisch absenkender Schranken stelle eine Gefahr aus der Dynamik, ja sogar aus der Höhe des Werkes dar. Die beklagte Partei habe als Besitzerin des Werkes nicht alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet. Sie hätte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten damit rechnen müssen, dass dieser Parkplatz von Radfahrern benützt werde. Es befinde sich kein Hinweisschild darauf, dass es sich um einen Privatparkplatz handle. Angesichts der Wahrscheinlichkeit, dass sich ein solcher Unfall ereignen könne, hätte die beklagte Partei entsprechende Sicherheitsvorkehrungen installieren müssen, wie etwa durch Anbringen entsprechender Beschilderung, Installierung eines Warntones bei Schließen der Anlage oder durch Montage eines Bewegungssensors, der ein Schließen der Anlage verhindere, wenn sich in deren Bereich Fußgänger oder Radfahrer befänden. Die Klägerin treffe ein Mitverschulden von einem Drittel.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, ein Schranken gelte als Werk im Sinne des Paragraph 1319, ABGB. Ein sich automatisch absenkender Schranken stelle eine Gefahr aus der Dynamik, ja sogar aus der Höhe des Werkes dar. Die beklagte Partei habe als Besitzerin des Werkes nicht alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet. Sie hätte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten damit rechnen müssen, dass dieser Parkplatz von Radfahrern benützt werde. Es befinde sich kein Hinweisschild darauf, dass es sich um einen Privatparkplatz handle. Angesichts der Wahrscheinlichkeit, dass sich ein solcher Unfall ereignen könne, hätte die beklagte Partei entsprechende Sicherheitsvorkehrungen installieren müssen, wie etwa durch Anbringen entsprechender Beschilderung, Installierung eines Warntones bei Schließen der Anlage oder durch Montage eines Bewegungssensors, der ein Schließen der Anlage verhindere, wenn sich in deren Bereich Fußgänger oder Radfahrer befänden. Die Klägerin treffe ein Mitverschulden von einem Drittel.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht gab die Rechtsprechung wieder, dass auch Schrankenanlagen als Werke im Sinne des § 1319 ABGB zu qualifizieren seien (2 Ob 357/97g = JBl 1998,715; 6 Ob 103/99m; 2 Ob 17/01s = ZVR 2002/9). Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 1319 ABGB sei das Vorliegen eines mangelhaften Werkes; das heiße, dass nach der Verkehrsauffassung und dem Stand der Technik nicht jede Sicherheit gegen einen Einsturz oder eine Ablösung von Teilen geboten werde, die nach den jeweiligen Umständen zu erwarten gewesen sei. Die beklagte Partei habe aber den ihr obliegenden Entlastungsbeweis erbracht, weil sie alle Vorkehrungen getroffen habe, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden könnten. Die Schrankenanlage sei für die Durchfahrt von PKW konzipiert worden, nicht aber für die Benützung von Fußgängern oder Fahrrädern, die neben der Schrankenanlage im ausreichend vorhandenen Zwischenraum durchgehen bzw. durchfahren könnten. Die beklagte Partei habe auch nicht voraussehen können, dass Radfahrer den Weg durch und nicht neben der Schrankenanlage wählen, obwohl Platz im ausreichend vorhandenen Zwischenraum wäre. Auch der Umstand, dass der Parkplatz nicht als Privatparkplatz beschildert gewesen sei und man deshalb mit Radfahrern habe rechnen müssen, begründe nicht die Erkennbarkeit und Voraussehbarkeit der Gefahr, weil schon die Schrankenanlage an sich auf die Tatsache beschränkter Berechtigung und Vorliegen eines Privatparkplatzes hinweise. Die Wissen, dass sich der Schranken nach Durchfahrt eines PKWs wieder schließe, sei allgemein bekannt. Da sich hier zuvor keine weiteren ähnlichen Unfälle ereignet hätten, müsse die Erkennbarkeit und Voraussehbarkeit der sich verwirklichenden Gefahr (anders als in der Entscheidung 2 Ob 17/01s) verneint werden. Letztlich müsse auch vor Gefahren, die ein Verkehrsteilnehmer routinemäßig bewältige, nicht gesondert gewarnt werden. Vor einer offenkundigen Gefahrenquelle, nämlich dass sich ein Schranken, der sich öffnet, auch wieder schließt, brauche nicht gewarnt zu werden. