Entscheidungsgründe:
Margarethe R***** fuhr am 23. 12. 1996 mit einem Bus der Zweitklägerin von Salzburg nach H*****. Gegen 17.45 Uhr verließ sie dort den Bus an einer Haltestelle. Sie kam auf dem Gehsteig zu Sturz und erlitt dabei einen Drehbruch des linken Unterschenkels.
In der Folge machte sie ihren Schaden gegenüber der nunmehrigen Zweitklägerin mit einer zu 12 Cg 98/99f des Landesgerichtes Salzburg eingebrachten Klage geltend. Dazu brachte sie vor, dass sie auf Grund der extremen Vereisung des Gehsteigs ausgerutscht sei. Die Beklagte sei den ihr aus dem Beförderungsvertrag obliegenden Pflichten, zu denen es gehöre, beim Auftreten von Glatteis im Haltestellenbereich Maßnahmen zur Beseitigung der den Fahrgästen erwachsenden Gefahren zu ergreifen, nicht nachgekommen.
Die Zweitklägerin (damals Beklagte) beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Am Tag des Unfalls hätten außergewöhnliche Wetterverhältnisse geherrscht. Bereits in Salzburg und auf der Fahrt nach H***** habe es Eisregen gegeben. Aus diesem Grund seien die Fahrgäste vom Buslenker mehrmals auf die Eisglätte hingewiesen worden. Es sei daher bekannt gewesen, dass im Bereich der Haltestelle eine besondere Glätte bestehe. Die Pflichten aus dem Beförderungsvertrag habe sie erfüllt. Die Streupflicht im Haltestellenbereich sei nicht von ihr, sondern von der Gemeinde H***** zu erfüllen gewesen. Die Klägerin treffe jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden.
Mit Schriftsatz vom 9. 3. 2000 verkündete die Zweitklägerin (damals Beklagte) Peter M***** und Sonja W***** den Streit. Der Gehsteig liege im Bereich des Hauses *****. Hausverwalter dieser Anlage sei Peter M*****. Er habe mit Sonja W***** eine Reinigungsvereinbarung abgeschlossen, die aber möglicherweise ungenügend sei, sodass die Haftung beider Personen in Betracht komme.
Peter M***** erklärte den Beitritt als Nebenintervenient auf Seite der damaligen Beklagten.
Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 4. 7. 2001, 2 R 83/01s, wurde die Zweitklägerin (damals Beklagte) - von einer Verschuldensteilung 2 : 1 zu ihren Lasten ausgehend - zur Zahlung von S 198.914,-- verurteilt. Außerdem wurde festgestellt, dass die Zweitklägerin zu 2/3 für alle künftigen Schäden der Margarethe R***** aus dem Unfall hafte. Der Entscheidung lag die erstgerichtliche Feststellung zugrunde, dass der Gehsteig mit einer Eisschicht überzogen und weder mit Salz noch mit Splitt bestreut war.
Die Erstklägerin zahlte den Betrag von S 198.914,-- als Haftpflichtversicherer der Zweitklägerin an Margarethe R*****.
Mit der am 25. 11. 2002 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrten die Erstklägerin unter Berufung auf die Legalzession gemäß § 67 VersVG und die damalige Beklagte als Zweitklägerin anteiligen Regress von der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft sowie die Feststellung der Haftung für 50 % aller zukünftigen Zahlungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Unfall der Margarethe R*****. Die beklagte Gemeinschaft hafte für die Verletzung ihrer Verpflichtung nach § 93 StVO neben ihr, weil der Gehsteig vor dem Haus nicht gestreut gewesen sei. Da im Vorprozess festgestellt worden sei, dass der Gehsteig zum Unfallszeitpunkt mit einer Eisschicht überzogen und weder mit Salz noch mit Splitt gestreut gewesen sei, und die Beklagte dem Vorprozess als Nebenintervenientin beigetreten sei, könne sie nun nicht einwenden, dass am Unfallstag gestreut gewesen sei.Mit der am 25. 11. 2002 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrten die Erstklägerin unter Berufung auf die Legalzession gemäß Paragraph 67, VersVG und die damalige Beklagte als Zweitklägerin anteiligen Regress von der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft sowie die Feststellung der Haftung für 50 % aller zukünftigen Zahlungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Unfall der Margarethe R*****. Die beklagte Gemeinschaft hafte für die Verletzung ihrer Verpflichtung nach Paragraph 93, StVO neben ihr, weil der Gehsteig vor dem Haus nicht gestreut gewesen sei. Da im Vorprozess festgestellt worden sei, dass der Gehsteig zum Unfallszeitpunkt mit einer Eisschicht überzogen und weder mit Salz noch mit Splitt gestreut gewesen sei, und die Beklagte dem Vorprozess als Nebenintervenientin beigetreten sei, könne sie nun nicht einwenden, dass am Unfallstag gestreut gewesen sei.
