Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grunde zulässig und auch teilweise berechtigt.
Zum Unfallshergang:
Nach Auffassung der Revisionswerber habe für die Klägerin "aus deren Sicht- und Blickwinkel keine genügende Sicht auf den Gegenverkehrs" geherrscht. Es fehlten (ausreichende) Feststellungen über ihre Sicht vor Einleitung des Überholmanövers, zur Breite der Fahrbahn, zum Seitenabstand zum überholten LKW, zur Sicht nach vorne und zum Tiefenabstand beider überholter LKW-Züge, "um so die Gesamtentfernung des Überholvorganges in zeitlicher Dimension und auch die Entfernung zu kommentieren". Wenn (laut Ersturteil) drei bis vier Fahrzeuge nebeneinander fahren könnten, hätte keine Notwendigkeit für die Kläger bestanden, die Fahrbahnmitte um 1,2 m zu überschreiten; wäre aber dann die Klägerin auf ihrer eigenen Fahrbahnhälfte verblieben, wäre es "mit Sicherheit" nicht zum Unfall gekommen. Daraus resultiere ein gravierendes Mitverschulden der Klägerin, zumindest aber ein solches zur Hälfte.
Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Nach den vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen (und einleitend bereits wiedergegebenen) Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ereignete sich der Unfall an einer Stelle (wie dies auch aus den Fotos im Strafakt der Staatsanwaltschaft Korneuburg deutlich hervorgeht), die so breit war, dass ein Überholen selbst bei Gegenverkehr möglich war, weil jedenfalls drei Fahrzeuge nebeneinander zugleich Platz haben, sodass wegen der sich nähernden Gegenkolonne und mangels Fahrbahnteilung durch eine Sperrlinie für sich allein noch kein Überholverbot gemäß § 16 Abs 1 lit a und Abs 2 lit b StVO für die Klägerin bestand. Zur Frontalkollision kam es in der Folge ausschließlich dadurch, dass der Erstbeklagte, obwohl für ihn das bereits in Überholposition befindliche klägerische Fahrzeug seit längerer Zeit sichtbar war, seinerseits ausscherte und zum Überholen ansetzte, wobei die Klägerin nach den weiteren Feststellungen prompt, also ohne Reaktionsverzug, auf das ihr entgegenkommende Gegenfahrzeug reagierte und keine andere Möglichkeit als die gewählte Bremsung bestand. Für die rechtliche Beurteilung reichen die getroffenen Feststellungen damit aus. Abgesehen davon, dass sich die größere Überschreitung der Fahrbahnmitte durch die Klägerin schon daraus ergibt, dass sie zwei LKW-Züge, der Erstbeklagte hingegen bloß einen (gerichtsbekanntermaßen weniger breiten) Klein-LKW überholen wollte, und sohin sie einen größeren Breitenbedarf hatte als ihr späterer Unfallgegner, entspricht es nämlich der Rechtsprechung, dass bei eindeutig schwerwiegendem Verschulden eines Beteiligten es in der Regel nur noch darauf ankommt, ob nach den Umständen Anlass besteht, auch den anderen Unfallbeteiligten zum Schadensausgleich heranzuziehen (Danzl, EKHG7 E 16a und 24 zu § 11); bei der in erster Linie auf das Verschulden der beteiligten Lenker abstellenden Schadensteilung nach § 11 EKHG wäre sohin ein geringfügiges Fehlverhalten der Klägerin (hier: allenfalls geringer mögliches Überschreiten der Fahrbahnmitte bzw Unterlassung der Fortsetzung ihres Überholvorganges auch des 2. LKW-Zuges angesichts der bereits innerhalb der hiefür notwendigen Sicht- und Wegstrecke von insgesamt 226 m entgegenkommenden Fahrzeugkolonne, wodurch jedenfalls die Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer iSd § 16 Abs 1 lit a StVO nicht mehr gänzlich ausgeschlossen werden konnte [vgl RIS-Justiz RS0074083]) bei einem derart krassen, besonders schwerwiegenden Fehlverhalten