Die Klägerin war Eigentümerin der nebeneinander gelegenen Häuser in Wien XVIII., W.-Straße Nr. 5 und 7, und ist noch heute Eigentümerin des Hauses Nr. 7. Das Nebenhaus Nr. 5 hat sie im Jahre 1952 an Marie St. verkauft, deren Eigentumsrecht bücherlich einverleibt wurde.Die Klägerin war Eigentümerin der nebeneinander gelegenen Häuser in Wien römisch achtzehn., W.-Straße Nr. 5 und 7, und ist noch heute Eigentümerin des Hauses Nr. 7. Das Nebenhaus Nr. 5 hat sie im Jahre 1952 an Marie St. verkauft, deren Eigentumsrecht bücherlich einverleibt wurde.
Beide Häuser haben einen gemeinsamen Aufbau (2. Stock), der noch zu einer Zeit errichtet wurde, da das Eigentum an ihnen in einer Hand vereinigt war. Der Aufbau enthält auch nur eine einzige Wohnungseinheit, die fünf Zimmer und Nebenräume umfassende Hauseigentümerwohnung, die von der Klägerin bewohnt wurde und wird und von der sie einen Teil im Jahre 1938 an die Beklagte vermietet hat.
Bei Errichtung des Aufbaues hat man darauf, daß er sich über zwei Gebäude erstreckt, nicht Bedacht genommen. Der Aufbau enthält keine Trennungsmauer, die Trennungslinie zwischen den beiden Häusern durchschneidet vielmehr die Küche und das (von den Streitteilen gemeinsam benützte) Vorzimmer der aufgestockten Wohnungseinheit. Der an die Beklagte vermietete Teil dieser Wohnung liegt im wesentlichen über dem nunmehr abverkauften Haus Nr. 5, er reicht aber auch in das Haus Nr. 7 hinüber (Küche, Vorzimmer) und ist überdies nur von diesem Haus aus zugänglich.
Anläßlich des Hausverkaufs im Jahre 1952 sagte die Klägerin der Käuferin zu, ihr den von der Beklagten benützten Teil der Hauseigentümerwohnung freizumachen. Aus diesem Grund ließ sie sich auch von der Käuferin auf Räumung der gesamten Hauseigentümerwohnung klagen und anerkannte den Klagsanspruch in der Meinung, die Beklagte auf diese Weise aus der Wohnung entfernen zu können. Der daraufhin von Marie St. eingeleiteten Räumungsexekution trat jedoch die Beklagte mit einer Widerspruchsklage entgegen. Sie hatte Erfolg, weil die konform erflossenen und in Rechtskraft erwachsenen Urteile der Untergerichte den Standpunkt einnahmen, daß das im Jahr 1938 mit der Beklagten eingegangene Bestandverhältnis erst aufgekundigt werden müsse.
Nunmehr kundigte die Klägerin der Beklagten den von dieser benützten Wohnungsteil unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Z. 12 und Abs. 6 MietG. auf.Nunmehr kundigte die Klägerin der Beklagten den von dieser benützten Wohnungsteil unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 12 und Absatz 6, MietG. auf.
Das Erstgericht hat die Aufkündigung aufgehoben, das Berufungsgericht hat bestätigt und die Revision zugelassen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge und hob die Urteile beider Unterinstanzen auf.