Begründung:
Die beklagte Partei, deren Gesellschafterin zu 100 % das Land Tirol ist, sandte am 10. 4. 1995 unter anderem an die Redaktion des "Boten für Tirol" und an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ein Schreiben, in welchem um Einschaltung des nachfolgenden Ausschreibungstextes ersucht wurde:
"Öffentliche Ausschreibung
der Sanitäre-, Medizinalgas-, Heizung-, Lufttechnische-, Kälte-, Mess-, Regel- und Steuertechnik-Anlagen
für die Universitätsklinik für Dermatalogie und Venerologie, Umbau Ambulanz und OP-Bereich, Dienstzimmer und Labore im Areal des a.ö. Landeskrankenhauses I*****.
Die Anbotsunterlagen liegen ab 19. 4. 1995 in der Direktion Bau und Technik (...) auf und können gegen Einzahlung von S 500 bezogen werden.
(...)
Die Anbotsunterlagen müsen bis spätestenes 17. 5. 1995, 12.00 Uhr, verschlossen im amtlichen Umschlag der beklagten Partei vorliegen, wo anschließend auch die Anbotseröffnung stattfindet.
Später einlangende Anbote können nicht mehr berücksichtigt werden".
Dieser Ausschreibungstext wurde am 20. 4. 1995 im "Boten für Tirol" unter dem Titel "Öffentliche Auschreibung" unter Nr 594 veröffentlicht.
Nach Anforderung der entsprechenden Unterlagen erstellte die klagende Partei für die Gewerke Sanitäre, Medizinalgas-, Heizungsgas-, Lufttechnik- und Kältetechnik-Anlage ein Angebot über netto S 19,391.847,50. Insgesamt erfolgten acht Angebote.
Mit Schreiben vom 4. 7. 1995 informierte die beklagte Partei die Anbieter davon, dass die Ausschreibung aufgehoben werde. In weiterer Folge wurden die Gewerke so geteilt, dass Baulose unter einem bestimmten Betrag lagen; die beklagte Partei hielt fest, es lägen zwingende und dringende Gründe für die Aufnahme eines Verhandlungsverfahrens vor, weil die Abteilungen aus medizinischen Gründen schnellstens fertigzustellen seien. In weiterer Folge wurden die einzelnen Lose von der beklagten Partei freihändig vergeben, wobei ein Unternehmen, welches an der ursprünglichen Ausschreibung nicht beteiligt war, einige Tage nach deren Aufhebung mit dem Gewerk Lüftung beauftragt wurde.
Der Geschäftsführer der klagenden Partei war der Meinung, das Auftragsvolumen für die gegenständlichen Arbeiten liege unter dem Schwellenwert. Er erfuhr erst im Laufe des Verfahrens davon, dass die Arbeiten international ausgeschrieben worden waren. Aus diesem Grunde wandte er sich nicht an die Landesvergabekommission.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei Bezahlung von S 359.149 sA aus dem Titel des Schadenersatzes und brachte vor, es sei aus der Ausschreibung im "Boten für Tirol" nicht ersichtlich gewesen, ob der Schwellenwert im Sinne des § 3 Abs 1 und 2 BVergG überschritten sei oder nicht. Die beklagte Partei könne sich daher keineswegs auf eine zivilrechtliche Verwirkung des Anspruches nach dem TVergG berufen. Da die klagende Partei im Teilbereich Lüftung Bestanbieterin gewesen sei, sei das Vergabeverfahren zu Unrecht aufgehoben worden. Es sei in der Folge zu gesetzwidrigen Nachverhandlungen gekommen, zu welchen sie nicht einmal eingeladen worden sei. Die beklagte Partei habe gegen Vergabevorschriften, die Önorm 2050, den Gleichheitsgrundsatz, die Grundsätze von Treu und Glauben und gegen die EU-Grundrechtsnormen verstoßen. Es treffe sie auch eine Haftung aus dem vertraglichen Schuldverhältnis wegen culpa in contrahendo. Durch das schuldhafte Verhalten der beklagten Partei sei der klagenden Partei ein Schaden (entgangener Gewinn) zumindest in der Höhe des eingeklagten Betrages entstanden.Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei Bezahlung von S 359.149 sA aus dem Titel des Schadenersatzes und brachte vor, es sei aus der Ausschreibung im "Boten für Tirol" nicht ersichtlich gewesen, ob der Schwellenwert im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und 2 BVergG überschritten sei oder nicht. Die beklagte Partei könne sich daher keineswegs auf eine zivilrechtliche Verwirkung des Anspruches nach dem TVergG berufen. Da die klagende Partei im Teilbereich Lüftung Bestanbieterin gewesen sei, sei das Vergabeverfahren zu Unrecht aufgehoben worden. Es sei in der Folge zu gesetzwidrigen Nachverhandlungen gekommen, zu welchen sie nicht einmal eingeladen worden sei. Die beklagte Partei habe gegen Vergabevorschriften, die Önorm 2050, den Gleichheitsgrundsatz, die Grundsätze von Treu und Glauben und gegen die EU-Grundrechtsnormen verstoßen. Es treffe sie auch eine Haftung aus dem vertraglichen Schuldverhältnis wegen culpa in contrahendo. Durch das schuldhafte Verhalten der beklagten Partei sei der klagenden Partei ein Schaden (entgangener Gewinn) zumindest in der Höhe des eingeklagten Betrages entstanden.
