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Entscheidung 2 Ob 187/09b×

Entscheidung 2 Ob 187/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob187/09b

Entscheidungsdatum

15.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erik K*****, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl, Dr. Christoph Huber, Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Brigitte P*****, 2. Rudolf P*****, 3. U*****, alle vertreten durch Dr. Manfred Meyndt, Rechtsanwalt in Linz, wegen 32.019,95 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Juni 2009, GZ 6 R 102/09a-36, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionswerber meint, er hätte als Radfahrer den Radweg auch entgegen den dort angebrachten Richtungspfeilen befahren dürfen, weil diese nicht der zugrundeliegenden Verordnung über die Bodenmarkierungen entsprächen. Er beruft sich dafür auf die Entscheidung 2 Ob 172/00h = RIS-Justiz RS0113966 = Pürstl, StVO12 Paragraph 8 a, E 1.

Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Richtungspfeil sehr wohl in dem einen Bestandteil der Verordnung bildenden Plan eingezeichnet ist. Auf das in 2 Ob 172/00h enthaltene obiter dictum kommt es daher nicht an.

Abgesehen davon ist nach der Entscheidung 2 Ob 86/08y eine Kundmachung durch Bodenmarkierungen - entsprechend den für Verkehrszeichen geltenden Grundsätzen vergleiche RIS-Justiz RS0075190) - selbst dann zu beachten, wenn sie ohne vorausgegangene behördliche Willensbildung erfolgte.

2. Wie die Feststellung des Erstgerichts über den Sichtbereich der Erstbeklagten zu verstehen ist (nämlich konkretes Gesichtsfeld oder allgemeine Sichtmöglichkeit), hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Anmerkung

E92326 2Ob187.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00187.09B.1015.000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20091015_OGH0002_0020OB00187_09B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung