Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Sie ist auch im Sinne des Eventualantrags berechtigt.
Der Kläger macht geltend, dass die von den Vorinstanzen zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden sei. Der von ihnen herangezogene Rechtssatz erfasse lediglich solche Fälle, bei denen sich die Frage stelle, ob gerade für diesen Zeitraum, für den ein bereits eingetretener konkreter Verdienstentgang gefordert werden könne, auch eine abstrakte Rente zugesprochen werden dürfe.
Hiezu wurde erwogen:
1. Wie der erkennende Senat mehrfach und zuletzt in der Entscheidung 2 Ob 234/08p (mwN) festgehalten hat, kann dem Verletzten in Ausnahmefällen eine abstrakte Rente gebühren, wenn zunächst kein konkreter Verdienstentgang eingetreten, ein künftiger Entgang aber wegen des erlittenen Dauerschadens wahrscheinlich ist. Besteht ein Anspruch auf Ersatz des konkreten Verdienstentgangs, kann der Verletzte nur diesen fordern. Eine abstrakte Rente ist in diesem Fall nicht zuzusprechen, weil abstrakte und konkrete Berechnung nicht verquickt werden dürfen; ein Wahlrecht des Geschädigten besteht nicht (vgl auch RIS-Justiz RS0030747; RS0030692; Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2b § 1325 Rz 33).1. Wie der erkennende Senat mehrfach und zuletzt in der Entscheidung 2 Ob 234/08p (mwN) festgehalten hat, kann dem Verletzten in Ausnahmefällen eine abstrakte Rente gebühren, wenn zunächst kein konkreter Verdienstentgang eingetreten, ein künftiger Entgang aber wegen des erlittenen Dauerschadens wahrscheinlich ist. Besteht ein Anspruch auf Ersatz des konkreten Verdienstentgangs, kann der Verletzte nur diesen fordern. Eine abstrakte Rente ist in diesem Fall nicht zuzusprechen, weil abstrakte und konkrete Berechnung nicht verquickt werden dürfen; ein Wahlrecht des Geschädigten besteht nicht vergleiche auch RIS-Justiz RS0030747; RS0030692; Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2b Paragraph 1325, Rz 33).
In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof schon präzisierend ausgesprochen, es sei Voraussetzung für die Zuerkennung einer abstrakten Rente, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz keinen konkreten Verdienstentgang erleide. Habe er infolge des Unfalls einen konkreten Verdienstentgang, so könne er eine abstrakte Rente nicht mit Erfolg verlangen (ZVR 1985/11 mwN; vgl auch ZVR 1971/229; ZVR 1975/167; 1 Ob 575/87).In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof schon präzisierend ausgesprochen, es sei Voraussetzung für die Zuerkennung einer abstrakten Rente, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz keinen konkreten Verdienstentgang erleide. Habe er infolge des Unfalls einen konkreten Verdienstentgang, so könne er eine abstrakte Rente nicht mit Erfolg verlangen (ZVR 1985/11 mwN; vergleiche auch ZVR 1971/229; ZVR 1975/167; 1 Ob 575/87).
Daraus folgt, dass auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abgestellt werden muss: Erleidet der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt (vgl auch RIS-Justiz RS0030734: „derzeit") keinen konkreten Verdienstentgang, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Zuerkennung einer abstrakten Rente möglich. Bei dieser Sachlage besteht keine Gefahr der Verquickung beider Berechnungsarten oder eine Wahlmöglichkeit des Geschädigten. Damit korrespondiert auch jene Judikatur, nach der eine abstrakte Rente erst ab Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, nicht aber für die Vergangenheit zugesprochen werden kann (RIS-Justiz RS0030857, RS0030734).Daraus folgt, dass auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abgestellt werden muss: Erleidet der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt vergleiche auch RIS-Justiz RS0030734: „derzeit") keinen konkreten Verdienstentgang, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Zuerkennung einer abstrakten Rente möglich. Bei dieser Sachlage besteht keine Gefahr der Verquickung beider Berechnungsarten oder eine Wahlmöglichkeit des Geschädigten. Damit korrespondiert auch jene Judikatur, nach der eine abstrakte Rente erst ab Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, nicht aber für die Vergangenheit zugesprochen werden kann (RIS-Justiz RS0030857, RS0030734).
2. Hingegen hindert im Gegensatz zur Rechtsansicht der Vorinstanzen der Umstand, dass der Kläger (wohl infolge der Heilbehandlung) einen auf den Zeitraum vom 1. 9. bis 31. 12. 2003 begrenzten konkreten Verdienstentgang erlitten hat, nicht den Zuspruch einer abstrakten Rente, sofern er nur im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz keinen tatsächlichen Verdienstentgang hat (so im Ergebnis bereits ZVR 1975/167). Nach dem Vorbringen des Klägers scheint letzteres derzeit zuzutreffen; die bisherigen Feststellungen geben darüber aber - ebenso wie zu den weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung einer abstrakten Rente (Ausgleichs- und Sicherungsfunktion) - noch keinen ausreichenden Aufschluss.
3. Dies führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die fehlenden Feststellungen nachzuholen und danach erneut zu beurteilen haben, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer abstrakten Rente vorliegen. Dabei wird es zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch ein selbständig Erwerbstätiger Anspruch auf eine abstrakte Rente haben kann (2 Ob 177/99i mwN). Schließlich stellt auch das Haftungsanerkenntnis der beklagten Partei kein Hindernis für den Zuspruch einer abstrakten Rente dar (vgl RIS-Justiz RS0030920).3. Dies führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die fehlenden Feststellungen nachzuholen und danach erneut zu beurteilen haben, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer abstrakten Rente vorliegen. Dabei wird es zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch ein selbständig Erwerbstätiger Anspruch auf eine abstrakte Rente haben kann (2 Ob 177/99i mwN). Schließlich stellt auch das Haftungsanerkenntnis der beklagten Partei kein Hindernis für den Zuspruch einer abstrakten Rente dar vergleiche RIS-Justiz RS0030920).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.