des Unfallauslösers, wie dies hier dem Erstbeklagten zum Vorwurf zu machen ist, jedenfalls zu vernachlässigen, liegt doch durch das unfallursächliche Verhalten des Erstbeklagten, der seinerseits das gegnerische Fahrzeug ohne besonderen äußeren Grund schlicht übersehen und damit grob verkehrswidrig auf deren Fahrspur ausgeschert hatte, insoweit klar zutage.Nach den vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen (und einleitend bereits wiedergegebenen) Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ereignete sich der Unfall an einer Stelle (wie dies auch aus den Fotos im Strafakt der Staatsanwaltschaft Korneuburg deutlich hervorgeht), die so breit war, dass ein Überholen selbst bei Gegenverkehr möglich war, weil jedenfalls drei Fahrzeuge nebeneinander zugleich Platz haben, sodass wegen der sich nähernden Gegenkolonne und mangels Fahrbahnteilung durch eine Sperrlinie für sich allein noch kein Überholverbot gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera b, StVO für die Klägerin bestand. Zur Frontalkollision kam es in der Folge ausschließlich dadurch, dass der Erstbeklagte, obwohl für ihn das bereits in Überholposition befindliche klägerische Fahrzeug seit längerer Zeit sichtbar war, seinerseits ausscherte und zum Überholen ansetzte, wobei die Klägerin nach den weiteren Feststellungen prompt, also ohne Reaktionsverzug, auf das ihr entgegenkommende Gegenfahrzeug reagierte und keine andere Möglichkeit als die gewählte Bremsung bestand. Für die rechtliche Beurteilung reichen die getroffenen Feststellungen damit aus. Abgesehen davon, dass sich die größere Überschreitung der Fahrbahnmitte durch die Klägerin schon daraus ergibt, dass sie zwei LKW-Züge, der Erstbeklagte hingegen bloß einen (gerichtsbekanntermaßen weniger breiten) Klein-LKW überholen wollte, und sohin sie einen größeren Breitenbedarf hatte als ihr späterer Unfallgegner, entspricht es nämlich der Rechtsprechung, dass bei eindeutig schwerwiegendem Verschulden eines Beteiligten es in der Regel nur noch darauf ankommt, ob nach den Umständen Anlass besteht, auch den anderen Unfallbeteiligten zum Schadensausgleich heranzuziehen (Danzl, EKHG7 E 16a und 24 zu Paragraph 11,); bei der in erster Linie auf das Verschulden der beteiligten Lenker abstellenden Schadensteilung nach Paragraph 11, EKHG wäre sohin ein geringfügiges Fehlverhalten der Klägerin (hier: allenfalls geringer mögliches Überschreiten der Fahrbahnmitte bzw Unterlassung der Fortsetzung ihres Überholvorganges auch des 2. LKW-Zuges angesichts der bereits innerhalb der hiefür notwendigen Sicht- und Wegstrecke von insgesamt 226 m entgegenkommenden Fahrzeugkolonne, wodurch jedenfalls die Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer iSd Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO nicht mehr gänzlich ausgeschlossen werden konnte [vgl RIS-Justiz RS0074083]) bei einem derart krassen, besonders schwerwiegenden Fehlverhalten des Unfallauslösers, wie dies hier dem Erstbeklagten zum Vorwurf zu machen ist, jedenfalls zu vernachlässigen, liegt doch durch das unfallursächliche Verhalten des Erstbeklagten, der seinerseits das gegnerische Fahrzeug ohne besonderen äußeren Grund schlicht übersehen und damit grob verkehrswidrig auf deren Fahrspur ausgeschert hatte, insoweit klar zutage.
Zur Verjährung:
Nach Auffassung der Revisionswerber habe das in der Klage gestellte Feststellungsbegehren das dort begehrte Schmerzengeld nicht mit umfasst, weshalb die außerhalb der Verjährungszeit erfolgten Ausdehnungen von der Verjährungseinrede erfasst wären.
