Entscheidungsgründe:
Am Vormittag des 1. 3. 1999 ereignete sich auf dem Gelände der Landeskrankenanstalten Salzburg, St. Johannes Spital, deren Rechtsträger die beklagte Partei ist, bei der Schrankenanlage Aiglhof ein Fahrradunfall, bei welchem die Klägerin durch den schließenden Schranken zu Sturz kam und sich dabei verletzte.
Sie begehrte ein Schmerzengeld von S 60.000,-- und S 2.000,-- pauschale Unkosten mit der Begründung, dass die Beklagte durch die Errichtung der Schrankenanlage eine Gefahrenquelle geschaffen habe, die nicht entsprechend gekennzeichnet gewesen sei. Der angrenzende, von der Schrankenanlage nicht abgedeckte Fahrradstreifen sei für die Klägerin nicht benützbar gewesen, da sich auf diesem mehrere Personen aufgehalten hätten; Bodenmarkierungen seien wegen einer Schneedecke nicht sichtbar gewesen. Der Schranken habe sich plötzlich geschlossen und dadurch den Sturz der Klägerin herbeigeführt.
Die Beklagte wendete Alleinverschulden der Klägerin ein, die auf dem für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahnteil gefahren sei und den Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Auto nicht eingehalten habe.
Das Erstgericht wies die Klage ab, wobei es seiner Entscheidung folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde legte:
Im westlichen Ausfahrtsbereich des St. Johannes-Spitals ist für den ein- und ausfahrenden Fahrzeugverkehr eine Schrankenanlage auf einem erhöhten Sockel in Form eines Fahrbahnteilers eingerichtet, von dem aus je ein Schranken in den für den einfahrenden Verkehr und in den für den ausfahrenden Verkehr vorhandenen Fahrstreifen hineinragt. Außerhalb dieser beiden Fahrstreifen für den Kfz-Verkehr sind beiderseits durch Sperrlinien abgetrennte Radfahrstreifen (mit auf der Fahrbahnoberfläche aufgemalten Fahrrädern) eingerichtet, auf denen die Radfahrer den Ein- und Ausfahrbereich des Schrankens umfahren. Die Sperrlinie, die den Radfahrstreifen von der Hauptfahrbahn trennt, beginnt für den ausfahrenden Verkehr etwa 13 m vor dem Schranken, wo sich auch das aufgemalte Fahrrad und ein aufgemalter geradeausführender weißer Richtungspfeil auf der Fahrbahnoberfläche befindet. Vor Beginn dieser Sperrlinie sind am rechten Fahrbahnrand zwei Abstellplätze für PKW eingerichtet.
Der für den ausfahrenden Fahrzeugverkehr vorgesehene Schranken wird durch eine in die Fahrbahnoberfläche eingelassene Induktionsschleife, die ein elektrisches Signal an die Steuereinheit des Schrankens auslöst, automatisch geöffnet, wenn sich ein mehrspuriges Fahrzeug dem Schranken nähert. Unmittelbar nach dem Durchfahren der Schrankenanlage schließt sich daher der Schranken bei langsamen Fließverkehr mehrerer mehrspuriger Fahrzeuge hintereinander nicht, sondern bleibt geöffnet.
Der gegenständliche Fahrbahnbereich wurde im Rahmen eines Dienstbarkeitsvertrages von der Stadt Salzburg den Landeskrankenanstalten zur Verfügung gestellt mit der Auflage, Radfahrer durchfahren zu lassen. Im gesamten Bereich gilt die StVO.
In Annäherung an den Schranken für den ausfahrenden Verkehr war die Fahrbahn zum Unfallszeitpunkt 7,5 m breit. Etwa 24 m vor der Schrankenanlage mündet rechts die Zufahrt zur Pathologie ein, anschließend sind rechts zwei Abstellplätze für PKW vorgesehen, und schließlich beginnt 13 m vor der Schrankenanlage in Richtung Ausfahrt gesehen die Sperrlinie, die den Radfahrstreifen von der übrigen Fahrbahn abtrennt. Die Fahrbahn wird beidseitig durch eine Granitsteinleiste begrenzt, die etwas über Fahrbahnniveau liegt und die sich ca 6 m vor dem Schranken zum Gehsteig hin ausweitet. Die Ausfahrt verläuft in den letzten 24 Metern vor der Schrankenanlage gerade und annähernd eben. Der halbkreisförmig abgerundete Fahrbahnteiler mit der Schrankenanlage beginnt etwa 3,5 m vor dem Schranken, der Balken des Schrankens reicht etwa 2,5 m in den für den PKW-Verkehr vorgesehenen Ausfahrtstreifen hinein. Rund 0,5 m nach dem Ende des geschlossenen Balkens führt die Sperrlinie des Radfahrstreifens vorbei. Dieser Radfahrstreifen ist etwa 1 m breit und wiederum durch eine Sperrlinie begrenzt. Ein besonderes Verkehrszeichen, das auf den Radweg hinweist, ist nicht vorhanden. In der Mitte des Ausfahrschrankens ist an der Oberseite ein ca 30 x 60 cm großes Schild mit der Aufschrift "automatischer Ausfahrtschranken" montiert.