Die beklagte Partei wendete unter anderem ein, das Angebot der klagenden Partei sei 20 % über entsprechenden Vergleichswerten gelegen, weshalb die Ausschreibung zu Recht aufgehoben und in der Folge Neuverhandlungen durchgeführt worden seien. Dies sei in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vergabevorschriften geschehen. Eine Schadenersatzklage sei überdies gemäß § 14 Abs 7 TVergG nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung des Landesvergabeamtes nach § 12 Abs 2 TVergG erfolgt sei, welche jedoch nicht vorliege, weshalb der klagenden Partei keine Ersatzansprüche zustünden.Die beklagte Partei wendete unter anderem ein, das Angebot der klagenden Partei sei 20 % über entsprechenden Vergleichswerten gelegen, weshalb die Ausschreibung zu Recht aufgehoben und in der Folge Neuverhandlungen durchgeführt worden seien. Dies sei in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vergabevorschriften geschehen. Eine Schadenersatzklage sei überdies gemäß Paragraph 14, Absatz 7, TVergG nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung des Landesvergabeamtes nach Paragraph 12, Absatz 2, TVergG erfolgt sei, welche jedoch nicht vorliege, weshalb der klagenden Partei keine Ersatzansprüche zustünden.
Nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruches sprach das Erstgericht aus, dass die Forderung der klagenden Partei dem Grunde nach zu Recht bestehe. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Insgesamt waren acht Angebote, davon vier Teilangebote eingelangt. Bei den Komplettangeboten lag die klagende Partei an zweiter Stelle, im Teilbereich Lüftung war sie mit S 5,985.116,50 Billigstbieter. In den Bereichen Kälte und Heizung lag sie bei den Komplettangeboten an dritter Stelle, bei Medizinalgasen an zweiter Stelle.
Die Angebote wurden durch Ing. E***** über Auftrag der beklagten Partei überprüft. Dieser übermittelte am 6. 6. 1995 der beklagten Partei einen Vergabevorschlag, in dem er festhielt, dass sich als Billigstbieter des Gesamtauftrages das Angebot der klagenden Partei mit netto S 19,197.928,53 ergeben habe, das im Hinblick darauf, dass die Ausschreibung so gestaltet worden sei, dass die Gewerke auch einzeln vergeben werden könnten, die Möglichkeit einer Teilvergabe bestehe, so betreffend die klagende Partei für die Lüftungsanlage mit zugehörigen Demontagen, und dass sich unter Voraussetzung der Einschaltung mehrerer Firmen eine Vergabesumme von S 18,471.906,50 ergebe. Eine derartig große Anzahl von Firmen müsse aber als absolut unideal angesehen werden und würden die Nachteile die Preisvorteile zunichte machen. Ing. E***** schlug vor, die Lüftungsanlage an die klagende Partei und die anderen Anlagen an andere Anbieter zu vergeben. Weiters teilte er mit, er habe die Preiswürdigkeit der Angebote überprüft und dazu jeweils den Billigstbieter herangezogen. Vergleichsbasis sei das Heilpädagogische Zentrum in H***** gewesen, gleichfalls ein Umbau mit einem in Funktion befindlichen Gebäude. Das Angebot dieses Zentrums sei vom 27. 4. 1994. Diese Anlage sei wesentlich kleiner, die Gesamtauftragssumme habe S 1,358.000 betragen. Er habe sich bemüht, vergleichbare Einzelpreise und Positionen gegenüberzustellen. Dabei sei festgestellt worden, dass das vorliegende Angebot um etwa 20 % über dem damaligen Angebot liege, wenn man die zwischenzeitlich eingetretene Teuerung berücksichtige. Bei der von Ing. E***** festgehaltenen Preiserhöhung blieb aber unberücksichtigt, dass statt eines einjährigen Fixpreises nunmehr ein zweijähriger Fixpreis verlangt wurde und dass die beklagte Partei bei der gegenständlichen Ausschreibung andere Vorbedingungen gemacht hatte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände waren die Angebotspreise im vorliegenden Fall um etwa 7,5 bis 10 % schlechter als jene beim Heilpädagogischen Zentrum in H*****, dies, obwohl der Umbau in I***** aufgrund des größeren Umfanges im Verhältnis hätte billiger sein müssen, sich die angesprochenen Unternehmen aber damit rechtfertigten, dass aufgrund der Größe des Umbaus dieser wesentlich sensibler sei, was mögliche Verbilligungen ausgleiche.
