Rechtssatz RS0029887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029887
Entscheidungsdatum
25.05.1949
Rechtssatz
Eine bahnfremde Person, die verbotswidrig eine Draisine benützt, trägt an dem Unfalle, den sie auf der Strecke erleidet, ein Verschulden; auch die Bundesbahnen trifft ein solches Verschulden, wenn ein Angestellter der Bahn die Benützung der Draisine zuließ und infolge Unaufmerksamkeit den Unfall herbeiführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0029887
Dokumentnummer
JJR_19490525_OGH0002_0020OB00179_4900000_001