Die beklagte Gemeinschaft wendete ein, Sonja W***** habe den entlang ihrer Liegenschaft vorbeiführenden Gehsteig entsprechend den gegebenen Verpflichtungen im Sinne des § 93 StVO versorgt und diesen entsprechend der Zumutbarkeit eis- und schneefrei gehalten. Die Tatsache, dass die Unfallstelle im Unfallszeitpunkt mit einer leichten Eisschicht überzogen gewesen sei, besage noch nicht, dass sie ihrer Räum- und Streupflicht nicht entsprechend nachgekommen wäre. An die Tatsachenfeststellungen des Vorprozesses sei sie nicht gebunden, weil nicht ihr, sondern Peter M***** der Streit verkündet worden sei.Die beklagte Gemeinschaft wendete ein, Sonja W***** habe den entlang ihrer Liegenschaft vorbeiführenden Gehsteig entsprechend den gegebenen Verpflichtungen im Sinne des Paragraph 93, StVO versorgt und diesen entsprechend der Zumutbarkeit eis- und schneefrei gehalten. Die Tatsache, dass die Unfallstelle im Unfallszeitpunkt mit einer leichten Eisschicht überzogen gewesen sei, besage noch nicht, dass sie ihrer Räum- und Streupflicht nicht entsprechend nachgekommen wäre. An die Tatsachenfeststellungen des Vorprozesses sei sie nicht gebunden, weil nicht ihr, sondern Peter M***** der Streit verkündet worden sei.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte zunächst fest, dass die Hausgemeinschaft, vertreten durch die Hausverwaltung Peter M*****, und Sonja W***** am 2. 3. 1993 eine Reinigungsvereinbarung geschlossen haben. Diese besagte unter anderem, dass die Schneeräumung nur beim Hauseingang sowie bei der Tiefgaragenabfahrt erfolgen muss. Sodann traf das Erstgericht Feststellungen aus dem Akt 12 Cg 98/98f.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, eine rechtsgeschäftliche Überbindung der Schneeräumpflichten im Sinne des § 93 Abs 5 StVO sei für die Gehsteigfläche nicht erfolgt. Zwar dürfe die Haftung nach § 93 Abs 1 StVO nicht überspannt werden, jedoch müsse dann, wenn auf Grund der herrschenden Witterung mit Glatteisbildung zu rechnen sei, eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert werden. Im Hinblick auf die bindenden Sachverhaltsfeststellungen, dass am 23. 12. 1996 keine Streuung erfolgt sei, hafte die Beklagte neben der Zweitklägerin für den Schaden der Verletzten. Die Klägerinnen seien daher zum Regress berechtigt.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, eine rechtsgeschäftliche Überbindung der Schneeräumpflichten im Sinne des Paragraph 93, Absatz 5, StVO sei für die Gehsteigfläche nicht erfolgt. Zwar dürfe die Haftung nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO nicht überspannt werden, jedoch müsse dann, wenn auf Grund der herrschenden Witterung mit Glatteisbildung zu rechnen sei, eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert werden. Im Hinblick auf die bindenden Sachverhaltsfeststellungen, dass am 23. 12. 1996 keine Streuung erfolgt sei, hafte die Beklagte neben der Zweitklägerin für den Schaden der Verletzten. Die Klägerinnen seien daher zum Regress berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Ansehung beider Klägerinnen EUR 20.000,-- übersteige und dass die ordentliche Revision - mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO - nicht zulässig sei, und führte im Wesentlichen folgendes aus:Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Ansehung beider Klägerinnen EUR 20.000,-- übersteige und dass die ordentliche Revision - mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - nicht zulässig sei, und führte im Wesentlichen folgendes aus:
Es sei nur die entscheidungswesentliche Rechtsfrage zu lösen, ob die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft an die im Vorprozess maßgeblichen Tatsachenfeststellungen gebunden sei und diese der Entscheidung ohne inhaltliche Nachprüfung zugrunde zu legen seien, weil ihr Verwalter im Vorprozess als Nebenintervenient auf Seiten der Zweitklägerin (damals Beklagten) rechtliches Gehör gefunden habe.
