Aus der Begründung:
Bahnfremden Personen ist die Benützung von Draisinen der Bundesbahn mit Ausnahme der in der Kleinwagenvorschrift 1939 angeführten (für diese Rechtssache nicht in Betracht kommenden) Fälle verboten. Diese Vorschrift ist nicht nur eine Ordnungsvorschrift, sondern enthält auch ein Sicherheitsverbot, durch das vermieden werden soll, daß bahnfremde Personen durch die Benützung der Draisinen einer Gefährdung ihrer körperlichen Sicherheit ausgesetzt werden. Darin, daß die Klägerin die von einem Angestellten der Bundesbahnen gelenkte Draisine benützte und dadurch dem angeführten Sicherheitsverbote zuwiderhandelte, liegt ein Verschulden der Klägerin. Dieses Verschulden wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Lenker der Draisine die Benützung derselben durch die Klägerin zuließ. Zu einer solchen Bewilligung waren untergeordnete Organe der Bundesbahnen nicht befugt; darüber mußte sich die Klägerin, die auch eine Fahrkarte nicht gelöst hatte und daher einen Beförderungsvertrag nicht schloß, im klaren sein. Das Verschulden des Beschädigten nach § 1 Reichshaftpflichtgesetz muß keineswegs in einer Handlung bestehen, durch welche die Verletzung bewirkt und unmittelbar herbeigeführt wird, sondern kann auch in einer solchen Tätigkeit gelegen sein, durch welche sich der Beschädigte zu dem Betriebe in eine verbotene Beziehung brachte und auf diese Weise bewirkte, daß ein Betriebsereignis seine Verletzung herbeiführte. Ein solches Verschulden fällt aus den angeführten Gründen der Klägerin zur Last.Bahnfremden Personen ist die Benützung von Draisinen der Bundesbahn mit Ausnahme der in der Kleinwagenvorschrift 1939 angeführten (für diese Rechtssache nicht in Betracht kommenden) Fälle verboten. Diese Vorschrift ist nicht nur eine Ordnungsvorschrift, sondern enthält auch ein Sicherheitsverbot, durch das vermieden werden soll, daß bahnfremde Personen durch die Benützung der Draisinen einer Gefährdung ihrer körperlichen Sicherheit ausgesetzt werden. Darin, daß die Klägerin die von einem Angestellten der Bundesbahnen gelenkte Draisine benützte und dadurch dem angeführten Sicherheitsverbote zuwiderhandelte, liegt ein Verschulden der Klägerin. Dieses Verschulden wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Lenker der Draisine die Benützung derselben durch die Klägerin zuließ. Zu einer solchen Bewilligung waren untergeordnete Organe der Bundesbahnen nicht befugt; darüber mußte sich die Klägerin, die auch eine Fahrkarte nicht gelöst hatte und daher einen Beförderungsvertrag nicht schloß, im klaren sein. Das Verschulden des Beschädigten nach Paragraph eins, Reichshaftpflichtgesetz muß keineswegs in einer Handlung bestehen, durch welche die Verletzung bewirkt und unmittelbar herbeigeführt wird, sondern kann auch in einer solchen Tätigkeit gelegen sein, durch welche sich der Beschädigte zu dem Betriebe in eine verbotene Beziehung brachte und auf diese Weise bewirkte, daß ein Betriebsereignis seine Verletzung herbeiführte. Ein solches Verschulden fällt aus den angeführten Gründen der Klägerin zur Last.
Durch das Verschulden der klagenden Partei wurde aber die Haftung der Bundesbahnen für den Unfall, der sich in ihrem Betrieb ereignete, nach § 1 Reichshaftpflichtgesetz nicht zur Gänze ausgeschlossen, weil auch ihren Angestellten ein Verschulden trifft,Durch das Verschulden der klagenden Partei wurde aber die Haftung der Bundesbahnen für den Unfall, der sich in ihrem Betrieb ereignete, nach Paragraph eins, Reichshaftpflichtgesetz nicht zur Gänze ausgeschlossen, weil auch ihren Angestellten ein Verschulden trifft,
u. zw. dadurch, daß er die Benützung der Draisine durch die Klägerin zuließ und durch Unachtsamkeit den Zusammenstoß herbeiführte (11 E Vr 3137/47 des Kreisgerichtes Wels). Es liegt somit geteiltes Verschulden vor und erschien eine Aufteilung des Verschuldens im Verhältnis von 1 : 1 angemessen.u. zw. dadurch, daß er die Benützung der Draisine durch die Klägerin zuließ und durch Unachtsamkeit den Zusammenstoß herbeiführte (11 E römisch fünf r 3137/47 des Kreisgerichtes Wels). Es liegt somit geteiltes Verschulden vor und erschien eine Aufteilung des Verschuldens im Verhältnis von 1 : 1 angemessen.