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Entscheidung 2 Ob 192/98v×

Entscheidung 2 Ob 192/98v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob192/98v

Entscheidungsdatum

20.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Mag. Siegmund B*****, infolge Revisionsrekurses des Sohnes mj. Anatol S*****, vertreten durch die Mutter Antonine S*****, diese vertreten durch Dr. Paul Friedl, Rechtsanwalt in Eibiswald, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. April 1998, GZ 43 R 226/98y-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 16. Februar 1998, GZ 10 A 204/97x-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mag. Siegmund B***** ist am ***** unter Hinterlassung einer mit 7. 8. 1991 datierten letztwilligen Verfügung verstorben, mit der er seinen Sohn Dr. Gernot B***** zu 2/3 und seine Ehefrau Mag. Viktoria B***** zu 1/3 des Nachlasses als Erben einsetzte und sein im Zeitpunkt der Testamentserrichtung von Antonine S***** noch nicht geborenes uneheliches Kind ausdrücklich "auf die Hälfte des gesetzlichen Pflichtteils" im Sinne der Pflichtteilsminderung nach Paragraph 773 a, ABGB beschränkte. Am 30. 12. 1997 brachte Antonine S***** in Vertretung ihres Sohnes mj. Anatol S*****, geboren am *****, dem Verlassenschaftsgericht zur Kenntnis, dass der Erblasser seine ursprünglich ihm gehörende Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit dem Haus A***** am 27. 8.1987 der erbl Witwe Mag. Viktoria B***** zur Hälfte und sodann am 7. 8. 1991 den zweiten Hälfteanteil dem Sohn Dr. Gernot B***** geschenkt habe und stellte mit dem Hinweis darauf, dass durch diese Schenkungen des Erblassers an andere pflichtteilsberechtigte Personen der Pflichtteilsanspruch seines einschreitenden mj. außerehelichen Sohnes verkürzt worden sei, den Antrag, die genannten Schenkungen des Erblassers an seine Ehefrau und seinen ehelichen Sohn gemäß Paragraph 785, ABGB auf den Pflichtteilsanspruch des mj. Anatol S***** anzurechnen und die Liegenschaft zu inventarisieren und zu schätzen.

In der Folge wurde am 7. 1. und 9. 1. 1998 nach Schätzung der Fahrnisse, jedoch ohne Einbeziehung der angeführten Liegenschaft, das Inventar mit Aktiven von insgesamt S 32.172,-- und Passiven von S 42.135,03 und einer sich demnach ergebenden Nachlassüberschuldung von S 9.963,03, errichtet. Das Erstgericht hat das vom Gerichtskommissär Dr. Herbert S***** errichtete Inventar vom 7. 1. 1998 zu Gericht angenommen und genehmigt und den vorhandenen Nachlass von zusammen S 32.172,-- der erbl Witwe Mag. Viktoria B***** auf teilweisen Abschlag der von ihr bezahlten Steinmetzarbeiten für das Grab im Betrag von S 33.048,-- an Zahlungsstatt überlassen.