Abgesehen davon, dass das Feststellungsbegehren gerade deshalb erhoben worden war, weil die von der Klägerin erlittenen Verletzungen zu Dauerfolgen und Spätkomplikationen führen bzw solche nicht ausschließen (Punkt 3.b des Klageschriftsatzes), also sich sehr wohl und gerade auch auf den aus der erlittenen Körperverletzung abgeleiteten Schmerzengeldanspruch bezog, ist im Fall der Erhebung eines Feststellungsbegehrens für künftige Schäden eine Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist nach der Rechtsprechung auch dann zulässig, wenn sie nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern lediglich etwa auf die - wie hier - Ergebnisse eines für den Kläger günstigen Sachverständigengutachtens gestützt werden kann (ZVR 2002/13; Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 211). Darauf hat schon das Berufungsgericht hingewiesen, sodass auf dessen zutreffende Begründung gemäß § 510 Abs 2 zweiter Satz ZPO verwiesen werden kann. Es kann damit auch dahin gestellt bleiben, ob die von den beklagten Parteien erstmals in der Streitverhandlung vom 3. 7. 2003 erhobene und nach dem Inhalt des Protokolls (S 3 in ON 52 = AS 205) auf das umfangreiche Ausdehnungsvorbringen der Klägerin zum Verdienstentgang replizierende Verjährungseinrede mit (wenngleich kurzem) Sachvorbringen sich allenfalls gar nicht (auch) auf deren Schmerzengeldausdehnung bezog, in welchem Fall sie sogar als unbeachtliche Neuerung zu qualifizieren wäre (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Rz 1 zu § 1501).Abgesehen davon, dass das Feststellungsbegehren gerade deshalb erhoben worden war, weil die von der Klägerin erlittenen Verletzungen zu Dauerfolgen und Spätkomplikationen führen bzw solche nicht ausschließen (Punkt 3.b des Klageschriftsatzes), also sich sehr wohl und gerade auch auf den aus der erlittenen Körperverletzung abgeleiteten Schmerzengeldanspruch bezog, ist im Fall der Erhebung eines Feststellungsbegehrens für künftige Schäden eine Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist nach der Rechtsprechung auch dann zulässig, wenn sie nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern lediglich etwa auf die - wie hier - Ergebnisse eines für den Kläger günstigen Sachverständigengutachtens gestützt werden kann (ZVR 2002/13; Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 211). Darauf hat schon das Berufungsgericht hingewiesen, sodass auf dessen zutreffende Begründung gemäß Paragraph 510, Absatz 2, zweiter Satz ZPO verwiesen werden kann. Es kann damit auch dahin gestellt bleiben, ob die von den beklagten Parteien erstmals in der Streitverhandlung vom 3. 7. 2003 erhobene und nach dem Inhalt des Protokolls (S 3 in ON 52 = AS 205) auf das umfangreiche Ausdehnungsvorbringen der Klägerin zum Verdienstentgang replizierende Verjährungseinrede mit (wenngleich kurzem) Sachvorbringen sich allenfalls gar nicht (auch) auf deren Schmerzengeldausdehnung bezog, in welchem Fall sie sogar als unbeachtliche Neuerung zu qualifizieren wäre (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Rz 1 zu Paragraph 1501,).
Zur Schmerzengeldhöhe:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass beide Vorinstanzen dem Kläger ein Schmerzengeld von EUR 290.000 (vor Abzug der geleisteten Akontozahlungen) als angemessen zuerkannt haben (S 13 des Ersturteils = AS 237 iVm S 14 des Berufungsurteils = AS 337), womit sie über das bei Schluss der Streitverhandlung aufrechte Begehren in Höhe von EUR 285.600 (AS 203 iVm 220) hinausgingen (§ 405 ZPO), was jedoch im Berufungsverfahren ungerügt blieb (ON 60) und erst in der Revision beanstandet wird (AS 349). Auch wenn dieser Verfahrensmangel erster Instanz (RIS-Justiz RS0041089) mangels Relevierung in der Berufung im