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Entscheidung 2 Ob 181/25v×

Entscheidung 2 Ob 181/25v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Geschäftszahl

2Ob181/25v

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Helfried Kriegel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Udo Hansmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 227.728,84 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. September 2025, GZ 16 R 33/25b-89, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Die Klägerin wurde anlässlich des Überquerens der Fahrbahn als Fußgängerin unter Mitführung eines Fahrrads von dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW verletzt.

[2]                  Die Vorinstanzen sprachen der Klägerin Schadenersatz ausgehend von der Hälfteteilung des Verschuldens zu.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

[4] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

[5]                  2. Die Beurteilung des Mitverschuldens ist nicht zu beanstanden.

[6]                  2.1. Maßgeblich bei der Verschuldensabwägung ist vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs (RS0027389) sowie der Grad der Fahrlässigkeit (RS0027466). Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist (RS0087606).

[7]                  2.2. Im vorliegenden Fall fällt dem Lenker des LKW ein schwerwiegender Aufmerksamkeitsfehler zur Last, weil er die vor ihm die Fahrbahn querende Klägerin durch die Frontscheibe hätte sehen können.

[8] Demgegenüber ist für die Beurteilung der Mitverschuldensquote unerheblich, dass der Lenker nach den Feststellungen beim Anfahren eine Sperrlinie (punktuell) überfuhr: Das Verbot des Überfahrens einer Sperrlinie dient nach der Rechtsprechung grundsätzlich der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer jenseits der Sperrlinie, insbesondere des Gegenverkehrs (RS0073408). Darauf kann sich die Klägerin hier aber nicht stützen, weil die Kollisionsposition nicht feststeht. Ein Grund, den Rechtswidrigkeitszusammenhang ausnahmsweise auch für den Fall zu bejahen, dass der Zusammenstoß diesseits der Sperrlinie erfolgte vergleiche 2 Ob 57/22d), ist nicht erkennbar. Denn der Unfall hätte sich in diesem Fall, anders als in 2 Ob 57/22d, auch dann ereignet, wenn der LKW beim Anfahren auf seinem Fahrstreifen geblieben wäre. Das Überfahren der Sperrlinie führte daher im konkreten Fall zu keiner Erhöhung des Unfallsrisikos.

[9]                  2.3. Dem Aufmerksamkeitsfehler des Lenkers steht ein schwerwiegendes Mitverschulden der Klägerin gegenüber:

[10] Nach der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung des Paragraph 76, Absatz 6, StVO in der Fassung vor dem BG BGBl I 2022/122) durften Fußgänger dann, wenn Einrichtungen iSd Paragraph 76, Absatz 6, Satz 1 StVO nicht in einer Entfernung von mindestens 25 m vorhanden waren, die Fahrbahn im Ortsgebiet nur an Kreuzungen überqueren, es sei denn, die Verkehrslage ließ ein sicheres Überqueren auch an anderen Stellen zweifellos zu. Jeder Fußgänger musste daher vor dem Überqueren der Fahrbahn sorgfältig prüfen, ob er die Fahrbahn noch vor dem Herankommen von Kraftfahrzeugen mit Sicherheit überschreiten kann (RS0075656).

[11]                Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin auf ihrer Gehstrecke die Möglichkeit gehabt, die Straße an einer geregelten Kreuzung auf einem Schutzweg zu überqueren. Dennoch bewegte sie sich von dieser Kreuzung weg, um die Fahrbahn dann trotzdem – in zumindest 35 m Entfernung von Kreuzung und Schutzweg – zu überqueren. Beim Überqueren hatte die Klägerin auf dem ihr nächstgelegenen Fahrstreifen eine kreuzungsbedingt angehaltene Kolonne vor sich, mit deren Anfahren sie jederzeit rechnen musste. Dennoch vergewisserte sie sich nicht, ob zum Zeitpunkt ihres Betretens der Fahrbahn für die Kolonne noch Rotlicht galt, und sie nahm auch nicht Blickkontakt mit dem Lenker des LKW auf.

[12] 2.4. In einem vergleichbaren Sachverhalt hat der Senat die Annahme eines gleichteiligen Verschuldens durch Zurückweisung außerordentlicher Revisionen gebilligt (2 Ob 21/20g). Zwar wiegt im vorliegenden Fall das Verschulden des Lenkers schwerer als dort, weil er die Klägerin schon mit einem Blick durch die Frontscheibe erkennen konnte, während dies in 2 Ob 21/20g nur über den Frontspiegel möglich gewesen wäre (Problem des toten Winkels). Dem steht jedoch gegenüber, dass die Klägerin hier nicht nur unvorsichtig auf die Straße trat (keine Bedachtnahme auf das mögliche Anfahren der Kolonne, kein Blickkontakt mit dem LKW-Lenker), sondern zuvor in nicht nachvollziehbarer Weise davon absah, die Fahrbahn an einer am Weg liegenden geregelten Kreuzung auf einem Schutzweg zu überqueren. Darin lag ein grober Verstoß gegen den zum Unfallszeitpunkt geltenden und ihrem Schutz dienenden Paragraph 76, Absatz 6, StVO. Auf dieser Grundlage ist die Annahme gleichteiligen Verschuldens auch im vorliegenden Fall jedenfalls vertretbar.

[13] 3. Wenn keine besonderen Gründe für eine zeitliche Einschränkung bestehen, ist das Schmerzengeld grundsätzlich global zu bemessen (RS0031196, RS0031055). Mit ihrer Argumentation gegen eine solche Globalbemessung entfernt sich die Klägerin von den Feststellungen des Erstgerichts und zeigt im Übrigen keinen Korrekturbedarf der sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung haltenden Beurteilung der Vorinstanzen auf vergleiche RS0042887, RS0031075).

[14] 4. Mit ihren Ausführungen zur Höhe des ihr zuerkannten Haushaltshilfe- und Pflegeaufwands verkennt die Klägerin, dass bei der Festsetzung des Ersatzanspruchs nach Paragraph 273, ZPO die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren zugrundezulegen sind, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten (RS0040341) und zeigt insgesamt auch keine Korrekturbedürftigkeit dieser im Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung auf (RS0121220).

Textnummer

E146578

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00181.25V.0120.000

Im RIS seit

06.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260120_OGH0002_0020OB00181_25V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0027389 Rechtssatz 17.10.1973Zivilrecht
Bei der Verschuldensabwägung entscheidet vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs.
RS0027466 Rechtssatz 23.11.1971Zivilrecht
Für die Verschuldensabwägung ist ausschlaggebend der Grad der Fahrlässigkeit des Verkehrsteilnehmers und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Straßenverkehrs im allgemeinen und im konkreten Fall (ZVR 1967/164, ZVR 1971/154).
RS0031055 Rechtssatz 29.01.1968Zivilrecht
Es ist mit Globalbemessung (innerhalb des ziffernmäßigen Begehrens) vorzugehen, wenn eine zeitliche Einschränkung unbegründet ist und zu einem unangemessenen Ereignis führen müsste.
RS0031196 Rechtssatz 25.03.1992Zivilrecht
Auch wenn ein Teilschmerzengeld für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird, hat das Gericht mit einer Globalbemessung des Schmerzengeldes vorzugehen und sich dabei innerhalb des ziffernmäßigen Begehrens zu halten, wenn eine zeitliche Beschränkung unbegründe …
RS0040341 Rechtssatz 04.10.1983Zivilrecht
Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (so schon 3 Ob 512/79, 3 Ob 513/79). Bei dieser Überprüfung sind die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffe …
RS0042887 Rechtssatz 09.05.1985Zivilrecht
Geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Berechtigung des begehrten Schmerzengeldes von den nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Umständen aus, so handelt es sich bei dessen Ausmessung selbst um einen Einzelfall, auf den die Kriterien des § 502 Abs 4 …
RS0073408 Rechtssatz 14.10.1981Zivilrecht
Das Verbot des Überfahrens einer Sperrlinie gemäß § 9 Abs 1 StVO ist vom Normzweck her vernünftigerweise grundsätzlich als der Sicherheit aller auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befindlichen Verkehrsteilnehmer dienend aufzufassen. Demnach dient sie a …
RS0075656 Rechtssatz 14.01.1960Strafrecht
Jeder Fußgänger muss vor dem Überqueren der Fahrbahn sorgfältig prüfen, ob er die Fahrbahn noch vor dem Herankommen von Kraftfahrzeugen mit Sicherheit überschreiten kann. Bei Erreichen der Straßenmitte muss er sich ebenfalls vergewissern, ob sich nicht von …
RS0087606 Rechtssatz 19.12.1995Zivilrecht
Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfal …
RS0121220 Rechtssatz 07.09.2006Zivilrecht
Der bei Anwendung des § 273 ZPO vom Richter nach (seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis) und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung (nach bestem Wissen und Gewissen) nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt grundsätzlich keine über den …