Das vom mj. Sohn Anatol S***** angerufene Rekursgericht gab dessen Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses bzw die Schätzung und Inventarisierung der den Pflichtteil verkürzenden Schenkung hinsichtlich der Liegenschaft EZ ***** KG ***** anzuordnen, welche Schenkung auf den Pflichtteil des Rekurswerbers anzurechnen sei, nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Es erachtete zwar die Rekurslegitimation des Rechtsmittelwerbers gegeben, verwies aber darauf, dass das Inventar des Abhandlungsverfahrens nach dem Paragraph 92, 97, AußStrG nur den Nachlass, nicht aber die zu Lebzeiten des Erblassers verschenkten Liegenschaften zu erfassen habe (NZ 1976, 170). Die Einbeziehung der erwähnten Werte in die Berechnung des dadurch erhöhten Pflichtteiles nach Paragraph 785, ABGB bedeute nur, dass diese einbezogenen Werte Rechnungsposten seien, nicht aber, dass sie zum Nachlass selbst gehörten und deshalb in das Inventar einzusetzen seien. Diese Werte seien nur in den Pflichtteilsausweis aufzunehmen. Nach Paragraph 785, Absatz 2, ABGB stehe einem Kind der Schenkungspflichtteil nur hinsichtlich solcher Schenkungen zu, die der Erblasser zu einer Zeit getätigt habe, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt habe. Zum Zeitpunkt der beiden Schenkungen vom 27. 8. 1987 und 7. 8. 1991 sei bereits ein pflichtteilsberechtigter Sohn (Dr. Gernot B*****, geboren am 7. 8. 1970) vorhanden gewesen, weshalb die Schenkungen bei Ausmessung eines Schenkungspflichtteiles des Rekurswerbers in Anschlag zu bringen seien. Bei Streitigkeiten über den Pflichtteilsanspruch einschließlich über die Frage, ob der geminderte oder normale Pflichtteil zustehe, habe der Noterbe den Rechtsweg zu beschreiten und eine Pflichtteilsklage einzubringen. Das Abhandlungsgericht habe aber dann, wenn der Noterbe - wie hier - pflegebefohlen sei, mit der Einantwortung des Nachlasses so lange zuzuwarten, bis der Prozess beendet und je nach Prozessergebnis der normale oder geminderte Pflichtteil geleistet oder sichergestellt sei. Demnach sei zwar der Anspruch des Noterben gegen den vom Erblasser beschenkten wegen Verkürzung des Pflichtteiles im Streitverfahren geltend zu machen, doch sei im Sinne des Paragraph 162, AußStrG im Abhandlungsverfahren zu Gunsten Minderjähriger oder Pflegebefohlener bei Ermittlung des Pflichtteiles auf Schenkungen Rücksicht zu nehmen. Dabei habe das Abhandlungsgericht bei pflichtteilsberechtigten Noterben nach den Paragraphen 783 bis 789 ABGB, daher insbesondere auch dann, wenn Schenkungen nach Paragraph 785, ABGB anzurechnen seien, von Amts wegen zu erheben, wenn Zweifel bestünden, ob der Pflichtteil verletzt worden sei. Allerdings setze die zur Sicherung des Pflichtteils eines minderjährigen Noterben vom Abhandlungsgericht zu treffenden Maßnahmen die Durchführung einer Abhandlung voraus. Im vorliegenden Fall liege aber keine mit der Einantwortung endende Abhandlung, sondern eine Überlassung an Zahlungsstatt gemäß Paragraph 73, AußStrG vor. Gegenstand dieser Überlassung an Zahlungsstatt könne aber nur der Nachlass zum Verteilungszeitpunkt sein, weil nur das, was vorhanden sei, den Gläubigern an Zahlungsstatt überlassen werden könne. Bedenken gegen die in diesem Sinn vorhandenen Nachlasswerte die nicht einmal zur Abdeckung der im Sinn des Paragraph 549, ABGB angemessenen, nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 7, KO vorrangig zu behandelnden Begräbniskosten ausreichten, würden vom Rekurswerber nicht erhoben, der sein Begehren auf Schätzung der vom Erblasser verschenkten Liegenschaftsanteile erkennbar allein auf die Bestimmung des Paragraph 162, AußStrG gestützt habe. Hier sei hervorzuheben, dass die Ergebnisse der vom Rekurswerber angestrebten Schätzung der vom Erblasser verschenkten Liegenschaft für den Fortgang und das Ergebnis eines von ihm geführten Pflichtteilsprozesses nicht von Bedeutung wäre, weshalb es auch unter Bedachtnahme auf die im Sinne der Paragraphen 27, 162, AußStrG zu wahrenden Interessen des Pflegebefohlenen nicht sinnvoll und zielführend wäre, im Rahmen eines allein im Hinblick auf den erhobenen Schenkungspflichtteil fortzuführenden Verlassenschaftsverfahrens die Schätzung der bezeichneten vom Erblasser verschenkten Liegenschaftsanteile durch Sachverständige vorzunehmen, um einen Anhaltspunkt für die Höhe des geltend gemachten Pflichtteilsanspruches zu haben. Da auch jene Schenkungen des Erblassers, auf welche sich der geltend gemachte Schenkungspflichtteil des Rekurswerbers stütze, von den Testamentserben nach ihrem im Verlassenschaftsverfahren erstatteten Vorbringen nicht bestritten worden seien, erübrige sich auch eine auf Paragraph 162, AußStrG zu stützende weitere Befragung der Erben nach Paragraph 98, AußStrG über diese Schenkungen. Im Hinblick auf den bereits nach Paragraph 73, AußStrG zur Folge der erwähnten bevorrechteten Begräbniskostenforderung zur Gänze erschöpften Nachlass sei hier von der Stellung eines Pflichtteilsausweises, der sich allein auf den im Streitverfahren durchzusetzenden Schenkungspflichtteil des Rekurswerbers beschränkten müsste, abzusehen.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob bzw inwieweit die Bestimmung des Paragraph 162, AußStrG im Fall der Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt nach Paragraph 73, AußStrG die Errichtung eines Pflichtteilsausweises hinsichtlich des von einem Pflegebefohlenen geltend gemachten Schenkungspflichtteiles einschließlich der Schätzung dieser vom Erblasser verschenkten Liegenschaft im Verlassenschaftsverfahren fordere, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des mj. Anatol S***** mit dem Antrag die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erst- oder Zweitgericht zurückzuverweisen oder aber den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Schätzung und Inventarisierung sowie Errichtung eines Pflichtteilsausweises im Sinn des Paragraph 162, AußStrG stattgegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Das Inventar dient dem Schutz des Noterben und soll die möglichst rasche Gewinnung der Grundlagen für die Ausmittlung des Pflichtteils gewährleisten (SZ 64/184). Daraus ergibt sich die Beteiligtenstellung des Noterben im Abhandlungsverfahren. Nach Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG muss das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, enthalten und den damaligen Wert und Betrag desselben klar anzeigen. Was in das Inventar aufzunehmen ist, entscheidet sich nach übereinstimmender Lehre (Eccher in Schwimann2 Rz 14 zu Paragraph 802,; Welser in Rummel2 Rz 9 zu Paragraph 802,) und ständiger Rechtsprechung (6 Ob 85/98p mwN; SZ 59/9 uva) nach den Besitzverhältnissen zum Todeszeitpunkt. Danach sind nicht in das Inventar aufzunehmen vom Erblasser bei seinen Lebzeiten verschenkte Sachen, die sich zur Zeit seines Todes nicht mehr in seinem Besitz befanden vergleiche RIS-Justiz RS0007869; RS007793 mwN). Eine Aufnahme der bereits zu Lebzeiten des Erblassers verschenkten und (übergebenen) Liegenschaftsanteile scheitert daher schon aus diesen Gründen.