Revisionsverfahren nicht mehr als solcher mit Erfolg geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0043111), so gereicht dies den beklagten Parteien hier deshalb nicht zum Nachteil, weil auch ein Schmerzengeldzuspruch von (bloß) EUR 285.600 als von der Rechtsrüge zutreffend aufgezeigte rechtliche Fehlbeurteilung im vorliegenden Fall nicht gemäß § 1325 ABGB "den erhobenen Umständen angemessen", sondern (wesentlich) überhöht ist. Dass allerdings das Erstgericht hiebei diese Summe "durch Multiplikation der Schmerztage errechnet" hätte - wie dies zu Recht abzulehnen wäre (Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 92 f mwN), jedoch von der Revisionsgegnerin in ihrer Revisionsbeantwortung die Höhe des Zuspruches rechtfertigend versucht wird -, kann dessen Urteil nicht entnommen bzw unterstellt werden. Allerdings sprengt dieser Zuspruch den Rahmen der derzeit herrschenden und vom Obersten Gerichtshof in den letzten Jahren gezogenen Bemessungsgrenzen auch im Zusammenhang mit sehr schweren bzw Schwerstverletzungen gerade bei Opfern, die durch einen Unfall, ärztlichen Kunstfehler oder dergleichen zu schwersten Pflegefällen mit in der Regel lebenslanger Hilflosigkeit ohne Hoffnung auf Besserung geworden sind, derart beträchtlich, dass er zur Vermeidung einer gravierenden Ungleichmäßigkeit (RIS-Justiz RS0031075), aber auch Ungleichbehandlung durch die Rechtsprechung (6 Ob 317/02i) und damit letztlich aus Gründen der Rechtssicherheit (§ 502 Abs 1 ZPO) zu korrigieren war.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass beide Vorinstanzen dem Kläger ein Schmerzengeld von EUR 290.000 (vor Abzug der geleisteten Akontozahlungen) als angemessen zuerkannt haben (S 13 des Ersturteils = AS 237 in Verbindung mit S 14 des Berufungsurteils = AS 337), womit sie über das bei Schluss der Streitverhandlung aufrechte Begehren in Höhe von EUR 285.600 (AS 203 in Verbindung mit 220) hinausgingen (Paragraph 405, ZPO), was jedoch im Berufungsverfahren ungerügt blieb (ON 60) und erst in der Revision beanstandet wird (AS 349). Auch wenn dieser Verfahrensmangel erster Instanz (RIS-Justiz RS0041089) mangels Relevierung in der Berufung im Revisionsverfahren nicht mehr als solcher mit Erfolg geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0043111), so gereicht dies den beklagten Parteien hier deshalb nicht zum Nachteil, weil auch ein Schmerzengeldzuspruch von (bloß) EUR 285.600 als von der Rechtsrüge zutreffend aufgezeigte rechtliche Fehlbeurteilung im vorliegenden Fall nicht gemäß Paragraph 1325, ABGB "den erhobenen Umständen angemessen", sondern (wesentlich) überhöht ist. Dass allerdings das Erstgericht hiebei diese Summe "durch Multiplikation der Schmerztage errechnet" hätte - wie dies zu Recht abzulehnen wäre (Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 92 f mwN), jedoch von der Revisionsgegnerin in ihrer Revisionsbeantwortung die Höhe des Zuspruches rechtfertigend versucht wird -, kann dessen Urteil nicht entnommen bzw unterstellt werden. Allerdings sprengt dieser Zuspruch den Rahmen der derzeit herrschenden und vom Obersten Gerichtshof in den letzten Jahren gezogenen Bemessungsgrenzen auch im Zusammenhang mit sehr schweren bzw Schwerstverletzungen gerade bei Opfern, die durch einen Unfall, ärztlichen Kunstfehler oder dergleichen zu schwersten Pflegefällen mit in der Regel lebenslanger Hilflosigkeit ohne Hoffnung auf Besserung geworden sind, derart beträchtlich, dass er zur Vermeidung einer gravierenden Ungleichmäßigkeit (RIS-Justiz RS0031075), aber auch Ungleichbehandlung durch die Rechtsprechung (6 Ob 317/02i) und damit letztlich aus Gründen der Rechtssicherheit (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) zu korrigieren war.
