Begründung:
Am 27.September 1994 wurde der Ehemann der Klägerin als Fußgänger durch einen vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall getötet. Die Klägerin begehrte den Ersatz der Todfallskosten, weiters S 108.000,-- an kapitalisierten Unterhaltsentgang für die Zeit vom 1.10.1994 bis zum 31.3.1995 sowie eine Unterhaltsrente von S 18.000,-- monatlich ab dem 1.4.1995. Bei Berechnung ihres Unterhaltsentganges berücksichtigte sie ihre Witwenpension sowie ein ihr zukommendes monatliches Pflegegeld.
Die Beklagten wendeten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - das Alleinverschulden des Getöteten am Zustandekommen des Unfalles ein; der Unterhaltsentgang der Klägerin betrage monatlich lediglich S 4.213,--; der Pflegebedarf sei teilweise durch das bezogene Pflegegeld gedeckt.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagten Parteien, ausgehend von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 3 zu ihren Lasten der Klägerin S 156.101,25 sA an Todfallskosten sowie S 47.043,76 an Unterhaltsentgang für die Zeit vom 1.10.1994 bis 31.3.1995 und ab 1.4.1995 bis längstens einschließlich Februar 2000 eine monatliche Unterhaltsrente von S 7.840,63 zu bezahlen.
Die Klägerin ließ die Abweisung des Mehrbegehrens unbekämpft.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung der beklagten Parteien teilweise Folge und verpflichtete unter anderem die beklagten Parteien zur Zahlung von S 31.500,-- (zum Ersatz von Unterhaltsentgang für die Zeit vom 1.10.1994 bis zum 31.3.1995) sowie zur Leistung einer monatlichen Rente von S 5.250,-- ab dem 1.3.1995 bis Februar 2000. Das Mehrbegehren wies es ab.
Das Berufungsgericht billigte die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensaufteilung und führte in dem im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Unterhaltersatz- begehren aus, eine ziffernmäßig bestimmte Berechnung des Unterhaltsentganges der Klägerin sei kaum möglich, weshalb es gerechtfertigt erscheine, den ihr gebührenden Ersatzbetrag unter Bedachtnahme auf die vom Erstgericht zur Berechnung herangezogenen Einzelpositionen gemäß § 273 Abs 1 ZPO nach freier gerichtlicher Überzeugung festzusetzen. Unter Bedachtnahme auf die von der Klägerin bezogenen Pflegebeihilfe betrage ihr monatlicher Unterhaltsentgang ungekürzt S 7.000,--. Der Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsentganges sei jedoch um die dem Ehegatten der Klägerin anzulastende Mitverschuldensquote von 25 % zu kürzen, sodaß sich eine monatliche Unterhaltsrente in der Höhe von S 5.250,-- ergebe.Das Berufungsgericht billigte die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensaufteilung und führte in dem im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Unterhaltersatz- begehren aus, eine ziffernmäßig bestimmte Berechnung des Unterhaltsentganges der Klägerin sei kaum möglich, weshalb es gerechtfertigt erscheine, den ihr gebührenden Ersatzbetrag unter Bedachtnahme auf die vom Erstgericht zur Berechnung herangezogenen Einzelpositionen gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nach freier gerichtlicher Überzeugung festzusetzen. Unter Bedachtnahme auf die von der Klägerin bezogenen Pflegebeihilfe betrage ihr monatlicher Unterhaltsentgang ungekürzt S 7.000,--. Der Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsentganges sei jedoch um die dem Ehegatten der Klägerin anzulastende Mitverschuldensquote von 25 % zu kürzen, sodaß sich eine monatliche Unterhaltsrente in der Höhe von S 5.250,-- ergebe.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die beklagten Parteien beantragen mit ihrer außerordentlicher Revision die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, daß der Klägerin für den Zeitraum vom 1.10.1994 bis zum 31.3.1995 nur S 19.362,48 und ab dem 1.4.1995 bis Februar 2000 nur eine monatliche Rente von S 2.022,92 zugesprochen und das darüber hinausgehende Mehrbegehren abgewiesen werde.
Die beklagten Parteien verweisen in ihren Revisionsausführungen, daß nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Berechnung der dem Getötetem und sohin der Klägerin anzurechnende Mitverschuldensanteil erst nach Berechnung des Unterhaltsentganges berücksichtigt wurde.
Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben. Die von den beklagten Parteien angewendete Berechnungsmethode hätte zur Folge, daß die Leistungen des Sozialversicherungsträgers zu 100 % angerechnet würden.