Der Rekurswerber verweist aber darauf, dass nach der Absicht des Gesetzgebers Prozesse der mj. Noterben möglichst vermieden und alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden sollten, um über ihre Ansprüche bereits im Abhandlungsverfahren zu entscheiden. Danach hat bei Bestehen von Zweifeln, ob der Pflichtteil eines Minderjährigen verletzt ist, der Erbe gemäß Paragraph 162, AußStrG einen Pflichtteilsausweis zu erstatten. Das Wesen des Pflichtteilsausweises besteht darin, dass der Erbe seine eigene Auffassung von der Berechnung des Pflichtteils zum Ausdruck bringt. Sache des Gerichtes ist es dann allerdings, diesen Ausweis zu erörtern und zu prüfen und darüber Beschluss zu fassen, wie hoch der Pflichtteilsanspruch des mj. Noterben wirklich ist (Welser in Rummel2 Paragraph 817, Rz 16 f; Eccher in Schwimann2 aaO; RZ 1967, 166; NZ 1985, 176). Vor der Entscheidung über die Höhe des Pflichtteiles und der Berichtigung oder Sicherstellung desselben für den mj. Noterben darf dem Erben nicht eingeantwortet werden vergleiche Paragraph 149, Absatz eins,, Paragraph 162,, Paragraph 174, Absatz eins, AußStrG, Welser in Rummel2 Paragraph 817, Rz 17). Die Entscheidung des Abhandlungsgerichtes über die Pflichtteilshöhe steht aber einer späteren Pflichtteilsklage nicht entgegen und bindet den Streitrichter auch umfänglich nicht. Die Klage auf Leistung des Pflichtteiles muss auch von einem Minderjährigen im streitigen Verfahren erhoben werden (Eccher in Schwimann2 Paragraph 764, Rz 10; JBl 1966, 258).