Die derzeitigen Höchstbeträge an Schmerzengeldern stellen sich wie folgt dar:
Den bisher höchsten Betrag von EUR 218.018,50 (S 3 Millionen) sprach der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 18. 4. 2001, 2 Ob 237/01v (ZVR 2002/66) einem durch einen Geisterfahrerunfall schuldlos schwerstverletzten 21-jährigem Mann zu, der neben einem Schädelhirntrauma des Grades II und zahlreichen Knochenbrüchen samt schweren inneren Verletzungen eine hohe Querschnittsymptomatik mit Lähmung des Rumpfes und aller vier Extremitäten (lediglich im Bereich einzelner Fingergelenke rechts und des rechten Ellbogengelenks besteht eine geringe, jedoch kaum durchführbare Restbeweglichkeit), weiters eine Augenmuskellähmung und Lähmung des Atemnervs (mit der Notwendigkeit, bis an sein Lebensende bei einer Lebenserwartung von noch 10 bis 14 Jahren künstlich beatmet zu werden, verbunden auch mit daraus resultierender ständiger Todesangst) erlitten hatte, wobei der dortige Kläger seither rund um die Uhr ständiger Pflege bedarf und sich seines tragischen, hilflosen und unabänderlichen Leidenszustandes auch voll bewusst ist. Zu 2 Ob 221/02t sprach der erkennende Senat einem Kläger, der als Kleinkind aufgrund eines ca 10 bis 20 Sekunden dauernden Schütteltraumas (massive hypoxisch-ischämische Enzephalopathie) ein Hirnödem mit Ernährungsstörung, linksbetonter Tetraspastik (zeitlebens auf Rollstuhl angewiesen), zentraler Sehstörung und zentral gestörter Hörempfindung, weiters symptomatischer Epilepsie, gestörter Sprachentwicklung sowie bleibender gestörter mentaler Entwicklung erlitten hatte, ein Schmerzengeld von EUR 181.682,09 (S 2,5 Millionen) zu. Ein Schmerzengeld von EUR 180.000 hielt ebenfalls der erkennende Senat bei einem zum Unfallszeitpunkt 17-jährigen Burschen mit Schädelhirntrauma samt apallischem Syndrom (mit Teilorientiertheit, jedoch nur primitivst strukturiertem Gedankenduktus), diversen Knochenbrüchen (ua Ellenhaken rechts, vorderer Schambeinast, Kreuzbein links), Harn- und Stuhlinkontinenz sowie 100 % Invalidität (Rollstuhlpatient; kann Beine nicht allein bewegen, linke Hand völlig unbeweglich, kann mit rechter Hand nur ganz wenig machen) für angemessen (2 Ob 145/02s = ZVR 2002/95). In zwei weiteren Fällen hatte der Oberste Gerichtshof jüngst ähnlich hohe Schmerzengeldzusprüche zweier Oberlandesgerichte im Rahmen von außerordentlichen Revisionen zu prüfen, denen nicht minder tragische Verletzungsbilder zugrunde lagen: Zu 1 R 66/04x hatte das Oberlandesgericht Innsbruck einer 22-jährigen Frau mit schwerem Schädelhirntrauma samt Gehirnquetschungsblutungen (und teilweiser Entfernung der Schädeldecke), mehrfachen Knochenbrüchen, Harn- und Stuhlinkontinenz, vollständigem Gebrauchsverlust der rechten oberen und unteren Extremität sowie einem hochgradigen organischen Psychosyndrom, wodurch die Verunfallte zufolge ihres geistigen Rückfalles auf den Zustand eines vier- bis fünfjährigen Kindes zurückfiel, zu 100 % erwerbsunfähig und auf Fremdhilfe bei fast allen täglichen Verrichtungen angewiesen wurde, ein Schmerzengeld von EUR 200.000 zugesprochen; das Oberlandesgericht Wien sprach hingegen einer 51-jährigen Frau mit Locked-in-Syndrom (nach schwerer Schädel-Hirn-Verletzung samt kompletter Lähmung aller Extremitäten, Ausfall der bulbären Hirnnerven und kompletten Schluck- und Sprachstörungen bei zusätzlichen optomotorischen Ausfällen, sodass die Frau einen Zustand wie ein "Leichnam mit lebenden Augen" im Sinne einer weitgehenden Lähmung des Körpers bei erhaltenen Bewusstsein durchlebt, dies bei einer Lebenserwartung bis zu 75 Jahre, ein Schmerzengeld von EUR 181.682,09 (S 2,5 Millionen) zu. In beiden Fällen wurden die dagegen ankämpfenden Revisionen vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen (2 Ob 173/04m bzw 2 Ob 39/04f; weitergehende Feststellungen zu den im einzelnen wiedergegebenen Entscheidungen siehe auch in Manz-CD-ROM Danzl, Schmerzengeld-Entscheidungen, Ausgabe 2/2004).Den bisher höchsten Betrag von EUR 218.018,50 (S 3 Millionen) sprach der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 18. 