Am 1. 3. 1999 gegen 8.15 Uhr bog die Klägerin bei schönem Wetter von der II. Medizin kommend auf die Zufahrt zur Schrankenanlage ein und fuhr mit etwa Gehgeschwindigkeit hinter einem Lieferwagen nach. Da auf dem Radfahrstreifen Personen standen, benutzte sie diesen nicht, sondern hielt sich hinter dem Lieferwagen. Es fiel ihr nicht auf, dass sich vor dem Lieferwagen der Schranken öffnete, sodass sie vor der Schrankenanlage nicht vom Fahrrad absteigen musste, sondern in einem Zug weiterfuhr. Sie wurde aber vom schließenden Schranken überrascht, im Bereich der Kehle vom herunterklappenden Balken getroffen und kam dadurch zu Sturz. Weder die genaue Annäherungsgeschwindigkeit der Radfahrerin noch der Abstand zu dem vor ihr fahrenden Lieferwagen noch dessen Größe noch Fahrlinien des Wagens und der Klägerin konnten näher festgestellt werden.Am 1. 3. 1999 gegen 8.15 Uhr bog die Klägerin bei schönem Wetter von der römisch zwei. Medizin kommend auf die Zufahrt zur Schrankenanlage ein und fuhr mit etwa Gehgeschwindigkeit hinter einem Lieferwagen nach. Da auf dem Radfahrstreifen Personen standen, benutzte sie diesen nicht, sondern hielt sich hinter dem Lieferwagen. Es fiel ihr nicht auf, dass sich vor dem Lieferwagen der Schranken öffnete, sodass sie vor der Schrankenanlage nicht vom Fahrrad absteigen musste, sondern in einem Zug weiterfuhr. Sie wurde aber vom schließenden Schranken überrascht, im Bereich der Kehle vom herunterklappenden Balken getroffen und kam dadurch zu Sturz. Weder die genaue Annäherungsgeschwindigkeit der Radfahrerin noch der Abstand zu dem vor ihr fahrenden Lieferwagen noch dessen Größe noch Fahrlinien des Wagens und der Klägerin konnten näher festgestellt werden.
Nach dem Unfall war die Klägerin zwar schockiert, aber nicht ohnmächtig und wollte zunächst nach Hause gehen. Der diensthabende Portier empfahl ihr jedoch, sich zur Unfallchirurgie zu begeben und sich dort untersuchen zu lassen. Dort wurde gegen 10.00 Uhr ein isolierter Bruch der 8. Rippe links diagnostiziert und der Klägerin zur Behandlung ein Rippenbruchgürtel angelegt. Bei der nächsten Kontrolluntersuchung vom 16. 3. 1999 zeigte sich ein angedeuteter Rippenwinkelerguss, wie er häufig Folge von Rippenbrüchen ist. Zur Behandlung wurde Atemtherapie und Schmerztherapie empfohlen. Die Abschlusskontrolle fand am 1. 4. 1999 statt, wobei die Klägerin noch über Schmerzen des linken Ellenbogens klagte. Die von ihr durch den gegenständlichen Unfall erlittenen Verletzungen zogen Schmerzen nach sich, die in geraffter Form 1 Tag starke Schmerzen, 5 Tage mittelstarke Schmerzen und 6 Wochen leichte, abklingende Schmerzen ausmachten. Nach wie vor besteht fallweise eine Druckdolenz im Bereich der gebrochenen Rippen beim Liegen auf der linken Brustkorbseite oder beim Anlegen eines eng sitzenden Gürtels, was medizinisch als Dauerfolge aufgefasst werden kann. Posttraumatische Spätfolgen können jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Das "Kloßgefühl" bei Erinnerung an das Unfallgeschehen stellt ein psychosomatisches Geschehen dar, das mit 2 bis 3 Tagen leichten Schmerzen zeitlich gerafft quantifiziert werden kann.