Im vorliegenden Fall liegt allerdings keine zu einer Einantwortung führende Nachlassabhandlung vor, sondern eine Überlassung an Zahlungsstatt gemäß Paragraph 73, AußStrG. In diesem Fall kommt es nur in Ansehung der im Überlassungsbeschluss bezeichneten Vermögensobjekte zur Singularsukzession. Im übrigen dauert der Zustand des ruhenden Nachlasses fort vergleiche RIS-Justiz RS007687).

Der erkennende Senat teilt die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass es in einem derartigen Fall nicht sinnvoll wäre, eine Entscheidung über die Höhe der allenfalls einzubeziehenden Schenkungen bereits im Verlassenschaftsverfahren vorzunehmen, um einen Anhaltspunkt für den Wert des Schenkungspflichtteils zu haben, weil wie bereits ausgeführt, die Pflichtteilsklage ebenfalls als Leistungsklage im streitigen Verfahren anhängig zu machen ist und dieses durch das Verlassenschaftsverfahren nicht gebunden wird, weshalb es nicht sinnvoll erscheint, eine Schätzung bereits im Verlassenschaftsverfahren vorzunehmen vergleiche 1 Ob 280/97a), weil dadurch eine allfällige zweifache Schätzung (im Außerstreitverfahren und im Streitverfahren) vermieden werden kann. Die Erstattung eines Pflichtteilsausweises aber kann der Rechtsmittelwerber im Verlassenschaftsverfahren nicht erwirken, solange kein bisher nicht bekanntes Vermögen des Erblassers auftaucht.

Anmerkung

E56612 02A01928

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00192.98V.0120.000

Dokumentnummer

JJT_20000120_OGH0002_0020OB00192_98V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005823 Rechtssatz 02.12.1965Zivilrecht
Pflichtteilsansprüche können nur im Prozesswege erhoben werden.
RS0007687 Rechtssatz 14.10.1982Zivilrecht
Durch die Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungsstatt nach § 73 AußStrG dauert der Zustand der ruhenden Erbschaft fort.
RS0007784 Rechtssatz 13.02.1974Zivilrecht
Der Inhalt eines aufgenommenen Inventars ist - ebenso wie ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis des Erben - auf den Fortgang und das Ergebnis einer vom Noterben erhobenen Pflichtteilsklage ohne Einfluss. Das Inventar wird nur für Zwecke des Verlassenschaft …
RS0007793 Rechtssatz 21.04.1971Zivilrecht
Nicht in das Inventar aufzunehmen sind vom Erblasser bei seinen Lebzeiten verschenkte Sachen.
RS0007816 Rechtssatz 15.01.1986Zivilrecht
Für die Inventierung des Nachlasses ist der Besitz, nicht das Eigentum des Erblassers maßgebend. (SZ 6/266)
RS0007869 Rechtssatz 29.10.1935Zivilrecht
Gegenstand der Inventur bildet das in den Nachlass gehörige Vermögen, also trotz des Hinzurechnungsanspruches des Pflichtteilsberechtigten nicht auch die vom Erblasser verschenkten Sachen, die sich zur Zeit seines Todes nicht mehr in seinem Besitze befanden.
RS0008245 Rechtssatz 07.11.1984Zivilrecht
Das Wesen des Pflichtteilsausweises besteht darin, daß der Erbe seine eigene Auffassung von der Berechnung des Pflichtteiles zum Ausdruck bringt. Sache des Gerichtes ist es dann, diesen Ausweis zu erörtern und zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen, wie h …
RS0012906 Rechtssatz 19.01.1978Zivilrecht
Die Vorschriften der §§ 784 und 804 ABGB über die Rechte des Noterben auf Inventierung und Schätzung des Nachlasses haben nur den Zweck, dem Noterben eine Grundlage für die Berechnung des Pflichtteiles zu geben, ihm also die Geltendmachung seiner Pflichttei …
RS0112972 Rechtssatz 20.01.2000Zivilrecht
Die Einholung eines Gutachtens über den Wert von Liegenschaften, die der Erblasser vor seinem Tode verschenkt hat, deren Wert aber für die Ausmittlung des Schenkungspflichtteils maßgebend ist, kann im Verlassenschaftsverfahren unterbleiben, wenn der Nachlas …