4. 2001, 2 Ob 237/01v (ZVR 2002/66) einem durch einen Geisterfahrerunfall schuldlos schwerstverletzten 21-jährigem Mann zu, der neben einem Schädelhirntrauma des Grades römisch zwei und zahlreichen Knochenbrüchen samt schweren inneren Verletzungen eine hohe Querschnittsymptomatik mit Lähmung des Rumpfes und aller vier Extremitäten (lediglich im Bereich einzelner Fingergelenke rechts und des rechten Ellbogengelenks besteht eine geringe, jedoch kaum durchführbare Restbeweglichkeit), weiters eine Augenmuskellähmung und Lähmung des Atemnervs (mit der Notwendigkeit, bis an sein Lebensende bei einer Lebenserwartung von noch 10 bis 14 Jahren künstlich beatmet zu werden, verbunden auch mit daraus resultierender ständiger Todesangst) erlitten hatte, wobei der dortige Kläger seither rund um die Uhr ständiger Pflege bedarf und sich seines tragischen, hilflosen und unabänderlichen Leidenszustandes auch voll bewusst ist. Zu 2 Ob 221/02t sprach der erkennende Senat einem Kläger, der als Kleinkind aufgrund eines ca 10 bis 20 Sekunden dauernden Schütteltraumas (massive hypoxisch-ischämische Enzephalopathie) ein Hirnödem mit Ernährungsstörung, linksbetonter Tetraspastik (zeitlebens auf Rollstuhl angewiesen), zentraler Sehstörung und zentral gestörter Hörempfindung, weiters symptomatischer Epilepsie, gestörter Sprachentwicklung sowie bleibender gestörter mentaler Entwicklung erlitten hatte, ein Schmerzengeld von EUR 181.682,09 (S 2,5 Millionen) zu. Ein Schmerzengeld von EUR 180.000 hielt ebenfalls der erkennende Senat bei einem zum Unfallszeitpunkt 17-jährigen Burschen mit Schädelhirntrauma samt apallischem Syndrom (mit Teilorientiertheit, jedoch nur primitivst strukturiertem Gedankenduktus), diversen Knochenbrüchen (ua Ellenhaken rechts, vorderer Schambeinast, Kreuzbein links), Harn- und Stuhlinkontinenz sowie 100 % Invalidität (Rollstuhlpatient; kann Beine nicht allein bewegen, linke Hand völlig unbeweglich, kann mit rechter Hand nur ganz wenig machen) für angemessen (2 Ob 145/02s = ZVR 2002/95). In zwei weiteren Fällen hatte der Oberste Gerichtshof jüngst ähnlich hohe Schmerzengeldzusprüche zweier Oberlandesgerichte im Rahmen von außerordentlichen Revisionen zu prüfen, denen nicht minder tragische Verletzungsbilder zugrunde lagen: Zu 1 R 66/04x hatte das Oberlandesgericht Innsbruck einer 22-jährigen Frau mit schwerem Schädelhirntrauma samt Gehirnquetschungsblutungen (und teilweiser Entfernung der Schädeldecke), mehrfachen Knochenbrüchen, Harn- und Stuhlinkontinenz, vollständigem Gebrauchsverlust der rechten oberen und unteren Extremität sowie einem hochgradigen organischen Psychosyndrom, wodurch die Verunfallte zufolge ihres geistigen Rückfalles auf den Zustand eines vier- bis fünfjährigen Kindes zurückfiel, zu 100 % erwerbsunfähig und auf Fremdhilfe bei fast allen täglichen Verrichtungen angewiesen wurde, ein Schmerzengeld von EUR 200.000 zugesprochen; das Oberlandesgericht Wien sprach hingegen einer 51-jährigen Frau mit Locked-in-Syndrom (nach schwerer Schädel-Hirn-Verletzung samt kompletter Lähmung aller Extremitäten, Ausfall der bulbären Hirnnerven und kompletten Schluck- und Sprachstörungen bei zusätzlichen optomotorischen Ausfällen, sodass die Frau einen Zustand wie ein "Leichnam mit lebenden Augen" im Sinne einer weitgehenden Lähmung des Körpers bei erhaltenen Bewusstsein durchlebt, dies bei einer Lebenserwartung bis zu 75 Jahre, ein Schmerzengeld von EUR 181.682,09 (S 2,5 Millionen) zu. In beiden Fällen wurden die dagegen ankämpfenden Revisionen vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen (2 Ob 173/04m bzw 2 Ob 39/04f; weitergehende Feststellungen zu den im einzelnen wiedergegebenen Entscheidungen siehe auch in Manz-CD-ROM Danzl, Schmerzengeld-Entscheidungen, Ausgabe 2 aus 2004,).