Aufgrund der von Ing. E***** bekanntgegebenen Preiserhöhung um etwa 20 % informierte die beklagte Partei die Anbieter mit Schreiben vom 4. 7. 1995, dass die Ausschreibung aufgehoben werde.
Der klagenden Partei sind Kosten dadurch entstanden, dass das Angebot ausgerechnet und kalkuliert werden musste, was sehr aufwendig war.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass auf die gegenständliche Ausschreibung das TVergG anzuwenden sei. Da es die beklagte Partei entgegen der Bestimmung des § 46 Abs 4 BVergG unterlassen habe, in der Veröffentlichung im "Boten für Tirol" den Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen (der Europäischen Gemeinschaften) bekanntzugeben, sei die klagende Partei nicht in der Lage gewesen, zu erkennen, dass die gegenständliche Ausschreibung unter das TVergG falle; es sei für sie unmöglich gewesen, das Landesvergabeamt mit der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung zu befassen. Im Hinblick auf den Verstoß gegen Vergabebestimmungen durch die beklagte Partei sei diese der klagenden Partei im Umfang des § 14 TVergG schadenersatzpflichtig, wobei der Ersatz eines entgangenen Gewinnes jedoch nicht geltend gemacht werden könne.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass auf die gegenständliche Ausschreibung das TVergG anzuwenden sei. Da es die beklagte Partei entgegen der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 4, BVergG unterlassen habe, in der Veröffentlichung im "Boten für Tirol" den Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen (der Europäischen Gemeinschaften) bekanntzugeben, sei die klagende Partei nicht in der Lage gewesen, zu erkennen, dass die gegenständliche Ausschreibung unter das TVergG falle; es sei für sie unmöglich gewesen, das Landesvergabeamt mit der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung zu befassen. Im Hinblick auf den Verstoß gegen Vergabebestimmungen durch die beklagte Partei sei diese der klagenden Partei im Umfang des Paragraph 14, TVergG schadenersatzpflichtig, wobei der Ersatz eines entgangenen Gewinnes jedoch nicht geltend gemacht werden könne.
Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht hob diese Entscheidung mit Beschluss vom 13. März 1996 als nichtig auf und wies die Klage zurück.
Dem dagegen erhobenen Rekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 2. 9. 1999, 2 Ob 2/97a, statt und trug dem Berufungsgericht die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass für den verfahrensgegenständlichen Vergabevorgang das TVergG (LGBl 87/1994) und gemäß § 4 TVergG der erste, zweite und dritte Teil des BVergG (BGBl 462/1993) zur Anwendung komme. Da eine Feststellung des Landesvergabeamtes nach § 12 Abs 2 TVergG mangels eines Zuschlages nicht möglich gewesen sei, sei § 14 Abs 7 TVergG, der nur auf § 12 Abs 2 TVergG verweise, nicht anwendbar. Das Berufungsgericht habe daher die Klage zu Unrecht unter Berufung auf die §§ 14 Abs 7 iVm § 12 Abs 2 TVergG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.Dem dagegen erhobenen Rekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 2. 9. 1999, 2 Ob 2/97a, statt und trug dem Berufungsgericht die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass für den verfahrensgegenständlichen Vergabevorgang das TVergG Landesgesetzblatt 87 aus 1994,) und gemäß Paragraph 4, TVergG der erste, zweite und dritte Teil des BVergG Bundesgesetzblatt 462 aus 1993,) zur Anwendung komme. Da eine Feststellung des Landesvergabeamtes nach Paragraph 12, Absatz 2, TVergG mangels eines Zuschlages nicht möglich gewesen sei, sei Paragraph 14, Absatz 7, TVergG, der nur auf Paragraph 12, Absatz 2, TVergG verweise, nicht anwendbar. Das Berufungsgericht habe daher die Klage zu Unrecht unter Berufung auf die Paragraphen 14, Absatz 7, in Verbindung mit , Paragraph 12, Absatz 2, TVergG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung bestätigte das Berufungsgericht das Zwischenurteil des Erstgerichtes und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Das Berufungsgericht führte aus, es komme im gegenständlichen Rechtsfall nur darauf an, ob die klagende Partei als Bestbieter ohne Verletzung von Vergabevorschriften durch die beklagte Partei zum Zug gekommen wäre oder nicht. Dass es der beklagten Partei nach Aufhebung der Ausschreibung allenfalls gelungen sei, die Angebotspreise der Unternehmen, mit welchen sie dann verhandelt habe, unter den von der klagenden Partei angebotenen Preis herabzudrücken, lasse keineswegs den zwingenden Schluss zu, dass die klagende Partei überhöhte Preise angeboten habe, zumal nicht feststehe, dass die von ihr angebotenen und dann letztlich von einem anderen Unternehmen durchgeführten Leistungen in Umfang und Qualität völlig identisch gewesen seien.
