Dem Verfahren liegt eine Feststellungsklage zugrunde, welche von der klagenden Partei (gemäß § 56 Abs 2 JN) - unbeanstandet - mit EUR 59.302 bewertet worden war. Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt, wobei das Berufungsgericht aussprach, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsurteil unterblieb dagegen, weil es die Ausnahme von den Wertgrenzen des § 502 Abs 2 und 3 ZPO gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO als gegeben annahm. Diese liegt hier aber nicht vor, weil eine in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallende Bestandsache (§ 49 Abs 2 Z 5 JN) nur gegeben ist, wenn der Rechtsstreit auch zwischen den Parteien des Bestandvertrages geführt wird (Mayr in Rechberger ZPO² Rz 11 zu § 49 JN; Simotta in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 11 zu § 49 JN). Hier geht es aber um ein Feststellungsbegehren der klagenden Pfandgläubigerin, dass das zwischen den Beklagten behauptete Mietverhältnis an der Pfandsache nicht besteht.Dem Verfahren liegt eine Feststellungsklage zugrunde, welche von der klagenden Partei (gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN) - unbeanstandet - mit EUR 59.302 bewertet worden war. Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt, wobei das Berufungsgericht aussprach, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsurteil unterblieb dagegen, weil es die Ausnahme von den Wertgrenzen des Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO als gegeben annahm. Diese liegt hier aber nicht vor, weil eine in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallende Bestandsache (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN) nur gegeben ist, wenn der Rechtsstreit auch zwischen den Parteien des Bestandvertrages geführt wird (Mayr in Rechberger ZPO² Rz 11 zu Paragraph 49, JN; Simotta in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 11 zu Paragraph 49, JN). Hier geht es aber um ein Feststellungsbegehren der klagenden Pfandgläubigerin, dass das zwischen den Beklagten behauptete Mietverhältnis an der Pfandsache nicht besteht.
Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000 übersteigt oder nicht sowie - bei Übersteigen von EUR 4.000 - auch EUR 20.000 übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand ein Feststellungsbegehren, also kein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch im Sinne der zitierten Gesetzesstelle in die Entscheidung aufzunehmen. Der Ausspruch bloß über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ist dafür nicht genügend (RIS-Justiz RS0042544).Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000 übersteigt oder nicht sowie - bei Übersteigen von EUR 4.000 - auch EUR 20.000 übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand ein Feststellungsbegehren, also kein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch im Sinne der zitierten Gesetzesstelle in die Entscheidung aufzunehmen. Der Ausspruch bloß über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ist dafür nicht genügend (RIS-Justiz RS0042544).
Sollte ausgesprochen werden, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000 nicht übersteigt, wäre die Revision als (jedenfalls) unzulässig zurückzuweisen (1 Ob 161/05s). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt, wäre zu beachten, dass den Beklagten diesfalls nur die Möglichkeit eines Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO offen steht. Nur bei einem darüber liegenden Bewertungsausspruch wird die Revision abermals (unmittelbar) dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (§ 505 Abs 4, § 507b Abs 3 ZPO).Sollte ausgesprochen werden, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000 nicht übersteigt, wäre die Revision als (jedenfalls) unzulässig zurückzuweisen (1 Ob 161/05s). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt, wäre zu beachten, dass den Beklagten diesfalls nur die Möglichkeit eines Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO offen steht. Nur bei einem darüber liegenden Bewertungsausspruch wird die Revision abermals (unmittelbar) dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (Paragraph 505, Absatz 4,, Paragraph 507 b, Absatz 3, ZPO).
Dem Gericht zweiter Instanz war daher zunächst der im Spruch bezeichnete Verbesserungsauftrag zu erteilen (§§ 430 iVm 419, 423 ZPO; 7 Ob 221/98w).Dem Gericht zweiter Instanz war daher zunächst der im Spruch bezeichnete Verbesserungsauftrag zu erteilen (Paragraphen 430, in Verbindung mit 419, 423 ZPO; 7 Ob 221/98w).