Im Vergleich zu diesen Verletzungsbildern, insbesondere jenem mit dem (bisherigen) Höchstzuspruch von EUR 218.018,50 (2 Ob 237/01v), welcher durch die Vorinstanzen hier um rund EUR 72.000 bzw 1/3 überschritten wurde, zeigt sich, dass bei aller Tragik des Falles und Bedauerlichkeit der Lebenssituation der Klägerin ein Zuspruch von bloß EUR 160.000 im Sinne der Bemessungskriterien des § 1325 ABGB den aktuellen Vergleichsentscheidungen Stand hält und demgemäß angemessen erscheint. Der darüber hinausgehende Mehrbetrag muss daher der Abweisung verfallen.Im Vergleich zu diesen Verletzungsbildern, insbesondere jenem mit dem (bisherigen) Höchstzuspruch von EUR 218.018,50 (2 Ob 237/01v), welcher durch die Vorinstanzen hier um rund EUR 72.000 bzw 1/3 überschritten wurde, zeigt sich, dass bei aller Tragik des Falles und Bedauerlichkeit der Lebenssituation der Klägerin ein Zuspruch von bloß EUR 160.000 im Sinne der Bemessungskriterien des Paragraph 1325, ABGB den aktuellen Vergleichsentscheidungen Stand hält und demgemäß angemessen erscheint. Der darüber hinausgehende Mehrbetrag muss daher der Abweisung verfallen.
Ergebnis:
Daraus folgt - zusammenfassend -, dass der Revision lediglich in Ansehung des Anfechtungspunktes der Schmerzengeldhöhe Berechtigung zukommt. Da die übrigen Schadenspositionen der Höhe (und dem Grunde) nach nicht mehr Gegenstand der Anfechtung im Revisionsverfahren sind, ergibt sich damit folgende Schadensaufstellung:
Schmerzengeld EUR 160.000,00
Verunstaltungsentschädigung EUR 21.801,85
notwendige Heilbehelfe und Kosten EUR 1.365,38
Besuchskosten naher Verwandter EUR 18,02
Transportkosten EUR 168,20
Verdienstentgang (einschließlich Pflegeaufwand)
EUR 35.222,37
zerstörte Kleidung EUR 239,82
Zusammen EUR 218.815,64
Abzüglich Akontozahlungen EUR 29.069,13
Ergebnis EUR 189.746,51
Das Mehrbegehren von EUR 143.648,64 (ausgehend vom in erster Instanz zuletzt strittigen Gesamtbetrag von EUR 333.395,15 und beinhaltend auch den vom Berufungsgericht bereits rechtskräftig abgewiesenen Mehrbetrag von EUR 18.216,84) ist damit abzuweisen.