Nach dem Unfall telefonierte die Klägerin mehrfach mit ihrem Rechtsanwalt und musste zu den festgestellten Kontrollen in das Krankenhaus fahren, wurde dabei allerdings teilweise von ihrem Mann mit dem PKW transportiert. Die Fahrt betrug etwa 5 Minuten in einer Richtung; außerdem nahm die Klägerin eine Physiotherapie in Anspruch, die sie auf Grund anderer Beschwerden allerdings bereits vorher ins Auge gefasst hatte, wobei eine Therapiestunde rund S 400,-- kostete, wovon wiederum die Krankenkasse S 176,-- übernahm. Genauere Feststellungen diesbezüglich konnten nicht mehr getroffen werden.
Im Rahmen seiner Ausführungen zur Beweiswürdigung trug das Erstgericht noch die Feststellung nach, dass es in den letzten Jahren zu drei oder vier ähnlichen Radfahrunfällen an dieser Schrankenanlage gekommen ist. Diese geschahen meistens so, dass die Radfahrer hinter einem Auto nachfuhren und nicht den eigens gekennzeichneten Radfahrweg benützten. Es wäre technisch durchaus möglich, durch einen Bewegungssensor zu verhindern, dass sich der Schranken unmittelbar vor einem Fahrrad, das hinter einem Fahrzeug fährt, wieder schließt.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, dass es an einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten der Beklagten fehle.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die Revision - mangels gesicherter Rechtsprechung zu diesem Problemkreis - zulässig sei. Es führte im Wesentlichen folgendes aus:
Eine Warntafel am Schranken hätte den Unfall unter den gegebenen Umständen auch nicht verhindert. Die Aufmerksamkeit der Klägerin als Verkehrsteilnehmerin sei selbst ihren eigenen Angaben zufolge offenkundig derart reduziert gewesen, dass sie am Unfallstag den Schranken insgesamt nicht registriert habe, sodass auch ein besonderer Hinweis am Schranken dieses Schicksal geteilt hätte; dies obwohl die Klägerin selbst gesagt habe, dass sie öfters mit dem Fahrrad durch das Gelände der Landeskrankenanstalten fahre.
Eine weitere wesentliche Komponente des Verschuldens der Klägerin - neben der mangelnden Aufmerksamkeit - sei freilich auch in der Nichtbenützung des Radfahrstreifens (§ 68 Abs 1 StVO) zu erblicken. Hätte die Klägerin diese Vorschrift befolgt, hätte es zu einer Kollision mit dem Schranken schon deshalb nicht kommen können, weil dieser nach den Feststellungen nicht einmal den Bereich der Sperrlinie zwischen der für den Autoverkehr bestimmten Ausfahrtsspur und dem Radfahrstreifen erreiche, sondern bereits 0,5 m vorher ende. Dass sich Personen (Fußgänger) auf dem Radfahrstreifen befunden haben, exkulpiere die Klägerin durchaus nicht; unter diesen Umständen liege auf der Hand, dass sie zur Abgabe eines akustischen Signals (Betätigen der Fahrradklingel) verhalten gewesen wäre.Eine weitere wesentliche Komponente des Verschuldens der Klägerin - neben der mangelnden Aufmerksamkeit - sei freilich auch in der Nichtbenützung des Radfahrstreifens (Paragraph 68, Absatz eins, StVO) zu erblicken. Hätte die Klägerin diese Vorschrift befolgt, hätte es zu einer Kollision mit dem Schranken schon deshalb nicht kommen können, weil dieser nach den Feststellungen nicht einmal den Bereich der Sperrlinie zwischen der für den Autoverkehr bestimmten Ausfahrtsspur und dem Radfahrstreifen erreiche, sondern bereits 0,5 m vorher ende. Dass sich Personen (Fußgänger) auf dem Radfahrstreifen befunden haben, exkulpiere die Klägerin durchaus nicht; unter diesen Umständen liege auf der Hand, dass sie zur Abgabe eines akustischen Signals (Betätigen der Fahrradklingel) verhalten gewesen wäre.
