Begründung:
Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Der Kläger begehrte mit der am 29. 9. 1999 beim Erstgericht eingelangten Klage von der Beklagten, die ihm die Zustimmung zum Einbau einer WC-Anlage verweigert habe, den Ersatz eines ihm daraus entstandenen Schadens in der Höhe von S 1,860.209,93 samt kapitalisierter Zinsen von S 1,223.752,21 sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden.
Die Beklagte wendete ein, dass die Verweigerung der Zustimmung zu den Umbauarbeiten nicht mutwillig oder rechtswidrig gewesen sei. Die behaupteten Schäden, die vor dem 29. 9. 1996 entstanden seien, seien verjährt. Der Nebenintervenient trug für die Beklagte zusätzlich vor, dass sämtliche Ansprüche verjährt seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren kostenpflichtig ab und führte rechtlich aus, dass in Anbetracht der Klagseinbringung am 29. 9. 1999 die vor dem 29. 9. 1996 eingetretenen Schäden verjährt seien, da dem Kläger bei Auflösung des Pachtvertrages mit Abdul R***** im Dezember 1994 sowohl der Schaden als auch die Person des Schädigers bekannt gewesen seien. Die nach dem 29. 9. 1996 entstandenen Schäden seien durch die Verweigerung der Genehmigung durch die Beklagte nicht verursacht.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und führte rechtlich aus, dass sämtliche geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Im Fall zeitlich gedehnter Entstehung mehrerer voraussehbarer Teilschäden beginne der Lauf der Verjährungsfrist auch für die vorhersehbaren Folgeschäden mit dem Eintritt des Primärschadens. Der Gefahr der Verjährung solcher Folgeschäden müsse durch die Erhebung einer Feststellungsklage begegnet werden. Demzufolge sei auch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des Erstschadens erhobene Feststellungsbegehren verjährt.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur "Vorhersehbarkeit von Folgeschäden, die auf neue Wirkungen eines Schadensfalles bzw bisher nicht wahrgenommene Zwischenursachen zurückzuführen sind, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, was eine fortdauernde Vertragsverletzung anlangte und bei Veranlassung der Zwischenursache durch den Geschädigten, fehlt."
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte sowie der Nebenintervenient haben Revisionsbeantwortungen erstattet und beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.