Die Beantwortung dieser Frage hänge von der Rechtsposition des Verwalters im Vorprozess ab. Im Schriftsatz vom 9. 3. 2000 habe die Zweitklägerin (damals Beklagte) wohl Peter M***** formell als jene Person bezeichnet, der sie den Streit verkünde, nach dem Vorbringen sei aber unzweifelhaft seine Hilfeleistung in Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft gefordert gewesen. Nach den zur Begründung des Interventionsinteresses vorgetragenen Behauptungen sei die Streitverkündung nämlich an die Personen gerichtet, die nach § 93 StVO zur Räumung und Streuung des Gehsteiges verpflichtet seien und im Fall ihrer schuldhaften Nicht- oder Schlechterfüllung zu haften hätten. Das seien gemäß § 93 Abs 1 StVO die Liegenschaftseigentümer (Anrainer) oder die gemäß § 93 Abs 5 StVO durch rechtsgeschäftliche Verpflichtung an die Stelle der Eigentümer tretenden Personen. Dass die Veranlassung des Winterdienstes zur Verwaltung einer Liegenschaft zähle, entspreche höchstgerichtlicher Judikatur. Wie Verwaltungshandlungen selbst sei auch die Unterlassung von Verwaltungshandlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzurechnen. Es sei daher zunächst an eine Deliktshaftung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu denken, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der aus einem eisigen Gehsteig erwachsenen Gefahren unterlassen würden und dadurch jemand zu Schaden gekommen sei. Dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Besorgung des Winterdienstes Peter M***** übertragen hätte, sei nicht behauptet worden. Das Vorbringen, Peter M***** habe mit Sonja W***** eine Reinigungsvereinbarung abgeschlossen, die aber möglicherweise ungenügend sei, sodass die Haftung beider Personen in Betracht komme, lasse eine rechtsgeschäftliche Übertragung gemäß § 93 Abs 5 StVO nur im Hinblick auf Sonja W***** annehmen. Da die Zweitklägerin (damals Beklagte) ihrer Streitverkündung an Peter M***** keinen Hinweis beigefügt habe, dass dieser als eine gemäß § 93 Abs 5 StVO an die Stelle der Wohnungseigentümergemeinschaft tretende Person dem Prozess beitreten solle, sei es für Gericht und Parteien nach der Bezeichnung des Peter M***** als Hausverwalter und nach dem Inhalt des erhobenen Anspruchs derart naheliegend gewesen, die Beklagte wolle nicht ihm persönlich, sondern in seiner Eigenschaft als Vertreter der Eigentümergemeinschaft den Streit verkünden, dass sein Beitritt als Nebenintervenient, den er auf diesen Schriftsatz hin erklärte, im Namen der Miteigentümergemeinschaft abgegeben gegolten habe, auch wenn diese nicht namentlich als Nebenintervenientin erwähnt worden sei.Die Beantwortung dieser Frage hänge von der Rechtsposition des Verwalters im Vorprozess ab. Im Schriftsatz vom 9. 3. 2000 habe die Zweitklägerin (damals Beklagte) wohl Peter M***** formell als jene Person bezeichnet, der sie den Streit verkünde, nach dem Vorbringen sei aber unzweifelhaft seine Hilfeleistung in Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft gefordert gewesen. Nach den zur Begründung des Interventionsinteresses vorgetragenen Behauptungen sei die Streitverkündung nämlich an die Personen gerichtet, die nach Paragraph 93, StVO zur Räumung und Streuung des Gehsteiges verpflichtet seien und im Fall ihrer schuldhaften Nicht- oder Schlechterfüllung zu haften hätten. Das seien gemäß Paragraph 93, Absatz eins, StVO die Liegenschaftseigentümer (Anrainer) oder die gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO durch rechtsgeschäftliche Verpflichtung an die Stelle der Eigentümer tretenden Personen. Dass die Veranlassung des Winterdienstes zur Verwaltung einer Liegenschaft zähle, entspreche höchstgerichtlicher Judikatur. Wie Verwaltungshandlungen selbst sei auch die Unterlassung von Verwaltungshandlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzurechnen. Es sei daher zunächst an eine Deliktshaftung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu denken, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der aus einem eisigen Gehsteig erwachsenen Gefahren unterlassen würden und dadurch jemand zu Schaden gekommen sei. Dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Besorgung des Winterdienstes Peter M***** übertragen hätte, sei nicht behauptet worden. Das Vorbringen, Peter M***** habe mit Sonja W***** eine Reinigungsvereinbarung abgeschlossen, die aber möglicherweise ungenügend sei, sodass die Haftung beider Personen in Betracht komme, lasse eine rechtsgeschäftliche Übertragung gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO nur im Hinblick auf Sonja W***** annehmen. Da die Zweitklägerin (damals Beklagte) ihrer Streitverkündung an Peter M***** keinen Hinweis beigefügt habe, dass dieser als eine gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO an die Stelle der Wohnungseigentümergemeinschaft tretende Person dem Prozess beitreten solle, sei es für Gericht und Parteien nach der Bezeichnung des Peter M***** als Hausverwalter und nach dem Inhalt des erhobenen Anspruchs derart naheliegend gewesen, die Beklagte wolle nicht ihm persönlich, sondern in seiner Eigenschaft als Vertreter der Eigentümergemeinschaft den Streit verkünden, dass sein Beitritt als Nebenintervenient, den er auf diesen Schriftsatz hin erklärte, im Namen der Miteigentümergemeinschaft abgegeben gegolten habe, auch wenn diese nicht namentlich als Nebenintervenientin erwähnt worden sei.
Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft habe daher die Tatsachenfeststellungen des Vorprozesses gegen sich gelten zu lassen, weil sie durch den von ihr bestellten Verwalter vertreten gewesen sei. Dieser habe für sie die Möglichkeit gehabt, rechtliches Gehör zu finden und an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitzuwirken.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagenden Parteien beantragen in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.