Entscheidungsgründe:
Am 29.10.1992 ereignete sich auf der Bundesstraße 121 bei Kematen/Ybbs ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger als Fußgänger durch den vom Erstbeklagten gelenkten, von der zweitbeklagten Partei gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten Kleinbus Steyr Fiat 290 Dukato PR schwer verletzt wurde.
Der Kläger machte geltend, es stünden ihm ein Schmerzengeld von S 600.000,--, Verdienstentgang in der Höhe von S 222.000,-- für die Zeit vom Jänner 1993 bis Ende Juni 1995 und Spesen in der Höhe von S 8500,-- zu; unter Anrechnung eines Mitverschuldens von 25 % begehre er daher die Zahlung von S 622.875,-- samt Zinsen. Weiters begehrt er die Zahlung einer monatlichen Rente von S 5.250,-- und die Feststellung, daß ihm die Beklagten für die zukünftigen Folgen des Verkehrsunfalles vom 29.10.1992 haften. Er machte geltend, er habe am 29.10.1992 um ca 17.00 Uhr die Bundesstraße 121 als Fußgänger überqueren wollen; er sei nach der Mittellinie von einem von ihm nicht wahrgenommenen Fahrzeug erfaßt worden. Dem Erstbeklagten, der dieses Fahrzeug gelenkt habe, sei ein Reaktionsverschulden anzulasten.
Die beklagten Parteien wendeten ein, daß der Kläger plötzlich und ohne auf den vom Erstbeklagten gelenkten Kleinbus zu achten die Fahrbahn überquert habe. Der Erstbeklagte habe eine Notbremsung eingeleitet, er habe aber den Unfall nicht mehr verhindern können. Der Unfall stelle für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis dar, er sei auch rechtskräftig im Strafverfahren freigesprochen worden. Die vom Kläger begehrten Beträge für Schmerzengeld und Verdienstentgang seien überhöht.
Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur Zahlung von S 283.480,63 und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von S 339.394,37 sA ab. Weiters wurden die beklagten Parteien für schuldig erklärt, dem Kläger ab 1.7.1995 eine monatliche Rente von S 1.551,91 zu bezahlen, und es wurde festgestellt, daß die Beklagten dem Kläger "zur Hälfte" für die zukünftigen Folgen des Verkehrsunfalles vom 29.10.1992 zur ungeteilten Hand haften. Das Rentenmehrbegehren von S 3.698,09 pro Monat und auch das Feststellungsmehrbegehren wurden abgewiesen.
Dabei wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen.
Die Bundesstraße 121 weist eine 8 m breite Fahrbahn auf, innerhalb der Randlinien ist die Fahrbahn 7,1 m breit. In der geometrischen Fahrbahnmitte verläuft eine Leitlinie. Entgegenkommende Fahrzeuge haben eine Sicht von 500 m aufeinander. Die Unfallsstelle liegt außerhalb des Ortsgebietes.
Der Kläger stieg gemeinsam mit dem Zeugen W***** aus dem am rechten Fahrbahnrand haltenden Kleinbus eines Arbeitskollegen aus. Der Zeuge W***** überquerte die Fahrbahn. Der Kläger holte noch seine im Kleinbus vergessene Aktentasche und überquerte dann ebenfalls, nachdem sich der Kleinbus, aus dem er ausgestiegen war, entfernt hatte, die Fahrbahn mit 5 km/h Gehgeschwindigkeit in einem Zuge; er nahm den vom Erstbeklagten gelenkten herannahenden Kleinbus nicht wahr. Da der Bus, aus dem der Kläger ausgestiegen war, bereits in Richtung Norden weggefahren war, bestand für den Kläger keine Sichtbehinderung mehr auf den Verkehr.
Zur gleichen Zeit näherte sich der Erstbeklagte mit seinem Kleinbus mit einer Geschwindigkeit von ca 80 km/h in Richtung Süden. Der Erstbeklagte nahm zwar den die Fahrbahn überquerenden Kläger wahr, hatte aber keinen Blickkontakt mit ihm. Er hatte auch zuvor nicht wahrgenommen, daß der Kläger in seine Richtung geblickt und sein Fahrzeug bemerkt hätte. Der Erstbeklagte nahm keinen Kontakt mit dem Kläger auf, sondern entschloß sich, nachdem der Kläger bereits eine Strecke zwischen 2,2 bis 2,6 m zurückgelegt hatte, dh zwischen 1,4 und 1,8 m vor Erreichen der Leitlinie war, zur Bremsung. Zum Kontakt kam es, als sich der Kläger bereits 0,5 m über der Leitlinie auf der Fahrbahn des Erstbeklagten befand. Die Strecke vom Fahrbahnrand bis zur Kollision von 4,5 m, hatte der Kläger in 3,2 sec zurückgelegt. Die Bremsausgangsgeschwindigkeit des vom Erstbeklagten gelenkten Busses betrug zwischen 72 bis 80 km/h, die Kollisionsgeschwindigkeit ungefähr 60 km/h. Die Gesamtbremsspurlänge des Kleinbusses des Erstbeklagten belief sich auf 24,8 m, davon 18 m Auslaufweg über den Kollisionsort hinaus. Der Anhalteweg aus 72 km/h beträgt 45 m, die Anhaltezeit 3,7 sec; der Teilanhalteweg 25 m und die Teilanhaltezeit 1,3 sec. Bei 80 km/h beträgt die Teilanhaltezeit 1,6 sec. Die räumliche Vermeidbarkeit des Unfalles wäre für den Erstbeklagten bei einer Reaktion um 1 sec früher, die zeitliche Vermeidbarkeit bei einer früheren Reaktion um 0,78 sec bei 72 km/h Ausgangsgeschwindigkeit (bei 80 km/h betragen die Werte 0,9 bzw 0,67 sec) gegeben gewesen. Um die Fahrlinie des Busses zu verlassen, hätte der Kläger eine Fluchtzeit von 0,5 sec benötigt. Ca 1 sec ab Bewegungsbeginn ist ein Auffälligkeitswert für einen das Verkehrsgeschehen beobachtenden Autofahrer gegeben, dh 2,2 sec vor der Kollision.
Der Kläger wurde durch den Unfall schwer verletzt, nicht erkennbare oder abschätzbare Spätfolgen können nicht ausgeschlossen werden. Der Kläger leidet an Verletzungsfolgen, die als nicht mehr besserungsfähige Dauerfolgen anzusehen sind.
Der Kläger war vor dem Unfall als Betriebsschlosser beschäftigt und verdiente inklusive aller Zulagen und aliquoten Zahlungen monatlich durchschnittlich S 20.786,82.
Es ist undenkbar, daß der Kläger im erlernten bzw angelernten und bisher ausgeübten Beruf als Maschinist eingesetzt wird. Er wäre nur für einen weitgehend sitzenden Beruf einsatzfähig, doch konnte nicht festgestellt werden, daß er in seinem Alter auch einen solchen Beruf tatsächlich ausüben könnte.
An Fahrtkosten sind dem Kläger Auslagen in der Höhe von S 8.500,-- entstanden.
In der Zeit vom 1.1.1993 bis 30.4.1993 erhielt der Kläger einen Betrag von S 52.066,80 an Krankengeld und in der Zeit vom 1.5.1993 bis 27.6.1993 ein solches von S 25.165,62. An Versehrtenrente erhielt er für die Zeit vom 30.4.1993 bis 31.8.1993 S 32.250,33.
In der Zeit vom 1.9. bis 31.10.1993 erhielt der Kläger zweimal monatlich eine Versehrtenrente von S 4.427,20, sohin S 8.854,40 und in den Monaten November und Dezember 1993 zweimal monatlich S 2.988,30, sohin S 5.976,60. Der Kläger erhielt sohin in der Zeit vom 1.1.1993 bis 31.12.1993 an Krankengeld und Versehrtenrente S 124.313,75.
In der Zeit vom 1.1.1994 bis 31.10.1994 betrugen die Leistungen des Sozialversicherers an den Kläger S 17.470,48 pro Monat, sohin insgesamt S 174.704,80, in den Monaten November und Dezember 1994 durchschnittlich S 15.791,76, sohin S 31.583,52, und im Zeitraum 1.1.1995 bis 30.6.1995 monatlich durschschnittlich S 17.683,--.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, es sei dem Erstbeklagten keine höhere Reaktionszeit als 0,7 sec zuzubilligen, weil er den Kläger bereits längere Zeit beobachtet und überdies wahrgenommen habe, daß er nicht in seine Richtung blickte. Dieses Verschulden wiege gleich schwer wie jenes des Klägers, der trotz ungehinderter Sicht auf das herannahende Fahrzeug des Erstbeklagten dieses nicht wahrgenommen habe. Dem Kläger sei deswegen die Hälfte des mit S 470.000,-- angemessenen Schmerzengeldes, seines Verdienstentganges von S 88.461,21 und den S 8.500,-- Fahrtauslagen zuzusprechen, insgesamt daher der Betrag von S 283.480,63. Für die Zukunft stehe dem Kläger eine monatliche Rente von S 1.551,91 zu (putatives Einkommen des Klägers von S 20.786,82 - der Rente von S 17.683,-- = S 3.103,82 : 2 = S 1.551,91).
Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht hielt dem Kläger vor, gegen § 76 Abs 4 und 5 StVO verstoßen zu haben, indem er die Fahrbahn überqueren wollte, ohne auf das herannahende, vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug zu achten. Es treffe aber auch den Erstbeklagten ein Mitverschulden am Unfall, weil er gesehen habe, daß der Kläger und der Zeuge W***** aus einem Kleinbus, der auf der Gegenfahrbahn hielt, ausstiegen und daß der Zeuge W***** die Fahrbahn überquerte. Der Erstbeklagte habe auch nicht wahrgenommen, daß der Kläger beim Überqueren der Fahrbahn in seine Richtung blickte und sein Fahrzeug bemerkte. Das Betreten der Fahrbahn durch den Kläger sei für den Erstbeklagten nicht überraschend im Sinne des § 76 Abs 1 StVO gewesen, weil der Erstbeklagte zuvor den Zeugen W***** bereits die Fahrbahn überqueren sah und wahrnahm, daß noch ein weiterer Mann aus dem Kleinbus ausgestiegen war; es sei für die Berechnung der Reaktionsverspätung vom Beginn der Überquerungslinie und somit vom Fahrbahnrand und nicht vom Überschreiten der Randlinie auszugehen. Überraschend im Sinn des § 76 Abs 1 StVO bedeute nämlich, daß andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen konnten und nicht mehr in der Lage waren, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten. Die dem Erstbeklagten vom Erstgericht zugebilligte Aufmerksamkeit für das Überqueren der Fahrbahn durch den Kläger betrage 1 sec, bei danach erfolgter prompter Reaktion hätte der Erstbeklagte den Unfall vermeiden können. Es sei zwar richtig, daß ein Fußgänger beim Überqueren einer breiten Fahrbahn sich bei Erreichung ihrer Mitte neuerlich zu vergewissern habe, ob sich nicht inzwischen ein Fahrzeug genähert hat, und daß er in dieser Position stehen bleiben müsse, wenn ein Fahrzeug schon so nahe sei, daß er die Fahrbahn vor diesem nicht mehr gefahrlos überschreiten könne. Im gegenständlichen Fall könne aber vom Vorliegen einer solchen breiten Fahrbahn keine Rede sein. Im Hinblick darauf, daß der Kläger nicht in Richtung des herannahenden Autos blickte, hätte der Erstbeklagte auf ein Stehenbleiben des Klägers in der Fahrbahnmitte nicht vertrauen dürfen; eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1:1 sei gerechtfertigt.Das Berufungsgericht hielt dem Kläger vor, gegen Paragraph 76, Absatz 4 und 5 StVO verstoßen zu haben, indem er die Fahrbahn überqueren wollte, ohne auf das herannahende, vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug zu achten. Es treffe aber auch den Erstbeklagten ein Mitverschulden am Unfall, weil er gesehen habe, daß der Kläger und der Zeuge W***** aus einem Kleinbus, der auf der Gegenfahrbahn hielt, ausstiegen und daß der Zeuge W***** die Fahrbahn überquerte. Der Erstbeklagte habe auch nicht wahrgenommen, daß der Kläger beim Überqueren der Fahrbahn in seine Richtung blickte und sein Fahrzeug bemerkte. Das Betreten der Fahrbahn durch den Kläger sei für den Erstbeklagten nicht überraschend im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, StVO gewesen, weil der Erstbeklagte zuvor den Zeugen W***** bereits die Fahrbahn überqueren sah und wahrnahm, daß noch ein weiterer Mann aus dem Kleinbus ausgestiegen war; es sei für die Berechnung der Reaktionsverspätung vom Beginn der Überquerungslinie und somit vom Fahrbahnrand und nicht vom Überschreiten der Randlinie auszugehen. Überraschend im Sinn des Paragraph 76, Absatz eins, StVO bedeute nämlich, daß andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen konnten und nicht mehr in der Lage waren, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten. Die dem Erstbeklagten vom Erstgericht zugebilligte Aufmerksamkeit für das Überqueren der Fahrbahn durch den Kläger betrage 1 sec, bei danach erfolgter prompter Reaktion hätte der Erstbeklagte den Unfall vermeiden können. Es sei zwar richtig, daß ein Fußgänger beim Überqueren einer breiten Fahrbahn sich bei Erreichung ihrer Mitte neuerlich zu vergewissern habe, ob sich nicht inzwischen ein Fahrzeug genähert hat, und daß er in dieser Position stehen bleiben müsse, wenn ein Fahrzeug schon so nahe sei, daß er die Fahrbahn vor diesem nicht mehr gefahrlos überschreiten könne. Im gegenständlichen Fall könne aber vom Vorliegen einer solchen breiten Fahrbahn keine Rede sein. Im Hinblick darauf, daß der Kläger nicht in Richtung des herannahenden Autos blickte, hätte der Erstbeklagte auf ein Stehenbleiben des Klägers in der Fahrbahnmitte nicht vertrauen dürfen; eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1:1 sei gerechtfertigt.
Der Kläger habe die Höhe seines Verdienstes bewiesen und die Entgeltbestandteile dargelegt. Trotzdem hätten die Beklagten nicht behauptet, daß mit den Zulagen Mehraufwendungen des Klägers im Ausmaß von zumindest 50 % abgedeckt werden sollten.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil keine grundsätzlichen Rechtsfragen zu beurteilen seien und von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen worden sei.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Parteien zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.