Rechtssatz RS0112972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112972
Entscheidungsdatum
20.01.2000
Rechtssatz
Die Einholung eines Gutachtens über den Wert von Liegenschaften, die der Erblasser vor seinem Tode verschenkt hat, deren Wert aber für die Ausmittlung des Schenkungspflichtteils maßgebend ist, kann im Verlassenschaftsverfahren unterbleiben, wenn der Nachlass einem Gläubiger an Zahlungsstatt überlassen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112972
Dokumentnummer
JJR_20000120_OGH0002_0020OB00192_98V0000_001