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Entscheidung 2 Ob 190/08t×

Entscheidung 2 Ob 190/08t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob190/08t

Entscheidungsdatum

17.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 3. August 2007 verstorbenen Theresia H*****, über den Revisionsrekurs des Josef H*****, vertreten durch Dr. Karl Mandl, Rechtsanwalt in Altheim, gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 17. Juni 2008, GZ 6 R 70/08y-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mattighofen vom 24. Jänner 2008, GZ 3 A 280/07z-15, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren hat das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des Erstgerichts vom 24. Jänner 2008 dahingehend abgeändert, dass die Berücksichtigung der Todfallskostenforderung des erblasserischen Sohnes Josef H*****, des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers, in Höhe von 5.720 EUR ersatzlos zu entfallen hat und sich demgemäß das verbleibende Nachlassvermögen, das dem Sozialhilfeverband B***** zur teilweisen Berichtigung der von ihm angemeldeten Forderung zugewiesen wurde, um diesen Betrag erhöht. Josef H***** hat gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts den ordentlichen Revisionsrekurs erhoben.

Der Sozialhilfeverband B***** hat dagegen fristgerecht eine „Gegenausführung" erstattet, die jedoch weder von einem Rechtsanwalt noch einem Notar unterfertigt ist.

Das Erstgericht legte den Akt im Weg des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Revisionsrekurs vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Im Verlassenschaftsverfahren müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten lassen (Paragraph 6, Absatz 2, letzter Halbsatz; Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, letzter Halbsatz AußStrG). An diesem Erfordernis fehlt es im vorliegenden Fall hinsichtlich der als Revisionsrekursbeantwortung anzusehenden „Gegenausführung" des Sozialhilfeverbands B*****. Das Erstgericht wird ein Verbesserungsverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG einleiten und den Akt nach fristgerechter Erstattung einer von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigten Revisionsrekursbeantwortung des genannten Sozialhilfeverbands oder nach erfolglosem Verstreichen der Verbesserungsfrist im Weg des Rekursgerichts neuerlich vorlegen müssen.

Anmerkung

E90249 2Ob190.08t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00190.08T.1217.000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Dokumentnummer

JJT_20081217_OGH0002_0020OB00190_08T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012238 Rechtssatz 27.09.1950Zivilrecht
Zur Auslegung einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Kodizill).
RS0012342 Rechtssatz 24.06.1975Zivilrecht
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RS0012367 Rechtssatz 07.07.1977Zivilrecht
Die Auslegung der letztwilligen Erklärung findet ihre Grenze darin, dass einerseits eine noch so deutlich erwiesene Absicht des Erblassers unbeachtlich ist, wenn sie durch den Wortlaut der letztwilligen Verfügung nicht gedeckt wird, andererseits aber der Wo …
RS0012370 Rechtssatz 22.03.1973Zivilrecht
Eine letztwillige Verfügung ist immer so auszulegen, dass der vom Erblasser erstrebte Erfolg eintritt.
RS0012410 Rechtssatz 16.11.1976Zivilrecht
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Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an.
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Auf die angeblich unrichtige Auslegung eines Testamentes kann - wenn die Verletzung der Testamentsauslegungsgrundsätze nicht dargetan wird - mangels Vorliegens einer in dieser Beziehung erheblichen Rechtsfrage im Rahmen der außerordentlichen Revision nicht …
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