Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der klagenden Partei ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - unzulässig.
Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 2 Ob 84/01v = SZ 74/90 = ZVR 2001/73 (Karner) nach Darstellung von Rechtsprechung und Lehre (vgl auch Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 139 FN 365 mit Hinweis auf FN 343 und 354) ausgesprochen, dass bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers auch ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung iSd § 1325 ABGB geführt hat, in Betracht kommt. An dieser Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0115189, RS0115190), die in der Fachliteratur überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl Danzl aaO 140 ff; vgl auch Reischauer in Rummel ABGB³ § 1325 Rz 5a, der allerdings für die Haftung schon bei leichter Fahrlässigkeit eintritt), wurde in der Folge festgehalten (2 Ob 141/04f, 2 Ob 90/05g, 2 Ob 62/05i). Zu den Voraussetzungen der Ersatzfähigkeit reinen Trauerschadens bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bzw Vorsatz liegt daher gesicherte Rechtsprechung vor. Selbst die Ausweitung dieser Rechtsprechung auf Fälle schwerster Verletzung von nahen Angehörigen würde grobes Verschulden des Schädigers voraussetzen.Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 2 Ob 84/01v = SZ 74/90 = ZVR 2001/73 (Karner) nach Darstellung von Rechtsprechung und Lehre vergleiche auch Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 139 FN 365 mit Hinweis auf FN 343 und 354) ausgesprochen, dass bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers auch ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung iSd Paragraph 1325, ABGB geführt hat, in Betracht kommt. An dieser Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0115189, RS0115190), die in der Fachliteratur überwiegend Zustimmung gefunden hat vergleiche Danzl aaO 140 ff; vergleiche auch Reischauer in Rummel ABGB³ Paragraph 1325, Rz 5a, der allerdings für die Haftung schon bei leichter Fahrlässigkeit eintritt), wurde in der Folge festgehalten (2 Ob 141/04f, 2 Ob 90/05g, 2 Ob 62/05i). Zu den Voraussetzungen der Ersatzfähigkeit reinen Trauerschadens bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bzw Vorsatz liegt daher gesicherte Rechtsprechung vor. Selbst die Ausweitung dieser Rechtsprechung auf Fälle schwerster Verletzung von nahen Angehörigen würde grobes Verschulden des Schädigers voraussetzen.
Ob eine Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Die Revision wäre daher nur zulässig, wenn dem Berufungsgericht eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (7 Ob 214/04b mwN; RIS-Justiz RS0087606 [T 8], RS0026555 [T 5], RS0044262 [T 50]). In der Annahme, das Nichtanlegen von Schneeketten begründe hier bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles noch kein grob fahrlässiges Verhalten des Erstbeklagten, ist eine derartige korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt nämlich grobe Fahrlässigkeit nur dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem erheblichen und ungewöhnlichen Ausmaß außer Acht gelassen wird; grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RIS-Justiz RS0031127).Ob eine Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Die Revision wäre daher nur zulässig, wenn dem Berufungsgericht eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (7 Ob 214/04b mwN; RIS-Justiz RS0087606 [T 8], RS0026555 [T 5], RS0044262 [T 50]). In der Annahme, das Nichtanlegen von Schneeketten begründe hier bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles noch kein grob fahrlässiges Verhalten des Erstbeklagten, ist eine derartige korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt nämlich grobe Fahrlässigkeit nur dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem erheblichen und ungewöhnlichen Ausmaß außer Acht gelassen wird; grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RIS-Justiz RS0031127).
Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob und inwieweit die Verletzung der Kettenanlegungspflicht nach § 52 lit d Z 22 StVO grobe Fahrlässigkeit begründen könne, lässt sich daher nur unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände des Einzelfalles beurteilen und kann in dieser Allgemeinheit nicht beantwortet werden. Mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO war die Revision zurückzuweisen.Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob und inwieweit die Verletzung der Kettenanlegungspflicht nach Paragraph 52, Litera d, Ziffer 22, StVO grobe Fahrlässigkeit begründen könne, lässt sich daher nur unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände des Einzelfalles beurteilen und kann in dieser Allgemeinheit nicht beantwortet werden. Mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.