Die Nichteinhaltung der Fristen des § 47 Abs 2 BVergG und der Vorschrift des § 46 Abs 4 BVergG könne nicht ursächlich für den von der klagenden Partei behaupteten Schaden sein, weil sie trotz dieser Verstöße der beklagten Partei gegen das BVergG fristgerecht am Vergabeverfahren teilgenommen habe.Die Nichteinhaltung der Fristen des Paragraph 47, Absatz 2, BVergG und der Vorschrift des Paragraph 46, Absatz 4, BVergG könne nicht ursächlich für den von der klagenden Partei behaupteten Schaden sein, weil sie trotz dieser Verstöße der beklagten Partei gegen das BVergG fristgerecht am Vergabeverfahren teilgenommen habe.
Die klagende Partei habe auch nicht wegen Unterlassung der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens nach §§ 8 f TVergG allfällige Schadenersatzansprüche verwirkt. Komme es nämlich - wie hier - gar nicht zur Zuschlagserteilung, so sei die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Vergabevorschriften nicht von vornherein ausgeschlossen (2 Ob 2/97g). In einem solchen Fall stelle sich lediglich die Frage, ob und inwieweit der Anbieter, der behaupte, durch Verletzung von Vergabevorschriften geschädigt worden zu sein, durch Antragstellung nach § 11 Abs 1 TVergG den Eintritt eines Schadens allenfalls dadurch hätte verhindern oder mindern können, dass er durch Einschaltung des Landesvergabeamtes die Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen oder die Erlassung einstweiliger Verfügungen bewirken hätte können. Die beklagte Partei, welche für eine allfällige Verletzung von Schadensminderungs- oder Schadensverhütungspflichten beweispflichtig sei, habe jedoch im Verfahren erster Instanz keine Einwendungen in dieser Richtung erhoben.Die klagende Partei habe auch nicht wegen Unterlassung der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens nach Paragraphen 8, f TVergG allfällige Schadenersatzansprüche verwirkt. Komme es nämlich - wie hier - gar nicht zur Zuschlagserteilung, so sei die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Vergabevorschriften nicht von vornherein ausgeschlossen (2 Ob 2/97g). In einem solchen Fall stelle sich lediglich die Frage, ob und inwieweit der Anbieter, der behaupte, durch Verletzung von Vergabevorschriften geschädigt worden zu sein, durch Antragstellung nach Paragraph 11, Absatz eins, TVergG den Eintritt eines Schadens allenfalls dadurch hätte verhindern oder mindern können, dass er durch Einschaltung des Landesvergabeamtes die Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen oder die Erlassung einstweiliger Verfügungen bewirken hätte können. Die beklagte Partei, welche für eine allfällige Verletzung von Schadensminderungs- oder Schadensverhütungspflichten beweispflichtig sei, habe jedoch im Verfahren erster Instanz keine Einwendungen in dieser Richtung erhoben.
Gemäß § 42 Abs 1 BVergG in der hier zur Anwendung gelangenden Fassung BGBl 1993/462 sei die Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist zu widerrufen, wenn zwingende Gründe vorlägen. Die beklagte Partei habe die Ausschreibung aufgrund "überhöhter Preise" widerrufen. Es sei ihr insoweit zuzustimmen, dass wesentlich überhöhte Angebotspreise als "zwingender Grund" im Sinne des § 42 Abs 1 BVergG angesehen werden könnten. Dazu sei das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, dass die Angebotspreise hinsichtlich des gegenständlichen Objekts um etwa 7,5 bis 10 % höher als jene beim Heilpädagogischen Zentrum in H***** gewesen seien. Unberücksichtigt sei aber dabei die vom Zeugen Ing. E***** selbst zugestandene zwischenzeitlich eingetretene allgemeine Preiserhöhung von 5 % geblieben. Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Baukostenerhöhung ergebe sich letztlich ein nur um 2,5 % höherer Angebotspreis als beim Objekt in H*****. Eine derartige Preiserhöhung stelle aber keinen wichtigen Grund zur Aufhebung der Ausschreibung nach § 42 Abs 1 BVergG dar.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BVergG in der hier zur Anwendung gelangenden Fassung BGBl 1993/462 sei die Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist zu widerrufen, wenn zwingende Gründe vorlägen. Die beklagte Partei habe die Ausschreibung aufgrund "überhöhter Preise" widerrufen. Es sei ihr insoweit zuzustimmen, dass wesentlich überhöhte Angebotspreise als "zwingender Grund" im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, BVergG angesehen werden könnten. Dazu sei das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, dass die Angebotspreise hinsichtlich des gegenständlichen Objekts um etwa 7,5 bis 10 % höher als jene beim Heilpädagogischen Zentrum in H***** gewesen seien. Unberücksichtigt sei aber dabei die vom Zeugen Ing. E***** selbst zugestandene zwischenzeitlich eingetretene allgemeine Preiserhöhung von 5 % geblieben. Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Baukostenerhöhung ergebe sich letztlich ein nur um 2,5 % höherer Angebotspreis als beim Objekt in H*****. Eine derartige Preiserhöhung stelle aber keinen wichtigen Grund zur Aufhebung der Ausschreibung nach Paragraph 42, Absatz eins, BVergG dar.
Daraus folge, dass die Aufhebung der Ausschreibung nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft erfolgt sei, weil es die beklagte Partei unterlassen habe, die Angaben des Ing. E***** betreffend die angeblich um 20 % überhöhten Angebotspreise zu überprüfen oder - etwa durch Beiziehung eines Sachverständigen - überprüfen zu lassen.
Die beklagte Partei sei daher der klagenden Partei, welcher als Bestbieter der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre, schon allein wegen der Aufhebung der Ausschreibung ohne zwingenden Grund gemäß § 14 TVergG iVm § 4 TVergG zum Schadenersatz verpflichtet. Das Erstgericht habe daher zu Recht die Haftung der beklagten Partei für den von der klagenden Partei behaupteten Schaden dem Grunde nach bejaht. Ungeachtet der Beschränkung der Haftung des Ausschreibenden auf Ersatz des bloß negativen Vertragsinteresses nach § 98 Abs 1 BVergG 1993 und § 14 Abs 1 TVergG habe der Schädiger nach den allgemeinen Schadenersatzregeln bei Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten, wozu Verstöße gegen Vergabevorschriften zählten, auch das Erfüllungsinteresse zu ersetzen (ecolex 1995, 95; ecolex 1999, 84 und 87).Die beklagte Partei sei daher der klagenden Partei, welcher als Bestbieter der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre, schon allein wegen der Aufhebung der Ausschreibung ohne zwingenden Grund gemäß Paragraph 14, TVergG in Verbindung mit Paragraph 4, TVergG zum Schadenersatz verpflichtet. Das Erstgericht habe daher zu Recht die Haftung der beklagten Partei für den von der klagenden Partei behaupteten Schaden dem Grunde nach bejaht. Ungeachtet der Beschränkung der Haftung des Ausschreibenden auf Ersatz des bloß negativen Vertragsinteresses nach Paragraph 98, Absatz eins, BVergG 1993 und Paragraph 14, Absatz eins, TVergG habe der Schädiger nach den allgemeinen Schadenersatzregeln bei Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten, wozu Verstöße gegen Vergabevorschriften zählten, auch das Erfüllungsinteresse zu ersetzen (ecolex 1995, 95; ecolex 1999, 84 und 87).
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zu den hier maßgeblichen Fragen der Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung wegen überhöhter Angebotspreise sowie zu den Folgen des Unterlassens des Antrags eines Nachprüfungsverfahrens im Fall der Behauptung von Verstößen gegen Vergabevorschriften keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.