Wenn hervorgekommen sei, dass es schon mehrfach zu gefährlichen Situationen mit Radfahrern an der Schrankenanlage gekommen sei, so könne jedenfalls ein jeweils gleichgelagertes unrechtmäßiges Verhalten von Verkehrsteilnehmern in der Vergangenheit nicht im Laufe der Zeit dadurch entschuldigt werden, dass wegen einschlägiger Vorfälle eine Verschuldensverlagerung zu Lasten der Beklagten für ein widmungswidriges Durchfahren des Schrankens mit Fahrrädern erfolge. Dass sich jemand verkehrswidrig verhalte, führe auch bei wiederholten Vorkommnissen nicht dazu, dass etwa der Betreiber einer Schrankenanlage deshalb zu Veränderungen zu verhalten wäre, nur um einen widmungswidrigen Gebrauch des Weges gefahrlos zu ermöglichen. So würden beispielsweise fallweise Fußgänger auf Autobahnen Opfer von Schadensereignissen, ohne dass der Autobahnerhalter deswegen zur Errichtung einschlägiger Warntafeln verhalten wäre, die auf das Verbot des Fußgängerverkehrs auf derartigen Verkehrsflächen verwiesen.
Überlegungen dazu, wie die Schrankenanlage reagieren würde, wenn anstatt eines Fahrradfahrers etwa ein Mopedfahrer die entsprechende Stelle passiere oder aber ein Benützer eines mehrspurigen Fahrrades, dem die Benützung eines Radfahrstreifens nicht zukomme, könnten mangels Relevanz für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben; dementsprechend sei auch mit Recht der Sachverhalt in diese Richtung nicht erörtert worden.
Soweit die Berufung zur Frage der Erkennbarkeit des Radfahrstreifens auf ein ihrer Meinung nach fehlendes entsprechendes Verkehrsschild Bezug nehme, sei darauf zu verweisen, dass zwar Radwege gemäß § 2 Abs 1 Z 8 StVO durch ein Gebotszeichen gemäß § 52 Z 16 StVO zu kennzeichnen seien; für (den Beginn von) Radfahrstreifen (§ 2 Abs 1 Z 7 StVO) fehle jedoch eine entsprechende Kennzeichnungsverpflichtung durch Schilder.Soweit die Berufung zur Frage der Erkennbarkeit des Radfahrstreifens auf ein ihrer Meinung nach fehlendes entsprechendes Verkehrsschild Bezug nehme, sei darauf zu verweisen, dass zwar Radwege gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, StVO durch ein Gebotszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 16, StVO zu kennzeichnen seien; für (den Beginn von) Radfahrstreifen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, StVO) fehle jedoch eine entsprechende Kennzeichnungsverpflichtung durch Schilder.
Zusammenfassend zeige sich sohin, dass das Verschulden am Unfall der Klägerin selbst zuzuschreiben sei.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben. Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten unrichtig beurteilt hat; sie ist teilweise auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte hafte gemäß § 1319 ABGB; ein automatischer Schranken stelle ein Werk dar; ein gefahrloses Passieren von einspurigen Fahrzeugen sei nicht möglich, weil die Anlage nur auf zweispurige Fahrzeuge reagiere, was auch durch gleichartige Unfälle bestätigt werde; die zumindest leichte Fahrlässigkeit der Beklagten ergebe sich daraus, dass der Unfall vorhersehbar gewesen sei; die Gefahr hätte durch einen Bewegungsmelder einfach entschärft werden können. Infolge grober Fahrlässigkeit hafte die Beklagte (auch) gemäß § 1319a ABGB. Die Klägerin treffe kein Mitverschulden.Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte hafte gemäß Paragraph 1319, ABGB; ein automatischer Schranken stelle ein Werk dar; ein gefahrloses Passieren von einspurigen Fahrzeugen sei nicht möglich, weil die Anlage nur auf zweispurige Fahrzeuge reagiere, was auch durch gleichartige Unfälle bestätigt werde; die zumindest leichte Fahrlässigkeit der Beklagten ergebe sich daraus, dass der Unfall vorhersehbar gewesen sei; die Gefahr hätte durch einen Bewegungsmelder einfach entschärft werden können. Infolge grober Fahrlässigkeit hafte die Beklagte (auch) gemäß Paragraph 1319 a, ABGB. Die Klägerin treffe kein Mitverschulden.