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass sich der Schranken nach Durchfahrt eines Berechtigten wieder schließe; sie habe sich daher "sehenden Auges" in die Gefahr begeben. Eine Beschilderung, wie zum Beispiel "Achtung Schranken schließt automatisch", hätte den Unfall ebenso wie die Installierung eines Warntones nicht verhindert. Die Montage eines Bewegungssensors sei mit dem Sinn und Zweck einer Schrankenanlage, die das Einfahren von Nichtberechtigten verhindern solle, nicht zu vereinbaren.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht gab die Rechtsprechung wieder, dass auch Schrankenanlagen als Werke im Sinne des Paragraph 1319, ABGB zu qualifizieren seien (2 Ob 357/97g = JBl 1998,715; 6 Ob 103/99m; 2 Ob 17/01s = ZVR 2002/9). Voraussetzung der Anwendbarkeit des Paragraph 1319, ABGB sei das Vorliegen eines mangelhaften Werkes; das heiße, dass nach der Verkehrsauffassung und dem Stand der Technik nicht jede Sicherheit gegen einen Einsturz oder eine Ablösung von Teilen geboten werde, die nach den jeweiligen Umständen zu erwarten gewesen sei. Die beklagte Partei habe aber den ihr obliegenden Entlastungsbeweis erbracht, weil sie alle Vorkehrungen getroffen habe, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden könnten. Die Schrankenanlage sei für die Durchfahrt von PKW konzipiert worden, nicht aber für die Benützung von Fußgängern oder Fahrrädern, die neben der Schrankenanlage im ausreichend vorhandenen Zwischenraum durchgehen bzw. durchfahren könnten. Die beklagte Partei habe auch nicht voraussehen können, dass Radfahrer den Weg durch und nicht neben der Schrankenanlage wählen, obwohl Platz im ausreichend vorhandenen Zwischenraum wäre. Auch der Umstand, dass der Parkplatz nicht als Privatparkplatz beschildert gewesen sei und man deshalb mit Radfahrern habe rechnen müssen, begründe nicht die Erkennbarkeit und Voraussehbarkeit der Gefahr, weil schon die Schrankenanlage an sich auf die Tatsache beschränkter Berechtigung und Vorliegen eines Privatparkplatzes hinweise. Die Wissen, dass sich der Schranken nach Durchfahrt eines PKWs wieder schließe, sei allgemein bekannt. Da sich hier zuvor keine weiteren ähnlichen Unfälle ereignet hätten, müsse die Erkennbarkeit und Voraussehbarkeit der sich verwirklichenden Gefahr (anders als in der Entscheidung 2 Ob 17/01s) verneint werden. Letztlich müsse auch vor Gefahren, die ein Verkehrsteilnehmer routinemäßig bewältige, nicht gesondert gewarnt werden. Vor einer offenkundigen Gefahrenquelle, nämlich dass sich ein Schranken, der sich öffnet, auch wieder schließt, brauche nicht gewarnt zu werden. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass sich der Schranken nach Durchfahrt eines Berechtigten wieder schließe; sie habe sich daher "sehenden Auges" in die Gefahr begeben. Eine Beschilderung, wie zum Beispiel "Achtung Schranken schließt automatisch", hätte den Unfall ebenso wie die Installierung eines Warntones nicht verhindert. Die Montage eines Bewegungssensors sei mit dem Sinn und Zweck einer Schrankenanlage, die das Einfahren von Nichtberechtigten verhindern solle, nicht zu vereinbaren.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil zur Beantwortung der Frage der Anwendbarkeit des § 1319 ABGB auf Schrankenanlagen höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe und die Beurteilung der Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der Gefahr von den Umständen des Einzelfalls abhänge.Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil zur Beantwortung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 1319, ABGB auf Schrankenanlagen höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe und die Beurteilung der Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der Gefahr von den Umständen des Einzelfalls abhänge.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass ihrem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision der klagenden Partei zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
In der Revision der Klägerin wird darauf verwiesen, ein Angestellter der beklagten Partei habe gewusst, der Schranken reagiere nicht auf Fußgänger oder Radfahrer. Dieses Wissen sei der beklagten Partei zuzurechnen. Die Klägerin sei mangels Hinweises auf das Vorliegen eines Privatparkplatzes zum Durchfahren des Schrankens, der im Übrigen längere Zeit (zwischen 18 Uhr abends und 7 Uhr morgens) offen gestanden sei, berechtigt gewesen.