Das ebenfalls nicht gesondert bekämpfte Zinsenbegehren erfasst ohnedies nur die gesetzlichen Zinsen (4 %). Bezüglich der Zinsenstaffel laut Berufungsurteil ergibt sich eine Reduktion bloß hinsichtlich des vorletzten Summenbetrages (ab 5. 7. 2003), während die übrigen Positionen - da dem Grunde und der Höhe nach unstrittig - unverändert zu bleiben hatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43, 50 ZPO. Mit Ausnahme des Schmerzengeldes lagen alle sonstigen (bereits in den vorinstanzlichen Urteilen in Rechtskraft erwachsenen) Abweisungsbeträge zufolge Geringfügigkeit im Rahmen des § 43 Abs 2 ZPO. Unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles erscheint es (gerade noch) gerechtfertigt, trotz der vorliegenden Entscheidung über den Schmerzengeldanspruch die Kostenentscheidung ebenfalls auf der Grundlage dieser Gesetzesstelle zu fällen. Die Überklagung lag zwar prozentmäßig nicht unbeträchtlich über dem durch die wiedergegebene Judikatur vorgegebenen Bemessungsniveau, muss jedoch (noch) nicht als erkennbare und offenbare Überforderung (M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/1² Rz 19 f zu § 43) außerhalb jeder vernünftigen Überlegung (Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, aaO 229 mwN) qualifiziert werden - was schon aus dem Umstand erhellt, dass ihr immerhin zwei Instanzen gefolgt sind. Allerdings hat die Klägerin nur Anspruch auf Kostenersatz im Rahmen des erzielten Prozesserfolges (RIS-Justiz RS0116722; Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, aaO 230). Damit erfahren die Kosten erster Instanz nur insoweit eine Kürzung, als für die Prozessphase ab der Ausdehnung am 3. 7. 2003 die Bemessungsgrundlage statt EUR 344.672,11 bzw EUR 340.643,32 um EUR 125.600 (EUR 285.600 minus EUR 160.000) zu reduzieren ist. Beim Barauslagenzuspruch wurde auch auf den Nachtragsbeschluss des Erstgerichtes gemäß § 54 Abs 2 ZPO (ON 59) Bedacht genommen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, 50, ZPO. Mit Ausnahme des Schmerzengeldes lagen alle sonstigen (bereits in den vorinstanzlichen Urteilen in Rechtskraft erwachsenen) Abweisungsbeträge zufolge Geringfügigkeit im Rahmen des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO. Unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles erscheint es (gerade noch) gerechtfertigt, trotz der vorliegenden Entscheidung über den Schmerzengeldanspruch die Kostenentscheidung ebenfalls auf der Grundlage dieser Gesetzesstelle zu fällen. Die Überklagung lag zwar prozentmäßig nicht unbeträchtlich über dem durch die wiedergegebene Judikatur vorgegebenen Bemessungsniveau, muss jedoch (noch) nicht als erkennbare und offenbare Überforderung (M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/1² Rz 19 f zu Paragraph 43,) außerhalb jeder vernünftigen Überlegung (Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, aaO 229 mwN) qualifiziert werden - was schon aus dem Umstand erhellt, dass ihr immerhin zwei Instanzen gefolgt sind. Allerdings hat die Klägerin nur Anspruch auf Kostenersatz im Rahmen des erzielten Prozesserfolges (RIS-Justiz RS0116722; Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, aaO 230). Damit erfahren die Kosten erster Instanz nur insoweit eine Kürzung, als für die Prozessphase ab der Ausdehnung am 3. 7. 2003 die Bemessungsgrundlage statt EUR 344.672,11 bzw EUR 340.643,32 um EUR 125.600 (EUR 285.600 minus EUR 160.000) zu reduzieren ist. Beim Barauslagenzuspruch wurde auch auf den Nachtragsbeschluss des Erstgerichtes gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ZPO (ON 59) Bedacht genommen.
Im Berufungs- und Revisionsverfahren hingegen ist auf den tatsächlichen (effektiven) Rechtsmittelerfolg abzustellen, der sich angesichts der maßgeblichen Summenbeträge in etwa die Waage hält, sodass insoweit jeweils mit Kostenaufhebung vorzugehen war, ausgenommen die jeweils anteiligen Pauschalgebührenbeträge nach § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO.Im Berufungs- und Revisionsverfahren hingegen ist auf den tatsächlichen (effektiven) Rechtsmittelerfolg abzustellen, der sich angesichts der maßgeblichen Summenbeträge in etwa die Waage hält, sodass insoweit jeweils mit Kostenaufhebung vorzugehen war, ausgenommen die jeweils anteiligen Pauschalgebührenbeträge nach Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO.